Vermögensanfälle von Todes wegen
Die Erbschaftssteuer knüpft an den erbrechtlichen Eigentumsübergang an, der mit dem Tod des Erblassers eintritt. Dieser Übergang der Rechte vom Erblasser auf die Erben ist in erster Linie Steuerobjekt.
Erbschaft
Der Vermögensübertrag an die eingesetzten Erben (testamentarische und erbvertragliche Erben) ist regelmässig steuerbar. Hat der Erblasser eine gültige Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) hinterlassen, so ist diese auch für die steuerrechtliche Zuteilung des Nachlasses massgebend. Bei Fehlen einer Verfügung von Todes wegen gilt die gesetzliche Erbfolgeordnung.
Vermächtnis
Der Vermächtnisnehmer erhält den ihm zugewendeten Vermögensvorteil nicht durch den Erbanfall als Eigentum, sondern es steht ihm nur eine Forderung gegen die Erben zu. Die kantonalen Erbschaftssteuergesetze bezeichnen das Vermächtnis durchwegs als steuerpflichtig. Das Vermächtnis muss aus einem Testament des Erblassers hervorgehen. Bloss formlos geäusserte Wünsche des Erblassers, die von den Erben befolgt werden, stellen kein Vermächtnis, sondern eine Schenkung der Erben an den Bedachten dar.
Nacherbeneinsetzung
Durch die Nacherbeneinsetzung verpflichtet sich der Erblasser den eingesetzten Vorerben, die Erbschaft bei seinem (des Vorerben) Tode einem andern, dem Nacherben, auszuliefern (ZGB 488). Da es sich zivilrechtlich um zwei aufeinanderfolgende Erbanfälle handelt, ist die Erbschaftssteuer mangels ausdrücklicher Bestimmung zweimal geschuldet:
- beim Übergang vom Erblasser auf den Vorerben und
- beim Übergang vom Vorerben auf den Nacherben.
Da der Nacherbe vom Erblasser und nicht vom Vorerben erbt, ist sein Verwandtschaftsgrad zum Erblasser massgebend. Die verschiedenen Besteuerungsregeln bei der Nacherbfolge sind in § 7 Abs. 1 bis 4 ESchStG BL geregelt.
Auszahlung von Lebensversicherungssummen
Der Erbschaftssteuer unterliegen kraft ausdrücklicher Bestimmungen in vielen Kantonen auch Auszahlungen von Lebensversicherungssummen an den Begünstigten zufolge Tod des Versicherten. Fehlt eine ausdrückliche Norm, so wird die Begünstigung als Schenkung behandelt, jedoch erst besteuert, wenn der Umfang der Schenkung feststeht, d. h. beim Tod. Bei Kapitalversicherungen ist die volle Versicherungssumme steuerbar. Hinterlässt der Versicherte dem Begünstigten eine Rentenversicherung, so unterliegt der kapitalisierte Wert der Rente der Erbschaftssteuer. Im Kanton BL unterliegen gem. § 6 ESchStG BL Versicherungsleistungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer, sofern sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Schenkungen
Begriff Schenkungen
Der Begriff der steuerbaren Schenkung wird nicht einheitlich umschrieben. Gemeinsam ist allen Regelungen, dass die Schenkung eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen ist, durch welche der Empfänger bereichert wird. Die Unentgeltlichkeit ist somit das zentrale Merkmal der Schenkung. Nur eine Minderheit der Kantone hat den zivilrechtlichen Schenkungsbegriff (OR 239) vollständig übernommen. Die meisten Kantone haben einen eigenen steuerrechtlichen Schenkungsbegriff geschaffen oder den zivilrechtlichen Begriff nur teilweise übernommen. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden Gruppen liegt in der Behandlung von Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht. Diese stellen in den Kantonen, welche den zivilrechtlichen Begriff vollständig übernommen haben, keine Schenkung dar (OR 239 Abs. 3), wohl aber in den anderen, da die Gründe und Absichten des Zuwenders dort ausdrücklich keine Rolle spielen.
