- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Finanz- und Kirchendirektion
- Personalamt
- Versicherungen
- Pensionskasse blpk
Pensionskasse blpk
Vorsorge / Basellandschaftliche Pensionskasse blpk
Die Mitarbeitenden des Kantons Basel-Landschaft sind bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse blpk versichert. Sie profitieren von sehr guten Bedingungen und geniessen während und auch nach der Arbeitsphase attraktive Vorsorgeleistungen. Viele versicherte Leistungen liegen über dem gesetzlichen Minimum.
Die allgemeinen Bestimmungen sind im Vorsorgereglement Teil B. Die spezifischen Bestimmungen für die Versicherten und rentenbeziehenden Personen des Arbeitgebers Kanton Basel-Landschaft finden Sie im Vorsorgereglement Teil A: Vorsorgeplan des Kanton Basel-Landschaft.
In den Publikationen der blpk finden Sie weiter interessante Informationen.

Kundenportal myblpk
Das Kundeportal myblpk steht sowohl den Versicherten als auch den Rentnerinnen und Rentnern zur Verfügung. Die intuitive Benutzeroberfläche und die weitreichenden Funktionen ermöglichen allen angemeldeten Personen einen schnellen und unkomplizierten Zugang zu den wichtigsten Themen ihrer beruflichen Vorsorge. Neben individuellen Berechnungsmöglichkeiten (z.B. für eine Pensionierung, Wechsel des Sparplans oder Vorbezug von Geldern für Wohneigentum) steht beispielsweise in einem Onlinearchiv auch der aktuelle Vorsorgeausweis bzw. Rentenausweis zur Verfügung.
Die Anmeldung in myblpk erfolgt via SwissID. Damit haben nur Sie selbst Zugriff auf Ihre persönlichen Daten, denn SwissID prüft Ihre Identität. Sind Sie bereits bei SwissID registriert? Dann müssen Sie fast nichts tun. Klicken Sie einfach auf myblpk und erfassen Sie bei der ersten Anmeldung Ihre sechsstellige PK-Nummer (ohne Punkt).
Sie haben noch keine SwissID? Dann können Sie mit wenigen Klicks ein SwissID-Konto anlegen. Danach machen Sie die Identitätsprüfung mit der SwissID-App.
Ihre Ansprechperson der blpk hilft Ihnen bei Fragen oder Anliegen gerne weiter.
Versicherter Jahreslohn
Der versicherte Jahreslohn ist die Grundlage für sämtliche Berechnungen der blpk. Er setzt sich aus dem massgebenden Jahreslohn abzüglich des Koordinationsabzuges zusammen.
Der Koordinationsabzug berechnet sich wie folgt:
Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des massgebenden Jahreslohns, höchstens jedoch der maximalen jährlichen AHV-Altersrente (CHF 30'240.00 – Stand 1.1.2025). Dieser maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt.
Freiwillige Pensionskassenversicherung
Arbeitnehmende, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von weniger als CHF 22'681.00 beziehen, unterstehen nicht dem obligatorischen Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Für Arbeitnehmende, welche beim Kanton Basel-Landschaft einen Jahreslohn von weniger als CHF 22'681.00 beziehen, aber noch weitere Löhne bei anderen Arbeitgebern erzielen, besteht die
Möglichkeit, das Gesamteinkommen (ab CHF 22'681.00) freiwillig bei der «Stiftung Auffangeinrichtung BVG» zu versichern. An diese Versicherung würde auch der Kanton Basel-Landschaft im Rahmen des bei ihm erzielten Salärs Beiträge entrichten.
- Merkblatt zur freiwilligen PK-Versicherung (Jahreslohn unter dem BVG-Minimum)(394.6 KB, pdf)
- Freiwillige Versicherung für Einzelpersonen - Stiftung Auffangeinrichtung BVG
Sparen
Ab dem 1. Januar nach vollendetem 24. Altersjahr sparen Sie für Ihre Pensionierung. 55 % der Sparbeiträge übernimmt dabei der Arbeitgeber – 45 % die Arbeitnehmerin resp. der Arbeitnehmer.
Für sämtliche versicherten Personen liegt das Pensionierungsalter gemäss Pensionskassenreglement 65 Jahren. Mit der Reform AHV 21 wird das einheitliche Referenzalter AHV für Frauen schrittweise bis im Jahr 2028 von 64 auf 65 Jahre erhöht. Es gelten dafür Übergansbestimmungen.
Die Versicherten haben die Möglichkeit aus drei Sparplänen zu wählen. Bei Eintritt werden die Mitarbeitenden im Standardplan geführt. Freiwillig und jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres können Mitarbeitende in den Sparplan "Plus" oder "Minus" wechseln. Je höher der Sparplan umso grösser auch das Altersguthaben bei Pensionierung. Die Höhe des Arbeitgeberbeitrags bleibt unverändert – egal, welcher Sparplan gewählt wird.
