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FAQs
Wir bieten offene Online-Sprechstunden an. Für alle Involvierten und Interessierten, welche sich über das neue Sprachfördergesetz BL und die kantonale Sprachstanderhebung informieren möchten.
Nächster Termin für Gemeindeverantwortliche: 1.4.2025 von 17-18 Uhr. Um Anmeldung wird gebeten: familien@bl.ch (webex meeting)
Angebot des Ausländerdienstes ald BL:
"Deutsch in Spielgruppen“ ist ein langjähriges, kantonal finanziertes Angebot im Bereich der Frühen Sprachförderung. Das Angebot steht für eine mögliche Ergänzung zur Sprachförderung, welche Spielgruppen in ihrem Alltag anbieten. Als Unterstützung zum eigenen Angebot kommt das Angebot „Deutsch in Spielgruppen“ weiterhin zum Einsatz. Spielgruppenleitungen deklarieren den Förderbedarf in ihren Gruppen selbst und klären mit der Gemeinde die Finanzierung (ab Sommer 2025). Sie melden die Anzahl der Kinder, die gemäss ihren Einschätzungen zusätzliche Förderung benötigten, direkt beim ald an. Weitere Informationen finden Sie unter: Frühförderung – Ausländerdienst Baselland
Anerkennung von Angeboten in der frühen Sprachförderung (hier klicken)
1. Ab wann und wie können sich Angebote in der frühen Sprachförderung anerkennen lassen?
Das Gesetz über die frühe Sprachförderung ist seit dem 1. September 2024 in Kraft. Kitas und Spielgruppen im Kanton BL können seit dem 1. September 2024 fortlaufend das Antragsformular ausfüllen und es bei ihrer Standortgemeinde einreichen. Die zuständige Ansprechperson in der Gemeinde (eine Liste für alle Gemeinden finden Sie hier) prüft den Antrag. Gemäss § 3 des Gesetzes müssen Leistungserbringende für die Anerkennung bestimmte Qualitätsvorgaben erfüllen (Kriterien zur Anerkennung als Sprachförderangebot). Die Anerkennung gilt für vier Jahre und muss danach durch die Leistungserbringenden neu beantragt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
2. Warum liegt die Prüfung der Anerkennung von Angeboten der frühen Sprachförderung bei den Gemeinden und nicht beim Kanton?
Die Gemeinde können besser vor Ort beurteilen, welche Institutionen bei ihnen tätig sind. Sie kennen die Angebote und Personen und stehen oft im engen Austausch betreffend früher Sprachförderung und Sprachstanderhebung. Fragen und Anliegen zur Situation und den Gegebenheiten vor Ort können sie in der Regel besser beantworten oder einschätzen als der Kanton.
3. Gibt es bereits eine Liste mit anerkannten Angeboten?
Noch nicht. Der Kanton wird eine Liste im 2025 veröffentlichen und diese laufend aktualisieren.
4. Ist die Gemeinde nur für die Anerkennung von Angeboten innerhalb ihres Gemeindegebiets zuständig?
Ja, grundsätzlich ist jede Gemeinde für die Anerkennung der Angebote in ihrem eigenen Gemeindegebiet zuständig.
5. Wenn ich den kantonalen Sockelbeitrag beantragen möchte, kann eine schriftliche Bestätigung oder Verfügung zur Anerkennung eines Angebots nachgereicht werden?
Für die Auszahlung des kantonalen Sockelbeitrags braucht es grundsätzlich eine Verfügung der Gemeinde, welche die Anerkennung schriftlich bestätigt. Eine einfache Bestätigung per E-Mail (siehe Musterbeispiel) oder im Minimum einen Stempel mit Datum, Name und Unterschrift der prüfenden Person auf dem Antragsformular Seite 4 wird auch akzeptiert. Wird eine offizielle Verfügung ausgestellt und die Bearbeitung verzögert sich deshalb, ist eine Nachreichung über die Jahresgrenze hinweg möglich.
6. Was ist der Unterschied zwischen der kantonalen Anerkennung und der Liste der Fachstelle Spielgruppen?
Die kantonale Anerkennung als «Angebot frühe Sprachförderung» richtet sich gemäss §3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung nach den definierten Qualitätskriterien, welche die alltagsintegrierte früher Sprachförderung betreffen. Die kantonale Anerkennung erhalten Spielgruppen und Kitas, wenn sie durch ihre Standortgemeinde geprüft und anerkannt worden sind.
