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Häufig gestellte Fragen
Habe ich Anspruch auf Sozialhilfe und wie wird diese berechnet?
Ihr Anspruch auf Sozialhilfe wird durch die Sozialhilfebehörde Ihrer Wohngemeinde oder bei fehlendem Wohnsitz Ihres Aufenthaltsortes geprüft. Bitte nehmen Sie direkt mit der zuständigen Sozialhilfebehörde oder dem zuständigen Sozialdienst der Gemeinde Kontakt auf.
Bei der Prüfung, ob ein Anspruch besteht, wird einerseits das Vermögen berücksichtigt. Liegt dieses über dem Vermögensfreibetrag, sind Sie nicht bedürftig. Liegt dieses unter dem Vermögensfreibetrag, wird Ihr Bedarf (Grundbedarf, Wohnkosten, KVG Prämien) Ihren Einnahmen gegenübergestellt. Übersteigt der Bedarf die Einnahmen, sind Sie bedürftig.
Ergibt sich eine Bedürftigkeit, wird die Sozialhilfe individuell für die hilfesuchenden Personen berechnet. Die Höhe der Unterstützungsleistungen ist so bemessen, dass Sie die Ausgaben für Ihren laufenden Lebensunterhalt decken können. Berücksichtigt wird dabei unter anderem auch die Anzahl der im gleichen Haushalt lebenden Personen. Damit die Leistungen berechnet werden können, wird ein Unterstützungsbudget erstellt, in dem alle Ihre Einnahmen Ihren zwingenden Ausgaben gegenübergestellt werden. Es werden dabei im Gegensatz zur Bedürftigkeitsberechnung weitere Aufwendungen berücksichtigt. Bestehende Schulden werden von der Sozialhilfe grundsätzlich nicht übernommen.
Die Unterstützungsleistung setzt sich wie folgt zusammen:
- Grundbedarf (§ 9 der Sozialhilfeverordnung )
- Angemessene Wohnungskosten
- Krankenkassenprämie (KVG) und allfällige weitere Gesundheitskosten (§ 13 der Sozialhilfeverordnung )
- Aufwendungen gestützt auf § 15 der Sozialhilfeverordnung )
abzüglich
- Erwerbseinkommen
- Prämienverbilligung, Familienzulagen
- Renten
- Unterhaltsbeiträge
- andere Einnahmen
Was bedeutet „angemessene Wohnungskosten"?
Die Sozialhilfebehörde Ihrer Wohngemeinde überprüft regelmässig den sogenannten Grenzwert der Wohnungskosten. Die Höhe des Grenzwerts erfragen Sie bitte direkt bei der Sozialhilfebehörde oder dem zuständigen Sozialdienst Ihrer Wohngemeinde. Der Begriff „angemessene Wohnungskosten" bedeutet, dass sich Ihre Wohnungskosten im vorgegebenen Grenzwert befinden müssen. Dabei sollten Sie beachten, dass bei einigen Gemeinden der Grenzwert die Nettomiete- und bei anderen die Bruttomiete betrifft. Erkundigen Sie sich daher bei einem Zuzug frühzeitig über diese Grenzwerte. Das Kantonale Sozialamt kann Ihnen keine Auskunft über die jeweiligen angemessenen Wohnungskosten erteilen.
Was kann ich tun, wenn ich mit einem Entscheid der Sozialhilfebehörde nicht einverstanden bin?
Verlangen Sie eine beschwerdefähige Verfügung. Wenn Sie mit dem Entscheid der Sozialhilfebehörde nicht einverstanden sind, können Sie innert zehn Tagen seit Erhalt der Verfügung schriftlich und eingeschrieben Einsprache erheben. Bitte begründen Sie ausführlich, weshalb Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind. Bei allgemeinen Problemen mit der Sozialhilfebehörde oder dem Sozialdienst kann Kontakt mit der Ombudsstelle des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Als letzte Möglichkeit besteht die Möglichkeit der aufsichtsrechtlichen Anzeige.
Muss ich die Sozialhilfeleistungen zurückbezahlen?
Grundsätzlich ja, bezogene Unterstützungsleistungen sind in dem Umfang zurückzuerstatten, als es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Details finden Sie unter § 24 in der Sozialhilfeverordnung und im Sozialhilfehandbuch des Kantons Basel-Landschaft, Kapitel 10. Unterstützungsleistungen müssen Sie auch dann zurückerstatten, wenn Sie nachträglich für die Zeit, in der die Sozialhilfe Sie unterstützt hat, gesetzliche oder vertragliche Leistungen von Dritten erhalten (§ 12 SHG).
Kann ich verpflichtet werden an Integrationsmassnahmen teilzunehmen?
Ja, unterstützte Personen sind verpflichtet, an zumutbaren angeordneten Integrationsmassnahmen wie Förderungsprogrammen, Sprachkursen oder Beschäftigungsprogrammen teilzunehmen (§ 11 Abs. 2 Bst. ebis und § 16 Sozialhilfegesetz ). Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht kann die Unterstützung angemessen herabgesetzt werden.
Kann mir die Unterstützung gekürzt werden?
Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung (Pflichten gemäss § 11 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz ) kann die Sozialhilfebehörde den Grundbedarf maximal auf Nothilfe (§ 18 Sozialhilfeverordnung ) herabsetzen.
Kann die Sozialhilfebehörde meine Unterstützung einstellen?
Ja, die Sozialhilfebehörde kann bei unklarer Bedürftigkeit die Unterstützungsleistungen einstellen. Eine unklare Bedürftigkeit besteht beispielsweise dann, wenn Sie der Sozialhilfebehörde nicht alle erforderlichen Unterlagen zu Ihrem Einkommen oder Vermögen einreichen oder die Termine beim Sozialdienst nicht mehr wahrnehmen. Auch kann das Ablehnen einer zumutbaren Arbeitsstelle zur Einstellung der Sozialhilfeunterstützung führen.
Werden jungen Erwachsenen dieselben Leistungen ausgerichtet wie Erwachsenen?
Nein. Für junge Erwachsene, also Personen zwischen 18 und 25 Jahren, die in einem 1-Personen-Haushalt leben, bestehen abweichende Regelungen bezüglich des Grundbedarfs (§ 9 Abs. 3 der Sozialhilfeverordnung ) und der angemessenen Wohnungskosten (§ 11 Abs. 4 der Sozialhilfeverordnung ).
Wie geht das Kantonale Sozialamt mit Hinweisen von Bürgerinnen und Bürgern auf missbräuchlichen Leistungsbezug um?
Sollten dem Kantonalen Sozialamt Hinweise auf missbräuchlichen Leistungsbezug vorliegen, leitet dieses die Informationen an die zuständige Sozialhilfebehörde zwecks Abklärungen und Stellungnahme weiter. Aus Datenschutzgründen kann über die Ergebnisse der Abklärungen keine weitere Korrespondenz geführt werden.
Welche Aufgaben hat das Kantonale Sozialamt?
Die detaillierten Aufgaben unseres Amtes finden Sie in unserem Handbuch Sozialhilferecht.