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Fristen und Termine
Einreichungstermine
- 31. März für Unselbständigerwerbende und Nichterwerbstätige
- 30. Juni für Selbständigerwerbende und Juristische Personen
- 30. November für sekundär Steuerpflichtige1
1 Haben steuerpflichtige Personen mit beschränkter (sekundärer) Steuerpflicht beim Wohnsitzkanton bzw. Sitzkanton eine Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung über den 30. November hinaus erhalten, so haben sie die zuständige BL-Veranlagungsbehörde darüber zu informieren.
Fristverlängerungen
Hier können Sie eine Verlängerung der Einreichungsfrist beantragen.
Es gelten folgende Grundsätze:
- Alle kostenlosen Fristerstreckungen, d. h. Fristerstreckungen bis 2 Monate über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Einreichungsfrist hinaus, werden stillschweigend gewährt. Für solche Fristerstreckungen sind keine Gesuche einzureichen. Sie werden weder bearbeitet noch bestätigt.
- Wer weder die Steuererklärung noch ein Fristerstreckungsgesuch vor Ablauf der stillschweigend gewährten Fristerstreckung von 2 Monaten einreicht, erhält eine 1. Mahnung mit einem vorgedruckten Fristerstreckungsgesuch.
- Fristerstreckungen können direkt online beantragt werden. Diese Vorgehensweise wird empfohlen. Wird um eine Frist auf anderem Weg nachgesucht (Fristerstreckungsgesuch, E-Mail, Sammellisten), ist das Gesuch an die entsprechende Veranlagungsbehörde einzureichen.
- Fristerstreckungen, die mehr als 2 Monate über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Einreichungsfrist hinausgehen, sind gebührenpflichtig (40 Franken).
- Gesuche um Fristerstreckung, die mehr als 6 Monate über die auf der Steuererklärung aufgedruckte Einreichungsfrist hinausgehen, sind in jedem Fall zu begründen. Bei Gesuchen via Internet muss die Begründung direkt am Bildschirm eingegeben werden. Das so eingereichte Gesuch wird zur Prüfung an die zuständige Veranlagungsbehörde weitergeleitet und schriftlich beantwortet.
- Steuervertretende Personen haben die Möglichkeit, Sammellisten im Doppel mit adressiertem und frankiertem Antwortcouvert der zuständigen Veranlagungsbehörde (siehe Einreichungsort auf der Steuererklärung) einzureichen. Das Doppel wird quittiert und der gesuchstellenden Person retourniert. Die Liste muss folgende Angaben enthalten: Person-Id., Name und Vorname, Wohnort und Fristdatum. Dieses Vorgehen ist an die Voraussetzungen geknüpft, dass bei Einreichung der Sammelliste Vertretungsvollmachten vorliegen und eine laufende Abgabe der Steuererklärungen erfolgt.
Falls Sie in Ihrem Wohnsitzkanton eine Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung über den 30. November hinaus erhalten haben, bitten wir Sie, die zuständige Veranlagungsbehörde darüber zu informieren (siehe auch Fristgewährungspraxis).