Die Fachstelle Spielgruppen Basel-Landschaft und Fricktal vertritt als Regionalverein des SSLV (Schweiz. Spielgruppen-LeiterInnen-Verband) die Interessen der SpielgruppenleiterInnen. Sie erstellt regelmässig eine Kontaktliste aller aktiven Mitglieder-Spielgruppen und ist für eine gute Qualität in diesen Institutionen bestrebt. In dieser Liste sind also auch Spielgruppen, die keine Anerkennung haben, aber durch ihre Mitgliedschaft in Branchenverbänden eine gewisse Qualität in der Kinderbetreuung sicherstellen.
7. Kann eine kleine Gemeinde fachlich beurteilen, ob ein Angebot anerkannt werden kann?
Ja, mit Unterstützung der Koordinationsstelle des Kantons. Die Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung des Kantons stellt Arbeitsinstrumente zur Verfügung und kann bei Fragen oder Anliegen telefonisch oder per E-Mail kontaktiert werden oder auf Nachfrage Empfehlungen zuhanden der Gemeinde aussprechen, falls die durch die Gemeinde gewünscht wird.
8. Kann eine Kita mit zweisprachiger Betreuung trotzdem anerkannt werden?
Ja, das ist nicht ausgeschlossen. Die Betreuung muss jedoch primär auf Deutsch erfolgen.
9. Welche Möglichkeiten haben Tagesfamilienorganisationen, sich in der frühen Sprachförderung einzubringen?
Eine Möglichkeit für Tagesfamilien besteht darin, eine Spielgruppe zu gründen, die die Qualitätskriterien erfüllt. Diese kann dann als Angebot der frühen Sprachförderung durch die Gemeinde anerkannt werden.
10. Macht eine Anerkennung Sinn, wenn in der Standortgemeinde kein Obligatorium besteht?
Ja, eine Anerkennung ist ein kantonaler Beitrag zur Qualitätssicherung der Angebote früher Sprachförderung in Kitas/Spielgruppen. Sie berechtigt unabhängig von den Aktivitäten der Gemeinden zum Erhalt des kantonalen Sockelbeitrags. Sie ist nicht abhängig davon, ob eine Gemeinde eine obligatorische oder freiwillige Strategie verfolgt. Eine Anerkennung ist unabhängig von ihrer Strategie durch die Gemeinde zu prüfen und auszustellen.
11. Was können Angebote tun, wenn ihre Gemeinde kein Interesse an der frühen Sprachförderung zeigt?
Ein Angebot kann sich dennoch anerkennen lassen und den kantonalen Sockelbeitrag beantragen. Die Gemeinde ist verpflichtet, Anerkennungsgesuche zu bearbeiten.
12. Können Erziehungsberechtigte ein Sprachförderangebot einer anderen Gemeinde oder beispielsweise in der Gemeinde ihres Arbeitsstandortes nutzen?
Im Rahmen eines Obligatoriums müssen die Gemeinden genügend Plätze sicherstellen. Sie können die Platzwahl eingrenzen auf die eigene Gemeinde, sofern genügend Plätze vorhanden sind. Es wird empfohlen, dass die Gemeinden in ihrem Reglement festhalten, dass auch Angebote ausserhalb der Gemeinde im Rahmen eines Obligatoriums finanziert werden. Ohne Obligatorium liegt es im Ermessen der Gemeinde, ob und in welchem Umfang sie sich an der frühen Sprachförderung beteiligen möchte. Wenn keine Subventionen existieren, ist es den Eltern freigestellt, was sie tun und wo sie einen Platz suchen.
Sockelbeitrag (hier klicken)
1. Ab wann kann der kantonale Sockelbeitrag beantragt werden?
Der kantonale Sockelbeitrag kann beantragt werden, sobald die Gemeinde die Anerkennung des Angebots mittels schriftlicher Mitteilung oder Verfügung bestätigt hat. Das bedeutet, dass die Gemeinde zunächst die entsprechende Bestätigung oder Verfügung an die Spielgruppen oder Kitas ausstellen muss. Erst danach können diese Institution bei der Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung des Kantons den Sockelbeitrag beantragen. Dies ist ab 1.9.2024 möglich.
2. Wird der Sockelbeitrag gewährt, auch wenn in einer Spielgruppe oder Kindertagesstätte noch keine Förderung stattfindet?
Nein, der Sockelbeitrag wird nur gewährt, wenn frühe Sprachförderung auch stattfindet.
3. Beträgt der Sockelbeitrag immer CHF 1'000.-, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder?
Ja, anerkannte Leistungserbringende erhalten einen Sockelbeitrag von CHF 1'000.- pro Jahr und Trägerschaft, unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder.
