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Sprachstanderhebung (hier klicken)
1. Wie läuft die Sprachstanderhebung 2025 ab?
Ab Januar 2025 wird jährlich eine Sprachstanderhebung bei allen im Kanton wohnhaften Kindern durchgeführt, die im darauffolgenden Jahr in den Kindergarten eintreten, unabhängig von ihrer Nationalität. Die Verantwortung für die Sprachstanderhebung liegt bei der Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung des Kantons. Grundlage der Erhebung ist ein validierter und codierter Fragebogen der Universität Basel. Die Sprachstanderhebung dient nicht der Bewertung, sondern als Orientierungshilfe für Erziehungsberechtigte und Gemeinden, um den Sprachförderbedarf rechtzeitig zu erkennen und gezielte Unterstützung zu ermöglichen. Die Entscheidung über eine mögliche Sprachförderung liegt bei den Erziehungsberechtigten.
Die Koordinationsstelle versendet die Einladung zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung in der zweiten Januarwoche per Brief an die Erziehungsberechtigten. Diese sind gemäss Gesetz über die frühe Sprachförderung verpflichtet, den Fragebogen zu den Deutschkenntnissen ihres Kindes auszufüllen und ihn fristgerecht (bis Ende Januar) zurückzusenden. Bleibt eine Rückmeldung aus, informiert der Kanton die zuständige Stelle/Person für frühe Sprachförderung in der jeweiligen Gemeinde. Diese kontaktiert daraufhin die Erziehungsberechtigten und bietet bei Bedarf Unterstützung beim Ausfüllen an. Zur Unterstützung bei sprachlichen Hürden können interkulturelle Vermittlerinnen und Vermittler des HEKS hinzugezogen werden, deren Einsatz über das Kantonale Integrationsprogramm (KIP 3) finanziert wird.
Erfolgt bis Ende Februar keine Reaktion, sendet der Kanton eine schriftliche Ermahnung. Die erhobenen Daten werden von der Universität Basel pseudonymisiert ausgewertet. Die Ergebnisse werden laufend an die Koordinationsstelle des Kantons übermittelt, die diese per E-Mail an die Gemeinden und per Brief an die Erziehungsberechtigten weiterleitet. Die Gemeinden sind verantwortlich für die Umsetzung geeigneter Sprachfördermassnahmen, die sie auf Basis der Ergebnisse eigenständig gestalten.
In Gemeinden mit einem Sprachförderobligatorium sind die Vorgaben verbindlich. Derzeit besteht in keiner Gemeinde des Kantons Basel-Landschaft ein solches Obligatorium.
2. Wie wird der Datenschutz sichergestellt?
Die erhobenen Daten werden auf sicheren, kantonsinternen Servern gespeichert. Die Auswertung der Daten der Sprachstanderhebung erfolgt durch die Universität Basel in pseudonymisierter Form (diese arbeitet nur mit Codenummern, kennen die Namen der Kinder aber nicht), um den Datenschutz und die Vertraulichkeit der persönlichen Informationen zu gewährleisten.
3. Fallen auch Kinder, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Deutsch sprechen, unter die Regelungen des Gesetzes?
Ja, die Sprachstanderhebung gilt für alle Kinder, unabhängig von ihrer Muttersprache oder Nationalität.
4. Wird im Fragebogen klar und transparent definiert, ab wann ein Sprachförderbedarf besteht? Wer legt diesen Wert fest, und wird er den Gemeinden und Erziehungsberechtigten mitgeteilt?
Gemäss § 10 der Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) entscheidet der Regierungsrat über den Wert, ab dem bei der Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf vorliegt. Dabei orientiert er sich an den fachlichen Empfehlungen der Anbieterin der Sprachstanderhebung, der Universität Basel. Für das Jahr 2025 hat der Regierungsrat, basierend auf der Empfehlung der Universität Basel, diesen Wert auf <21,5 Punkte festgelegt. Kinder, die bei der Sprachstanderhebung weniger als 21,5 Punkte erreichen, gelten somit als förderbedürftig im Sinne des GfS.
5. Wird der Elternbrief in Papierform in den verschiedenen Sprachen an die Eltern versendet?
Der Elternbrief wird vom Kanton ausschliesslich auf Deutsch per Post an die Kinder versandt. Als Beilage erhalten die Eltern eine Telefonliste von interkulturellen Vermittelnden des HEKS, die bei Bedarf kostenlose Unterstützung insbesondere bei Übersetzungsfragen in verschiedenen Sprachen anbieten.
6. Wie viele Kinder haben Sprachförderbedarf?
Genaue Zahlen werden erst nach der Sprachstanderhebung Ende März 2025 bekannt sein. Die erhobenen Daten werden im Verlauf des Jahres 2025 statistisch ausgewertet und auf der Webseite des Fachbereichs Familien publiziert.
7. Ist der Fragebogen zur Sprachstanderhebung erforderlich, wenn ein Arzt bereits einen Sprachförderbedarf festgestellt hat?
