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Missstände melden / Whistleblowing

Mitarbeitende der Verwaltung sind berechtigt, der kantonalen Ombudsstelle, Missstände zu melden. Mit Missständen sind Handlungen der kantonalen Behörden gemeint, die gegen rechtliche Bestimmungen oder das öffentliche Interesse verstossen. Zulässig sind solche Enthüllungen (Whistleblowing) nur, wenn sie in gutem Glauben erfolgen, dass tatsächlich ein Missstand vorliegt. Die Meldung kann somit nicht der Erlangung persönlicher Vorteile dienen.

Whistleblowing verstösst nicht gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäss § 38 Personalgesetz und stellt auch keine Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäss Art. 320 Strafgesetzbuch dar. Den Mitarbeitenden dürfen zudem keinerlei Benachteiligungen in ihrem Anstellungsverhältnis entstehen.

Bei der Meldung von Missständen ist zu beachten, dass eine Information an die Öffentlichkeit erst dann erfolgen darf, wenn 30 Kalendertage abgelaufen sind ohne eine Reaktion seitens der Ombudsstelle.

Die rechtlichen Grundlagen dazu sind in § 38a des Personalgesetzes und § 32a ff. der Personalverordnung enthalten.

Meldung von Missständen an die Ombudsstelle