4. Können nur Kitas und Spielgruppen vom Sockelbeitrag profitieren, nicht aber allgemeine Angebote wie beispielsweise das MuKi-Turnen?
Ja, das ist korrekt. Der Sockelbeitrag ist speziell für Kitas und Spielgruppen vorgesehen, da diese die Rahmenbedingungen für eine optimale frühe Sprachförderung bieten.
5. Warum wird der Sockelbeitrag nur einmal pro Trägerschaft gewährt, obwohl der Aufwand pro Standort entsteht?
Der Sockelbeitrag ist so gestaltet, dass kleinere Gemeinden und Trägerschaften gezielt stärker unterstützt werden. Eine Aufteilung nach Standorten würde die Wirkung des Sockelbeitrags in ländlichen Regionen und kleinen Gemeinden abschwächen oder eine Kürzung der Höhe des Beitrags (CHF 1000.- pro Jahr) erforderlich machen.
Freiwillige frühe Sprachförderung (hier klicken)
1. Können nur Kitas und Spielgruppen vom Sockelbeitrag profitieren, nicht aber allgemeine Angebote wie beispielsweise das MuKi-Turnen?
Ja, das ist korrekt. Der Sockelbeitrag ist speziell für Kitas und Spielgruppen vorgesehen, da diese die Rahmenbedingungen für eine optimale frühe Sprachförderung bieten.
2. Warum wird der Sockelbeitrag nur einmal pro Trägerschaft gewährt, obwohl der Aufwand pro Standort entsteht?
Der Sockelbeitrag ist so gestaltet, dass kleinere Gemeinden und Trägerschaften gezielt stärker unterstützt werden. Eine Aufteilung nach Standorten würde die Wirkung des Sockelbeitrags in ländlichen Regionen und kleinen Gemeinden abschwächen oder eine Kürzung der Höhe des Beitrags (CHF 1000.- pro Jahr) erforderlich machen.
3. Kann eine Gemeinde freiwillig Beiträge an Erziehungsberechtigte für die frühe Sprachförderung leisten?
Ja. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, ob sie Subventionen oder finanzielle Unterstützung für freiwillige Angebote der frühen Sprachförderung bereitstellt.
4. Wer übernimmt die Kosten für die Sprachförderung, wenn in der Gemeinde kein Obligatorium besteht?
In Gemeinden ohne Obligatorium können sich diese freiwillig an den Kosten der Sprachförderung beteiligen, beispielsweise durch die Bereitstellung von Gutscheinen oder anderen Unterstützungsmassnahmen. Entscheiden sich Gemeinde gegen eine Subvention von Angeboten früher Sprachförderung, tragen die Eltern die Kosten.
5. Kann MuKi-Turnen sprachfördernd dienen?
Ja, solche «allgemeinen Angebote» können einen wichtigen Beitrag zur Sprachförderung leisten und sollten empfohlen werden. Allerdings gelten bei einem Obligatorium spezifische Qualitätskriterien, die eingehalten werden müssen. Sehen Sie hierzu den Unterschied zwischen anerkannten und allgemeinen Angeboten für die frühe Sprachförderung.
6. Kann die Gemeinde ein Angebot zwingen, bestimmte Aufgaben zu übernehmen?
Nein, die Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Angebot basiert auf Freiwilligkeit. Beide Parteien entscheiden gemeinsam, wie die Kooperation aussieht. Auch die Anerkennung und der kantonale Sockelbeitrag sind unabhängig von der Zusammenarbeit.
Obligatorium (hier klicken)
1. Warum gibt es kein Obligatorium für alle Gemeinden?
Ein flächendeckendes Obligatorium wird aktuell aus mehreren Gründen nicht umgesetzt. Einerseits, um die Gemeindeautonomie zu wahren. Ausserdem hat jede Gemeinde unterschiedliche Voraussetzungen und Ressourcen, was eine einheitliche Einführung erschwert. Würde ein Obligatorium eingeführt, müssten die Gemeinden bereits jetzt für alle Kinder mit Sprachförderbedarf Plätze garantieren. Die Angebotsseite ist jedoch noch nicht ausreichend ausgebaut, um dies flächendeckend sicherzustellen. Eine Motion von R. Meschberger (2018-072) unterstreicht, dass die Umsetzung nicht einheitlich erfolgen soll, da die Gemeinden individuell angepasst agieren können müssen. Ein schrittweiser Aufbau ermöglicht flexiblere und bedarfsgerechtere Lösungen.