Grundsätzlich ist das Ausfüllen des Fragebogens für alle obligatorisch. In Rücksprache mit der Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung sind Sonderabsprachen und Ausnahmen möglich. Kinder mit logopädischem Förderbedarf fallen nicht unter die Regelungen des Gesetzes über die frühe Sprachförderung, wenn der logopädische Bedarf der Sprachförderung widerspricht.
8. Wann und wie erfahren Erziehungsberechtigte den Sprachstand ihres Kindes nach der Sprachstanderhebung?
Die Erziehungsberechtigten werden vom Kanton im Verlauf des Februars schriftlich über die Ergebnisse der Sprachstanderhebung informiert. Sollte ein Sprachförderbedarf festgestellt werden, haben die Eltern die Möglichkeit, sich an die zuständige Ansprechperson oder Stelle in ihrer Gemeinde zu wenden, um gemeinsam die nächsten Schritte zu besprechen und zu planen, sofern dort Angebote vorhanden sind.
9. Ab wann müssen Kinder nachgemeldet werden, wenn sie zuziehen?
Kinder, die nach dem 1. Dezember 2024 zuziehen, sollten nachgemeldet werden. Die Nachmeldung sollte zeitnah erfolgen, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig an der Sprachstanderhebung teilnehmen können. Eine Pflicht zur Nachmeldung existiert jedoch nicht. Die Koordinationsstelle bekommt halbjährlich aus dem kantonalen Personenregister die Zuzüge gemeldet und sendet auch nachträglich die Fragebogen noch zu.
10. Wie erfolgt die nachträgliche Meldung von Kindern, die beispielsweise aus anderen Kantonen zuziehen oder in eine andere Gemeinde innerhalb des Kantons wechseln?
Kinder des Jahrgangs 1.8.2021 bis 31.7.2022, die ab dem 2. Dezember 2024 bis April 2026 aus einem anderen Kanton zuziehen, sollten der Koordinationsstelle des Kantons gemeldet werden. Die Koordinationsstelle sendet den Erziehungsberechtigten anschliessend die Einladung zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung und den Fragebogen zu.
Bei einem Wechsel innerhalb des Kantons werden die Kinder in der Regel an ihrer alten Adresse angeschrieben. Um sicherzustellen, dass der Fragebogen ausgefüllt wurde, wird die neue Gemeinde gebeten, gegebenenfalls beim Kanton nachzufragen.
11. Erhalten vierjährige Kinder, die zurückgestellt wurden und nicht in den Kindergarten gehen, eine Einladung zur Sprachstanderhebung?
Nein, aktuell ist keine Sprachstanderhebung für diese Kinder vorgesehen. Die Sprachstanderhebung richtet sich ausschliesslich an Kinder, die sich ein Jahr vor dem regulären Kindergarteneintritt befinden.
12. Werden Sprachstanderhebungen aus anderen Kantonen anerkannt, oder müssen die Familien erneut teilnehmen?
Im Moment sehen wir es nicht vor, dass die Ergebnisse aus anderen Kantonen anerkannt werden. Dies muss aber im Einzelfall noch genauer abgeklärt werden.
13. Wann erhalten die Gemeinden die Ergebnisse der Sprachstanderhebung?
Die Ergebnisse werden ab 1. Februar 2025 regelmässig, im Abstand von 14 Tagen, an die Gemeinden übermittelt.
14. Erfahren Leistungserbringende die Ergebnisse der Sprachstanderhebung für Kinder, die sie betreuen?
Nein, es sei denn, die Erziehungsberechtigten teilen die Ergebnisse freiwillig mit den Betreuenden. Künftig könnten Gemeinden jedoch Reglemente erstellen, welche diese Datenübermittlung vorsieht.
15. Wie viel Steuerungswissen kann aus den Ergebnissen der Sprachstanderhebungen für die Schulen generiert werden? Beispielsweise zur Planung des DaZ-Bedarfs im Kindergarten, da die Einschätzungen der Erziehungsberechtigten oft nicht mit der Realität übereinstimmen. Wie und in welcher Form können diese Daten den Schulen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zugänglich gemacht werden, wenn die lokale Verantwortliche diese bereits vorliegen hat?
Dies müssen die involvierten Stellen intern klären. Grundsätzlich können Daten in anonymisierter Form jedoch innerhalb einer Regelstruktur für Planungszwecke weitergeben werden.
16. Was passiert mit den vielen Kindern, die durch dieses Fragebogen-System nicht erfasst werden? Es ist offensichtlich, dass nicht alle Erziehungsberechtigten den Fragebogen wahrheitsgemäss ausfüllen werden – sei es aus Unwissenheit, Scham oder anderen Gründen. Dies betrifft potenziell Kinder aus allen Bevölkerungsgruppen, auch Schweizer Familien.
Die Erfahrungen aus anderen Kantonen zeigen, dass Erziehungsberechtigte nach bestem Wissen und Gewissen den Fragebogen ausfüllen. Sie nehmen den Kindergarten Eintritt ernst und wollen in der Regel nur das Beste für ihr Kind und dessen Schullaufbahn. Der Anteil von falschen Angaben liegt im minimalen Prozentbereich.