Gemäss § 2 des Gesetzes über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer gelten im Kanton Baselland als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede freiwillige und unentgeltliche Zuwendung von Geld, Sachen oder Rechten irgendwelcher Art mit Einschluss des Erb-Auskaufs (Artikel 495 ZGB) und der Stiftung (Artikel 80 ff. ZGB) sowie der schenkungsweise Erlass von Verbindlichkeiten.
Meldeformular für die Schenkungssteuer
Gem. § 9 Abs. 1 lit. e ESchStG BL sind jedoch Zuwendungen zum Unterhalt und zur Ausbildung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht von der Erbschafts- und der Schenkungssteuer befreit.
Das Merkmal der Unentgeltlichkeit grenzt die Schenkung vom Einkommen ab. Zuwendungen, welche im Hinblick auf eine vom Empfänger irgendwie erbrachte Gegenleistung (sei es in Arbeit, sei es in Geldwert) gemacht werden, erfolgen nicht unentgeltlich und stellen Einkommen dar (z. B. Erwerbseinkommen).
Arten von Schenkungen
Als Schenkungen sind insbesondere steuerbar:
- Vorempfänge auf Anrechnung an die Erbschaft;
- nicht ausgleichungspflichtige Schenkungen an Erben;
- Schenkungen an Nichterben unter Lebenden;
- Schenkungen auf den Todesfall;
- Schulderlass.
Der Schenkung ist in einigen Kantonen die Errichtung einer Stiftung gleichgestellt.
Gem. § 9 lit. a ESchStG BL sind die in den §§ 15 und 16 des Steuer- und Finanzgesetzes aufgeführten Personen, Körperschaften und Anstalten von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Gemäss § 15 lit. e StG sind Stiftungen für das Fürsorge-, Kultus- und Unterrichtszwecken dienende Einkommen und Vermögen von der Steuerpflicht befreit. Somit ist im Einzelfall der Stiftungszweck genau abzuklären, welcher zu einer Steuerbefreiung führt.
Steuerfreie Tatbestände
Vermögensanfälle aus Güterrecht
Was der überlebende Ehegatte unter güterrechtlichen Titeln erhält, ist nicht Vermögensanfall von Todes wegen. Sofern das Gesetz nur den Vermögensanfall von Todes wegen als steuerbar erklärt, liegt kein steuerbarer Tatbestand vor. Dies gilt nicht nur für die Zurücknahme des eingebrachten Guts und den gesetzlichen Anteil am Vorschlag bzw. am ehelichen Gesamtgut, sondern auch dann, wenn der überlebende Ehegatte aufgrund eines Ehevertrags mehr als den gesetzlichen Anteil am Vorschlag bzw. Gesamtgut erhält oder wenn er bei Gütergemeinschaft mehr erhält, als er eingebracht hat.
Im Kanton BL sind alle Vermögensanfälle und Zuwendungen unter Ehegatten gem. § 9 ESchStG BL von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Ebenso seit dem 5. März 2001 alle Vermögensanfälle und Zuwendungen an direkte Nachkommen.
Zuwendungen zufolge Arbeitsleistung
Zuwendungen als Entgelt für geleistete Arbeit kommen nicht nur unter Lebenden vor, sondern werden vielfach erst auf den Todesfall ausgerichtet. Werden durch Testament Angestellten (z. B. Hausangestellten) Zuwendungen gemacht, die als Entgelt für geleistete Arbeit gedacht sind, so ist nach den Umständen abzuklären, ob diese Zuwendungen noch in den Rahmen einer angemessenen Entlöhnung oder Alterskapitalleistung gehören oder ob sie unentgeltlichen Charakter tragen.
Im Gegensatz dazu stellt der Lidlohn (ZGB 334 und 334 bis ) einen erbrechtlichen Vorzugsanspruch dar und gehört mangels ausdrücklicher Befreiung zu den steuerbaren Vermögensanfällen, obwohl er, wirtschaftlich betrachtet, Entgelt für geleistete Arbeit ist. Die wenigsten Kantone erfassen ihn jedoch in der Praxis. Im Kanton BL werden diese Zuwendungen gem. § 24 lit. h StG BL mit der Einkommenssteuer belegt.