Besteht eine Lücke in Ihrer beruflichen Vorsorge, können Sie diese mittels freiwilligen Einkäufen schliessen. Damit erhöhen Sie Ihre Altersleistungen. Dafür notwendig ist eine offizielle Berechnung durch die blpk. Den Antrag hierfür können Sie direkt im Kundenportal myblpk einreichen. Alternativ steht Ihnen der Antrag auch auf der Website der blpk zur Verfügung.
Leistungen bei Invalidität oder im Todesfall
Sie sind bei der blpk gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Höhe der Invalidenrente beträgt 60 % des versicherten Jahreslohns. Die Ehegatten- resp. Lebenspartnerrente beträgt 60 % der versicherten Invalidenrente. Weiter werden bei Invalidität und Tod auch Renten für anspruchsberechtigte Kinder fällig. Die Höhe dieser beträgt jeweils 20 % der versicherten Invalidenrente.
Auf Wunsch bleiben Versicherten auch in einem unbezahlten Urlaub gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Der Sparprozess wird in jedem Fall ausgesetzt.
Leistungen im Alter
Die Versicherten entscheiden zum Zeitpunkt der Pensionierung selbst, wie sie ihr angespartes Guthaben beziehen möchten. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten. Sie können das Altersguthaben ganz oder teilweise als Kapital beziehen. Interessant ist auch die Wahlmöglichkeit zwischen zwei Modellen der Altersrente: Der lebenslänglichen Altersrente («normale Altersrente») oder der garantierten Altersrente bis zum 75. Altersjahr.
Weiter können sich Versicherte ab dem Alter 58 vorzeitig oder teilweise pensionieren lassen.
Arbeiten Sie auch nach dem 65. Altersjahr weiterhin mit einem pensionskassenpflichtigen Gehalt beim Kanton, haben Sie die Möglichkeit, sich bis zum 70. Altersjahr weiter zu versichern. Dafür ist das Einverständnis des Arbeitgebers notwendig.
Versicherte, deren massgebender Jahreslohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, können den bisherigen versicherten Jahreslohn bis zum ordentlichen Rücktrittsalter weiterversichern. Die Prämie dafür trägt in der Regel der Arbeitnehmende selbst.
Direktversicherung für Grenzgänger/innen aus Deutschland
In Deutschland haben Arbeitnehmende die Möglichkeit, eine zusätzliche und steuerreduzierende Altersvorsorge abzuschliessen. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat festgelegt, wie Schweizer Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus Deutschland die Möglichkeit zum Abschluss der sogenannten Direktversicherung bieten können, welche die steuerlichen Voraussetzungen nach § 3.63 EStG erfüllt.
Der Schweizer Arbeitgeber ist entsprechend den deutschen Rechtsanforderungen hierbei auf dem Papier der Versicherungsnehmer; dabei besteht für ihn jedoch keine Verpflichtung zur Beitragszahlung. Der Mitarbeitende resp. die Mitarbeitende bezahlt die Beiträge vollumfänglich selbst und direkt an die von ihm oder ihr ausgewählte Versicherungsgesellschaft. Im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung können die vom Mitarbeitenden einbezahlten Beiträge geltend gemacht werden.
Der Kanton Basel-Landschaft ist bereit, den beim Kanton beschäftigten Grenzgängern aus Deutschland, den Abschluss einer Direktversicherung zu ermöglichen.
Vorsorgekommission
Aufgaben
Die Vorsorgekommission wahrt die Interessen der aktiven Versicherten und der rentenbeziehenden Personen des Vorsorgewerks Kanton sowie des Arbeitgebers gegenüber der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK). Die Aufgaben der Kommission sind unter anderem:
- die Wahl des Vorsorgeplans;
- die jährliche Festlegung des definitiven Zinssatzes für die Verzinsung der Sparkapitalien;
- der Beschluss über die Verwendung von freien Mitteln des Vorsorgewerks;
- der Beschluss eines allfälligen Sanierungskonzepts bei Unterdeckung.
Zusammensetzung und Wahl
Mitglieder der Vorsorgekommission
Reglement für die Vorsorgekommission der blpk
Die Vorsorgekommission setzt sich paritätisch aus je vier Vertreterinnen und Vertretern des Arbeitgebenden und vier Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmenden zusammen.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmenden werden durch die Mitarbeitenden gewählt, welche beim Vorsorgewerk des Kantons Basel-Landschaft versichert sind. Wählbar sind aktive Versicherte und rentenbeziehende Personen des Vorsorgewerks Kanton Basel-Landschaft sowie nicht bei diesem Vorsorgewerk versicherte Dritte.
Über die Zusammensetzung und die Wahl der Mitglieder gibt das Wahlreglement der Vorsorgekommission Auskunft.
Rechtliche Grundlagen
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), SR 831.40, Art.50, 51 und 51a
- Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz), SGS 834§ 7 Absatz 2 c
- Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret), SGS 834.1 § 4 Absatz 1