2. Was unterscheidet Gemeinden mit einem Obligatorium von solchen ohne Obligatorium?
Bei einem Obligatorium werden Kinder mit Sprachförderbedarf dazu verpflichtet, ein Angebot früher Sprachförderung ein Jahr vor dem Kindergarteneintritt zu besuchen. Die Gemeinden wiederum sind verpflichtet, Kindern mit Sprachförderbedarf einen Platz bereitzustellen. In diesem Fall tragen die Gemeinden die gesamten Kosten und müssen mit anerkannten Angeboten zusammenarbeiten.
Ohne Obligatorium besteht keine Verpflichtung, den Sprachförderbedarf zu decken. Gemeinden können sich freiwillig beteiligen, beispielsweise durch Gutscheine, Subventionen oder andere Massnahmen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Zudem können bei freiwilliger früher Sprachförderung sämtliche Arten von Angeboten genutzt werden, einschliesslich allgemeiner und nicht anerkannter Angebote (Unterschied zwischen anerkannten und allgemeinen Angeboten für die frühe Sprachförderung).
3. Gibt es Gemeinden mit einem Obligatorium?
Nein, aktuell hat noch keine Gemeinde ein Obligatorium eingeführt. Es gibt jedoch Gemeinden, die bereits erste Erfahrungen sammeln konnten oder die Einführung eines Obligatoriums vorbereiten. Mehr Informationen dazu finden Sie hier).
4. Kann eine Gemeinde, die ein Obligatorium eingeführt hat, später wieder zur Freiwilligkeit zurückkehren?
Theoretisch ist das möglich. Dies würde jedoch bedeuten, dass die Leistungsvereinbarungen mit den Angeboten früher Sprachförderungen und Reglemente wieder entsprechend angepasst und rückgängig gemacht werden müssten.
5. Kann eine Gemeinde bei einem bestehenden Obligatorium Elternbeiträge für die Sprachförderung verlangen?
Nein, grundsätzlich trägt bei einem bestehenden Obligatorium die Gemeinde die gesamten Kosten der Sprachförderung. Eine Ausnahme besteht, wenn Erziehungsberechtigte ein umfassenderes oder teureres Angebot in Anspruch nehmen möchten, als es die Gemeinde anbietet. Dann können Erziehungsberechtigte an den Zusatzkosten beteiligt werden.
6. Gibt es bereits Musterreglemente für die Umsetzung der frühen Sprachförderung?
Ein Musterreglement für die Einführung eines Obligatoriums wird demnächst hier aufgeschaltet. Für die Umsetzung eines freiwilligen Angebotsbesuchs, z.B. mittels Gutscheinen, haben bereits diverse Gemeinden Konzepte und Reglemente erstellt. Sie geben gerne Auskunft.
7. Gibt es Pläne für eine zentrale Datenbank, in der Reglemente von Gemeinden hochgeladen werden können?
Ja, die Sammlung und Bereitstellung von Reglementen für die Gemeinden in einem gesicherten Bereich wird angestrebt.
Sprachstanderhebung (hier klicken)
1. Wie läuft die Sprachstanderhebung 2025 ab?
Ab Januar 2025 wird jährlich eine Sprachstanderhebung bei allen im Kanton wohnhaften Kindern durchgeführt, die im darauffolgenden Jahr in den Kindergarten eintreten, unabhängig von ihrer Nationalität. Die Verantwortung für die Sprachstanderhebung liegt bei der Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung des Kantons. Grundlage der Erhebung ist ein validierter und codierter Fragebogen der Universität Basel. Die Sprachstanderhebung dient nicht der Bewertung, sondern als Orientierungshilfe für Erziehungsberechtigte und Gemeinden, um den Sprachförderbedarf rechtzeitig zu erkennen und gezielte Unterstützung zu ermöglichen. Die Entscheidung über eine mögliche Sprachförderung liegt bei den Erziehungsberechtigten.
Die Koordinationsstelle versendet die Einladung zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung in der zweiten Januarwoche per Brief an die Erziehungsberechtigten. Diese sind gemäss Gesetz über die frühe Sprachförderung verpflichtet, den Fragebogen zu den Deutschkenntnissen ihres Kindes auszufüllen und ihn fristgerecht (bis Ende Januar) zurückzusenden. Bleibt eine Rückmeldung aus, informiert der Kanton die zuständige Stelle/Person für frühe Sprachförderung in der jeweiligen Gemeinde. Diese kontaktiert daraufhin die Erziehungsberechtigten und bietet bei Bedarf Unterstützung beim Ausfüllen an. Zur Unterstützung bei sprachlichen Hürden können interkulturelle Vermittlerinnen und Vermittler des HEKS hinzugezogen werden, deren Einsatz über das Kantonale Integrationsprogramm (KIP 3) finanziert wird.
