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- Unterhaltsbeiträge und Inkasso
- Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung und/oder Inkassohilfe?
Wer hat Anspruch auf Alimentenbevorschussung und/oder Inkassohilfe?
Der Kanton hilft Kindern mit Niederlassung im Kanton Basel-Landschaft bei der Einforderung der vormundschaftlich genehmigten oder gerichtlich verfügten Unterhaltsbeiträge, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil Unterhaltsbeiträge nicht, unvollständig oder verspätet bezahlt.
Der Kanton hilft auch bei der Einforderung der gerichtlich verfügten Unterhaltsansprüche, bei geschiedenen oder getrennten Ehegatten, Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft sowie Partnern und Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft, deren Getrenntleben gerichtlich geregelt ist.
Bevorschussung
Die Kinderunterhaltsbeiträge werden auf Antrag bevorschusst, sofern folgende Bedingungen und Vorschriften erfüllt sind:
- Ihr/e Ex-Partner/in bezahlt die Unterhaltsbeiträge nicht, unvollständig oder verspätet.
- Die Schwererhältlichkeit ist gegeben.
- Die Unterhaltsbeiträge sind gerichtlich oder durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegt.
- Die Niederlassung des Kindes ist in einer der Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.
- Das Jahreseinkommen liegt unter CHF 52’000.– für Alleinstehende bzw. CHF 78’000.– für Verheiratete, Partner bzw. Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft und Partner bzw. Partnerinnen in gefestigter Lebensgemeinschaft.
- Das Vermögen liegt unter CHF 50’000.– für Alleinstehende bzw. CHF 75’000.– für Verheiratete, Partner bzw. Partnerinnen in eingetragener Partnerschaft und Partner bzw. Partnerinnen in gefestigtem Konkubinat.
- Wenn alleinstehende Personen in einem nicht-gefestigtem Konkubinat (Zusammenleben weniger als 2 Jahre und keine gemeinsamen Kinder), für die andere Person unentgeltliche Haushalts- oder Betreuungsarbeit leistet, wird für diese Arbeit CHF 6’000.– als Einkommen angerechnet.
- Die Bevorschussung erfolgt längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr.
- Die Unterhaltsbeiträge werden nur bis zur Höhe der maximalen vollständigen AHV-Waisenrente bevorschusst (ab 1.1.2025: CHF 1008.-)
- Erzielt das Kind Einkünfte, wird die Bevorschussung entsprechend herabgesetzt.
- Ehegattenunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen werden nicht bevorschusst.
Inkassohilfe:
- Bei der Inkassohilfe wird das Geld erst an die Gläubigerin oder den Gläubiger weitergeleitet, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner bezahlt.
- Bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Gläubigerin oder der Gläubiger für die Inkassogebühren ersatzpflichtig.
- Unterhaltsberechtigte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen entrichten im Falle einer erfolgreichen Vollstreckung eine Gebühr für die kantonale Hilfe von 10% - maximal CHF 1’000.- jährlich (gilt nur für Ehegattenunterhaltsbeiträge).