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Auslandinkasso
Für grenzüberschreitende Alimenteninkassi bestehen verschiedene Übereinkommen, welche eine Brückenfunktion von einem Rechtssystem (Land) ins andere haben. Das wichtigste ist das UNO-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (New Yorker Übereinkommen). Dieses Übereinkommen ist mit 65 Ländern gegengezeichnet worden. Die zwischenstaatliche Kooperation ist durch die Einsetzung von Empfangs- und Übermittlungsstellen (Zentralbehörden) in den jeweiligen Ländern geregelt. Die Zentralbehörde internationale Alimentensache nimmt Gesuche von den zuständigen kantonalen Behörde ins Ausland (zuhanden der Empfangsstellen der Vertragsstaaten) und Gesuche vom Ausland (der Übermittlungsstellen der Vertragsstaaten) an die kantonalen Behörden entgegen.
Benötigte Unterlagen
- Gesuchsformular des Bundes
- Rechtstitel im Original: rechtskräftiges Gerichtsurteil, gerichtliche Verfügung, Entscheide mit Vollstreckbarkeitserklärung, genehmigter Unterhaltsvertrag.
- Detaillierte Alimentenrückstandsberechnung, dargestellt pro Gläubigerin oder Gläubiger, pro Monat und Jahr.
- Vollmacht.
- Geburtsschein des oder der Alimentenberechtigten.
- Lebensbestätigung des oder der Anspruchsberechtigten.
- Soweit eine Ehe bestanden hat oder besteht: Eheschein.
Sämtliche Unterlagen sind in der Landessprache des jeweiligen Landes, wo sich der Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin aufhält, einzureichen. Übersetzungen von Rechtstiteln oder Unterhaltsverträgen müssen auf ihre Übereinstimmung mit dem Originaltext beglaubigt sein.