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Beschwerden
Verfügungen der Sozialhilfebehörden können innert 10 Tagen mittels Einsprache bei der kommunalen Sozialhilfebehörde angefochten werden. Letztinstanzliche Entscheide der kommunalen Sozialhilfebehörden können wiederum innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich und begründet beim Regierungsrat mittels Beschwerde angefochten werden. Das Kantonale Sozialamt ist die instruierende Instanz und veranlasst sämtliche verfahrensleitende Schritte. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (§ 27 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetztes Basel-Landschaft vom 13. Juni 1988 [VwVG BL, SGS 175]).