Erfolgt bis Ende Februar keine Reaktion, sendet der Kanton eine schriftliche Ermahnung. Die erhobenen Daten werden von der Universität Basel pseudonymisiert ausgewertet. Die Ergebnisse werden laufend an die Koordinationsstelle des Kantons übermittelt, die diese per E-Mail an die Gemeinden und per Brief an die Erziehungsberechtigten weiterleitet. Die Gemeinden sind verantwortlich für die Umsetzung geeigneter Sprachfördermassnahmen, die sie auf Basis der Ergebnisse eigenständig gestalten.
In Gemeinden mit einem Sprachförderobligatorium sind die Vorgaben verbindlich. Derzeit besteht in keiner Gemeinde des Kantons Basel-Landschaft ein solches Obligatorium.
2. Wie wird der Datenschutz sichergestellt?
Die erhobenen Daten werden auf sicheren, kantonsinternen Servern gespeichert. Die Auswertung der Daten der Sprachstanderhebung erfolgt durch die Universität Basel in pseudonymisierter Form (diese arbeitet nur mit Codenummern, kennen die Namen der Kinder aber nicht), um den Datenschutz und die Vertraulichkeit der persönlichen Informationen zu gewährleisten.
3. Fallen auch Kinder, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte Deutsch sprechen, unter die Regelungen des Gesetzes?
Ja, die Sprachstanderhebung gilt für alle Kinder, unabhängig von ihrer Muttersprache oder Nationalität.
4. Wird im Fragebogen klar und transparent definiert, ab wann ein Sprachförderbedarf besteht? Wer legt diesen Wert fest, und wird er den Gemeinden und Erziehungsberechtigten mitgeteilt?
Gemäss § 10 der Verordnung zum Gesetz über die frühe Sprachförderung (Vo GfS) entscheidet der Regierungsrat über den Wert, ab dem bei der Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf vorliegt. Dabei orientiert er sich an den fachlichen Empfehlungen der Anbieterin der Sprachstanderhebung, der Universität Basel. Für das Jahr 2025 hat der Regierungsrat, basierend auf der Empfehlung der Universität Basel, diesen Wert auf <21,5 Punkte festgelegt. Kinder, die bei der Sprachstanderhebung weniger als 21,5 Punkte erreichen, gelten somit als förderbedürftig im Sinne des GfS.
5. Wird der Elternbrief in Papierform in den verschiedenen Sprachen an die Eltern versendet?
Der Elternbrief wird vom Kanton ausschliesslich auf Deutsch per Post an die Kinder versandt. Als Beilage erhalten die Eltern eine Telefonliste von interkulturellen Vermittelnden des HEKS, die bei Bedarf kostenlose Unterstützung insbesondere bei Übersetzungsfragen in verschiedenen Sprachen anbieten.
6. Wie viele Kinder haben Sprachförderbedarf?
Genaue Zahlen werden erst nach der Sprachstanderhebung Ende März 2025 bekannt sein. Die erhobenen Daten werden im Verlauf des Jahres 2025 statistisch ausgewertet und auf der Webseite des Fachbereichs Familien publiziert.
7. Ist der Fragebogen zur Sprachstanderhebung erforderlich, wenn ein Arzt bereits einen Sprachförderbedarf festgestellt hat?
Grundsätzlich ist das Ausfüllen des Fragebogens für alle obligatorisch. In Rücksprache mit der Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung sind Sonderabsprachen und Ausnahmen möglich. Kinder mit logopädischem Förderbedarf fallen nicht unter die Regelungen des Gesetzes über die frühe Sprachförderung, wenn der logopädische Bedarf der Sprachförderung widerspricht.
8. Wann und wie erfahren Erziehungsberechtigte den Sprachstand ihres Kindes nach der Sprachstanderhebung?
Die Erziehungsberechtigten werden vom Kanton im Verlauf des Februars schriftlich über die Ergebnisse der Sprachstanderhebung informiert. Sollte ein Sprachförderbedarf festgestellt werden, haben die Eltern die Möglichkeit, sich an die zuständige Ansprechperson oder Stelle in ihrer Gemeinde zu wenden, um gemeinsam die nächsten Schritte zu besprechen und zu planen, sofern dort Angebote vorhanden sind.
