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Familien- und Erziehungszulagen
Familien- und Erziehungszulagen
Familienzulage (Kinder- oder Ausbildungszulage)
Für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr wird eine Kinderzulage in der Höhe von zurzeit Fr. 215.--. pro Monat ausgerichtet. Nach Vollendung des 16. Altersjahres wird bis zur Vollendung des 25. Altersjahres eine Ausbildungszulage in der Höhe von zurzeit Fr. 268.-- pro Monat ausgerichtet, wenn sich das Kind noch in Ausbildung befindet. Der Anspruch ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
Erziehungszulage
Zusätzlich zur Kinder- oder Ausbildungszulage wird eine Erziehungszulage ausgerichtet. Die Erziehungszulage ist abhängig vom Einkommen sowie vom Beschäftigungsgrad und wird pro Haushalt einmal ausgerichtet. Kein Anspruch auf Erziehungszulagen besteht, wenn ein anderer Arbeitgeber für denselben Haushalt bereits eine Zahlung mit derselben Zielsetzung ausrichtet. Ist dieser Betrag kleiner als der individuelle Anspruch beim Arbeitgeber BL, wird eine Differenzzahlung geleistet.
Im Anhang II zum Personaldekret findet sich die aktuelle Höhe der Erziehungszulage.
Merkblätter und Formulare
- Merkblatt Familien- und Erziehungszulagen
- Antrag Erziehungszulagen
- Antrag Familienzulagen
- Zusatzblatt zur Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen (für Personen, die bei mehreren Arbeitgebenden beschäftigt sind)
Mitarbeitende des Kantons Basel-Landschaft senden die ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulare an das Dienstleistungszentrum Personal.