Steuerbemessung / Steuerberechnung
Allgemeines
Da die ESchSt als Verkehrssteuer ausgestaltet ist, sind Steuerobjekt und Berechnungsgrundlage naturgemäss verschieden. Berechnungsgrundlage ist der Wert des Erbanfalles, des Vermächtnisses oder der Schenkung.
Sachliche Bemessung
Für die Steuerberechnung ist in der Regel der Verkehrswert des angefallenen Vermögens massgebend. Zum Teil wird auch auf die für die Vermögenssteuer geltenden Werte abgestellt. Für Liegenschaften (z. B. landwirtschaftliche) und Wertpapiere gelten vielfach besondere Vorschriften. Die vom Empfänger zu übernehmenden Schulden des Erblassers und die Nachlasspassiven sind abziehbar.
Nach § 15 ESchStG BL werden im Kanton BL die steuerbaren Zuwendungen grundsätzlich zum Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögensüberganges bewertet. Die entsprechenden Ausnahmen betr. landwirtschaftliche Grundstücke sind in § 16 ESchStG BL geregelt.
Zeitliche Bemessung
In zeitlicher Hinsicht stellen die ESchSt-Gesetze für die Bemessung bei Vermögensanfällen von Todes wegen auf den Tod des Erblassers oder, was auf das Gleiche herauskommt, die Eröffnung des Erbganges ab. Nicht massgebend ist insbesondere der Tag der Erbteilung. Bei Zuwendungen unter Lebenden ist der Vollzug der Schenkung und nicht die Abgabe des Schenkungsversprechens massgebend.
Nutzniessung und andere periodische Leistungen
Nutzniessungen entstehen häufig aufgrund des gesetzlichen Erbrechts, können aber auch durch Verfügung von Todes wegen oder durch Zuwendung unter Lebenden begründet werden. Während die periodischen Leistungen als Einkommen steuerbar sind, löst die Begründung der Nutzniessung grundsätzlich eine Erbschafts- oder Schenkungssteuerpflicht aus. Die gesetzliche Behandlung der Zuwendung von Nutzniessungen und anderen periodischen Leistungen bei der ESchSt ist in den Kantonen verschieden, wobei hauptsächlich drei Lösungen vorkommen.
Steuerpflicht beim Nutzniesser und Abzug bei den Erben
In den meisten Kantonen ist der Nutzniesser für den Kapitalwert der Nutzniessung erbschaftssteuerpflichtig, während die belasteten Erben oder Vermächtnisnehmer diesen Wert von dem ihnen zufallenden Kapital in Abzug bringen können. Die Mehrzahl dieser Kantone ordnet an, dass die Steuer des Nutzniessers aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten ist, was bedeutet, dass sie vom Eigentümer getragen werden muss.
Nur Steuerpflicht der Erben
In einigen Kantonen sind die belasteten Erben oder Vermächtnisnehmer für den ganzen Wert ihres mit Nutzniessung belasteten Erbanfalles steuerpflichtig, ein Abzug des Kapitalwertes der Nutzniessung ist nicht zulässig. Der Nutzniesser hat dagegen keine ESchSt zu entrichten.
Gemischte Regelungen
In einigen Kantonen ist in bestimmten Nutzniessungsfällen (z. B. wenn der Nutzniesser steuerbefreit ist) der Eigentümer allein für den ganzen Wert des Erbanfalles steuerpflichtig, in anderen Fällen sind der Nutzniesser für den Kapitalwert der Nutzniessung und der Eigentümer für den um diesen Kapitalwert gekürzten Rest des Erbanfalles steuerpflichtig.
Der Kanton BL wendet zur Besteuerung diese gemischte Regelung gemäss § 5 ESchStG BL an.
Steuermass
Die Formeln und Steuerklassen zur Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuern sind in § 12 ESchStG BL definiert.