Personalrecht

Der Kanton Basel-Landschaft ist ein Arbeitgeber mit einheitlichen personalrechtlichen Anstellungsbedingungen. Das Personalrecht des Kantons Basel-Landschaft gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Direktionen, der Gerichte, der Besonderen Behörden, der rechtlich unselbständigen kantonalen Anstalten und Regiebetrieb und der öffentlichen Schulen des Kantons und der Einwohnergemeinden. Es regelt die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen des Kantons mit seinen Mitarbeitenden, welche öffentlich-rechtlicher Natur sind.
Für die einheitliche Anwendung der personalrechtlichen Bestimmungen sorgt das Personalamt mit entsprechenden Richtlinien und Weisungen und berät die Anstellungsbehörden und HR-Beratungen wie auch die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Institutionen in personalrechtlichen Fragen.
Nützliche Links
Die Broschüre Personalrecht im Überblick gibt eine allgemeine Übersicht über die wichtigsten personalrechtlichen Bestimmungen des Kantons Basel-Landschaft.
Die Liste Personalrecht Stichwortverzeichnis A-Z führt zu den wichtigsten Begriffen des Personalrechts die jeweilige gesetzliche Grundlage an.
Überblick über die wichtigsten personalrechtlichen Erlasse des Kantons Basel-Landschaft
- Personalgesetz (SGS 150)
- Personaldekret (SGS 150.1)
- Personalverordnung (SGS 150.11)
- Verordnung über den Umgang mit Personaldaten (SGS 150.21)
- Verordnung zur Arbeitszeit (SGS 153.11)
- Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls (SGS 153.12)
- Verordnung über den Elternurlaub (SGS 153.13)
- Verordnung über den Auslagenersatz (SGS 153.15)
- Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft (SGS Nr. 156.11)
- Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten) (SGS 153.17)
- Verordnung über die Vergütung während der Ausbildung (SGS 155.11)
- Verordnung über den Berufsauftrag und die Arbeitszeit von Lehrpersonen (SGS Nr. 646.40)
- Verordnung über die Lehrerinnen- und Lehrerfunktionen (SGS Nr. 156.95)