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Lohn und Zulagen

Der Kanton Basel-Landschaft bekennt sich zu einer fairen Lohnpolitik. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter hat bei vergleichbarer Ausbildung und Erfahrung Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Zudem bietet der Kanton Basel-Landschaft seinen Mitarbeitenden diverse Zulagen, Spesen, Entschädigungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienste, Treue- und Leistungsprämien. Darüber hinaus bietet der Kanton eine ganze Palette an Leistungen und Angeboten - von Finanziellem über Entwicklung bis hin zur Freizeit. Hier finden Sie alles übersichtlich aufgelistet. Eben mehr, als einen fairen Lohn. Visualisierung Gesamtlohn
Wir bieten einen fairen Lohn. Und noch viel mehr!

Wir bekennen uns zu fairen Löhnen
Die Grundsätze der Personalpolitik sind in § 6 des Personalgesetzes festgelegt. Soweit keine personalpolitischen Prinzipien durch Gesetz oder Dekret formuliert werden, bestimmt im Weiteren der Regierungsrat die Personalpolitik.
- Der Kanton Basel-Landschaft bekennt sich zu einer fairen Lohnpolitik.
- Er richtet seinen Mitarbeitenden einen den Anforderungen und Aufgaben sowie der Leistung entsprechenden Lohn aus.
- Er achtet besonders darauf, dass Männer und Frauen für gleichwertige Arbeit den gleichen Lohn erhalten.
- Der Kanton Basel-Landschaft nutzt zur Umsetzung der Lohnpolitik eine einheitliche Systematik, die dazu dient, die Funktionen entsprechenden Lohnbändern zuzuweisen sowie den Lohnanteil für die individuelle Qualifikation und Leistung festzulegen.
- Die generelle Lohnentwicklung orientiert sich an der Entwicklung der Lebenshaltungskosten, der gesamtwirtschaftlichen Lohnentwicklung und der finanziellen Situation des Kantons Basel-Landschaft.
- Die individuelle Lohnentwicklung orientiert sich an der Entwicklung der individuellen Qualifikation und der Leistung.
- Das allgemeine Lohnniveau orientiert sich am Arbeitsmarkt.
- Die interne Lohngerechtigkeit ist jedoch wichtiger als externe Lohnunterschiede. Nur wenn es unvermeidbar ist, wird aufgrund höherer Arbeitsmarktlöhne im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von der Lohnsystematik abgewichen.
- Die Löhne für Vollpensen sind existenzsichernd.
- Die Lohnschere soll kleiner sein als in der Privatwirtschaft.
- Die Umsetzung der lohnpolitischen Grundsätze wird fortwährend überwacht.
Umsetzung und Instrumente
- Die Lohnfestsetzung basiert auf der Zuordnung der Funktionen in den Einreihungsplan und zu den Modellumschreibungen (vgl. Anhang 2 des Personaldekrets ).
- Die Modellumschreibungen sind hinsichtlich ihrer Anforderungen und Belastungen bewertet und so einem Lohnband zugeordnet. Damit wird gewährleistet, dass gleichwertige Funktionen gleich entlohnt werden.
- Die Lohnbänder sind in der Lohntabelle festgelegt (vgl. Anhang 2 des Personaldekrets).
- Die individuelle Lohnfestlegung innerhalb des Lohnbands erfolgt auf Basis der anrechenbaren beruflichen und ausserberuflichen Erfahrung.
- Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt anhand des Ergebnisses der jährlichen Mitarbeiterbeurteilung, der Position im Lohnband und der vom Regierungsrat zur Verfügung gestellten Mittel.
- Für besondere Leistungen kann eine Leistungsprämie ausgerichtet werden.
- Für die Gewinnung und Erhaltung von besonders qualifizierten Mitarbeitenden kann eine persönliche Zulage ausgerichtet werden.
- Für belastende Tätigkeiten, für besondere Arbeitszeiten, für zusätzliche und anspruchsvollere Aufgaben, die vorübergehend übernommen werden, werden entsprechende Zulagen ausgerichtet.
- Der Landrat legt jährlich die generelle Anpassung der Löhne fest und passt die Lohntabellen entsprechend an.
- Der Kanton Basel-Landschaft führt regelmässig Lohnvergleiche durch, um zu prüfen, dass das Lohnniveau im Arbeitsmarkt gut positioniert ist.
Lohnadministration
Technische Angaben zur Lohnadministration. Diese gelten ausschliesslich für den Arbeitgeber Kanton Basel-Landschaft:
- Die Grenzbeträge und Sätze bei den Sozialversicherungen . Sobald die neuen Ansätze bekannt sind, jeweils im Verlauf des Monats Dezember, wird die Liste für das Folgejahr aktualisiert.
- Die Grenzbeträge für die Familien- und Erziehungszulagen befinden sich in der offiziellen Lohntabelle. (vgl. Anhang 2 des Personaldekrets)
- Die Ansätze für die Pensionskasse befinden sich im Vorsorgereglement des Kantons Basel-Landschaft.
Rechtliche Grundlagen
Gesetz über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, (SGS 150)
Dekret zum Personalgesetz, (SGS 150.1)
Verordnung zum Personalgesetz, (SGS 150.11)