9. Ab wann müssen Kinder nachgemeldet werden, wenn sie zuziehen?
Kinder, die nach dem 1. Dezember 2024 zuziehen, sollten nachgemeldet werden. Die Nachmeldung sollte zeitnah erfolgen, um sicherzustellen, dass sie rechtzeitig an der Sprachstanderhebung teilnehmen können. Eine Pflicht zur Nachmeldung existiert jedoch nicht. Die Koordinationsstelle bekommt halbjährlich aus dem kantonalen Personenregister die Zuzüge gemeldet und sendet auch nachträglich die Fragebogen noch zu.
10. Wie erfolgt die nachträgliche Meldung von Kindern, die beispielsweise aus anderen Kantonen zuziehen oder in eine andere Gemeinde innerhalb des Kantons wechseln?
Kinder des Jahrgangs 1.8.2021 bis 31.7.2022, die ab dem 2. Dezember 2024 bis April 2026 aus einem anderen Kanton zuziehen, sollten der Koordinationsstelle des Kantons gemeldet werden. Die Koordinationsstelle sendet den Erziehungsberechtigten anschliessend die Einladung zur Teilnahme an der Sprachstanderhebung und den Fragebogen zu.
Bei einem Wechsel innerhalb des Kantons werden die Kinder in der Regel an ihrer alten Adresse angeschrieben. Um sicherzustellen, dass der Fragebogen ausgefüllt wurde, wird die neue Gemeinde gebeten, gegebenenfalls beim Kanton nachzufragen.
11. Erhalten vierjährige Kinder, die zurückgestellt wurden und nicht in den Kindergarten gehen, eine Einladung zur Sprachstanderhebung?
Nein, aktuell ist keine Sprachstanderhebung für diese Kinder vorgesehen. Die Sprachstanderhebung richtet sich ausschliesslich an Kinder, die sich ein Jahr vor dem regulären Kindergarteneintritt befinden.
12. Werden Sprachstanderhebungen aus anderen Kantonen anerkannt, oder müssen die Familien erneut teilnehmen?
Im Moment sehen wir es nicht vor, dass die Ergebnisse aus anderen Kantonen anerkannt werden. Dies muss aber im Einzelfall noch genauer abgeklärt werden.
13. Wann erhalten die Gemeinden die Ergebnisse der Sprachstanderhebung?
Die Ergebnisse werden ab 1. Februar 2025 regelmässig, im Abstand von 14 Tagen, an die Gemeinden übermittelt.
14. Erfahren Leistungserbringende die Ergebnisse der Sprachstanderhebung für Kinder, die sie betreuen?
Nein, es sei denn, die Erziehungsberechtigten teilen die Ergebnisse freiwillig mit den Betreuenden. Künftig könnten Gemeinden jedoch Reglemente erstellen, welche diese Datenübermittlung vorsieht.
15. Wie viel Steuerungswissen kann aus den Ergebnissen der Sprachstanderhebungen für die Schulen generiert werden? Beispielsweise zur Planung des DaZ-Bedarfs im Kindergarten, da die Einschätzungen der Erziehungsberechtigten oft nicht mit der Realität übereinstimmen. Wie und in welcher Form können diese Daten den Schulen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zugänglich gemacht werden, wenn die lokale Verantwortliche diese bereits vorliegen hat?
Dies müssen die involvierten Stellen intern klären. Grundsätzlich können Daten in anonymisierter Form jedoch innerhalb einer Regelstruktur für Planungszwecke weitergeben werden.
16. Was passiert mit den vielen Kindern, die durch dieses Fragebogen-System nicht erfasst werden? Es ist offensichtlich, dass nicht alle Erziehungsberechtigten den Fragebogen wahrheitsgemäss ausfüllen werden – sei es aus Unwissenheit, Scham oder anderen Gründen. Dies betrifft potenziell Kinder aus allen Bevölkerungsgruppen, auch Schweizer Familien.
Die Erfahrungen aus anderen Kantonen zeigen, dass Erziehungsberechtigte nach bestem Wissen und Gewissen den Fragebogen ausfüllen. Sie nehmen den Kindergarten Eintritt ernst und wollen in der Regel nur das Beste für ihr Kind und dessen Schullaufbahn. Der Anteil von falschen Angaben liegt im minimalen Prozentbereich.
Finanzierung (hier klicken)
1. Unterstützt der Kanton die Gemeinden finanziell?
Ja, es gibt eine Anschubfinanzierung ab 2026, um Gemeinden bei der Einführung von Sprachfördermassnahmen zu unterstützen. Mehr dazu finden Sie hier.
2. Wer übernimmt die Kosten für die Sprachförderung?
Die Gemeinden können Erziehungsberechtigte auch ohne Obligatorium freiwillig unterstützen. Bei einem Obligatorium trägt die Gemeinde die vollen Kosten.
3. Welche zusätzlichen Kosten entstehen für Gemeinden durch Kinder mit Sprachförderbedarf?
Dies ist abhängig von der Gemeindestrategie und ihrem Sprachförderkonzept. Einige Kostenfolgenabschätzungen finden Sie hier.
4. Was passiert, wenn das Angebot in einer anderen Gemeinde teurer ist?
Die Gemeinde trägt bei einem Obligatorium die Kosten bis zur Höhe der eigenen ortsüblichen Tarife. Bei Mehrkosten können die Erziehungsberechtigten an den Kosten beteiligt werden. Dies liegt im Ermessen der Gemeinde.
Aus- und Weiterbildungen (hier klicken)
1. Muss eine Fachperson die Aus- und Weiterbildung selbst finanzieren?
Nein, der Kanton übernimmt die Kosten für Weiterbildungen, mit deren Trägerinstitutionen eine Leistungsvereinbarung besteht (z. B. bei der BFS Basel oder der IG Spielgruppen GmbH) sowie die Kosten für Supervisionen. Der Sockelbeitrag von CHF 1'000.- pro Jahr und Trägerschaft dient als zusätzliche Unterstützung für Spielgruppen und Kindertagesstätten. Mehr zum Thema Aus- und Weiterbildungen finden Sie hier.
2. Werden bisherige Aus- und Weiterbildungen anerkannt?
Ja, sofern ein Nachweis (z. B. Kopie) vorliegt und der vorgeschriebene Aufwand von mindestens 40 Stunden eingehalten wurde. Wenn die Aus- oder Weiterbildung länger als 15 Jahre zurückliegt, wird eine Auffrischung empfohlen. Mehr dazu hier.
3. Wird das Kursgeld für bereits abgeschlossene Aus- und Weiterbildungen zurückerstattet?
Nein, eine Rückerstattung für bereits abgeschlossene Ausbildungen ist nicht vorgesehen. Der Lehrgang an der Berufsfachschule Basel wurde in den letzten Jahren bereits durch das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote BL (AKJB) mit 50 % unterstützt. Das Gesetz über die frühe Sprachförderung ist seit September 2024 in Kraft, und finanzielle Unterstützung durch den Fachbereich Familien wird ab 2024 gewährt. Vor diesem Zeitraum abgeschlossene Ausbildungen bleiben daher unberücksichtigt.
4. Muss ich erneut einen Kurs absolvieren, wenn ich bereits eine Weiterbildung zur Sprachförderung gemacht habe?
Das hängt davon ab, ob Sie eine Anerkennung anstreben. Wenn Ihre Weiterbildung mindestens 40 Stunden umfasst, ist kein weiterer Kurs erforderlich. Jedoch ist eine jährliche Teilnahme an einer Supervision verpflichtend.
5. Kann ich auch eine Weiterbildung ausserhalb der BFS Basel oder IG Spielgruppen absolvieren?
Ja, Weiterbildungen von mindestens 40 Stunden Umfang werden anerkannt. Derzeit werden jedoch nur Kurse der BFS Basel und IG Spielgruppen finanziell vom Kanton unterstützt.
6. Muss ich einen Antrag stellen, um finanzielle Vergünstigungen für Weiterbildungen zu erhalten?
Nein, die Vergünstigungen werden automatisch bei der Anmeldung bei den Anbietenden Institutionen, mit denen eine Leistungsvereinbarung besteht (BFS Basel und IG Spielgruppen) berücksichtigt. Wichtig ist, dass die Angaben zur Einrichtung und zur Standortgemeinde korrekt sind.
7. Kann ich zunächst das Einführungssemester an der BFS Basel absolvieren und später entscheiden, den Lehrgang fortzusetzen?
Ja, das ist möglich, sofern die formalen Voraussetzungen der BFS Basel erfüllt sind. Für den Lehrgang gelten strengere Zugangsvoraussetzungen seitens BFS Basel.
8. Wird bei der BFS Basel auch das Schulgeld übernommen?
In der Regel ja. Es gelten die Regelungen des regionalen Schulabkommens. Mehr Informationen dazu hier.
9. Was passiert, wenn Mitarbeitende, die eine Weiterbildung absolviert haben, den Betrieb verlassen?
Die Gemeinde muss darüber informiert werden. Ohne eine ausgebildete Fachperson ist die Zusammenarbeit im Rahmen eines Obligatoriums nicht mehr möglich. Auch der Sockelbeitrag kann nur ausgezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen gemäss Sprachfördergesetz erfüllt sind. Dazu gehört, dass mindestens eine Betreuungsperson, die auch in der Betreuung arbeitet, über eine entsprechende Ausbildung verfügt.
Umsetzung der alltagsintegrierten frühen Sprachförderung (hier klicken)
1. Was ist alltagsintegrierte frühe Sprachförderung?
Am effektivsten erlernen Kinder die Sprache, wenn sie im Alltag zahlreiche Gespräche mit Erwachsenen und anderen Kindern führen. Die alltagsintegrierte Sprachförderung setzt genau hier an: Sie basiert auf der Beziehung zwischen dem Erwachsenen und dem Kind und orientiert sich an den Interessen und der Neugier des Kindes. Der Alltag dient dabei als Ausgangspunkt für eine gezielte Förderung der deutschen Sprache. Mehr dazu finden Sie hier.
2. Können sich zwei kleine Spielgruppen zusammenschliessen, um die Qualitätskriterien im Rahmen des Sprachfördergesetzes zu erfüllen?
Ja, das ist möglich. Sie können sich als Institution/Spielgruppe oder Verein zusammenschliessen und die Kriterien (z. B. 2 x 2,5 Stunden pro Woche) gemeinsam erfüllen. Im Sprachförderkonzept muss klar beschrieben werden, wie die ausgebildete Person sicherstellt, dass ihr Wissen angewendet wird, auch wenn sie nicht vor Ort ist.
3. Wer entscheidet über den Betreuungsumfang?
Das Gesetz über die frühe Sprachförderung gibt 2 x 2,5 Stunden pro Woche vor. Mehr zu den Qualitätskriterien finden Sie hier.
4. Was passiert, wenn der Betreuungsumfang nicht ausreicht, um Fortschritte bis zum Kindergarten-Eintritt zu gewährleisten?
In solchen Fällen kann eine umfangreichere Betreuung empfohlen werden. Eine Verpflichtung gibt es jedoch nicht. Die Finanzierung zusätzlicher Stunden liegt in der Kompetenz der Gemeinde.
5. Wie wird sichergestellt, dass Kinder auch dann gefördert werden, wenn die ausgebildete Fachperson nicht vor Ort ist?
Die Sicherstellung der Förderung in Abwesenheit der ausgebildeten Fachperson muss im Sprachförderkonzept klar beschrieben und geregelt sein.
6. Muss ein separates Sprachförderkonzept erstellt werden, obwohl bereits ein pädagogisches Konzept vorliegt?
Das hängt davon ab, ob das pädagogische Konzept die alltagsintegrierte frühe Sprachförderung und Elternzusammenarbeit ausreichend beschreibt. Ist dies der Fall, braucht es kein zusätzliches Sprachförderkonzept. Ein neues, separates Konzept kann den Anerkennungsprozess jedoch vereinfachen.
7. Gibt es Vorlagen für das Sprachförderkonzept?
Ja, eine entsprechende Vorlage finden Sie hier.
8. Welche Sprache soll in der Sprachförderung verwendet werden (Schweizerdeutsch oder Hochdeutsch)?
Das entscheidet die betreuende Fachperson. Die «Herzenssprache», also die Sprache, in der die betreuende Person sich wohler fühlt, wird für jüngere Kinder bevorzugt, um eine sichere Bindung aufzubauen. Ausserdem wird empfohlen, dass das Deutschniveau der Mitarbeitenden mindestens B2 entspricht. Dies ist keine gesetzliche Vorgabe, entspricht aber den allgemeinen Empfehlungen des Amtes für Kind, Jugend und Behindertenangebote Basel-Landschaft (AKJB) für Fachpersonal in Kitas.
9. Was passiert, wenn ein Kind mit Sprachförderbedarf bereits in einer Kita oder Spielgruppe betreut wird?
In der Regel wird empfohlen, das Kind im bereits vertrauten Setting zu lassen, auch wenn die Kita oder Spielgruppe (noch) nicht anerkannt sein sollte. Auch allgemeine Angebote fördern die Sprachentwicklung und weitere Kompetenzen wie soziale Interaktion, Fein- und Grobmotorik etc. Wenn eine Gemeinde eine obligatorische frühe Sprachförderung verfügt, muss geprüft werden, ob und wie das Kind in einer anerkannten Institution gefördert werden kann. Dies liegt dann im Ermessen der involvierten Personen/Gemeinde.
10. Wohin gehen Kinder mit Sprachförderbedarf, wenn es in ihrer Gemeinde kein Angebot gibt?
Eltern oder Erziehungsberechtigte können auf Angebote in Nachbargemeinden ausweichen. Die Gemeinden können regional zusammenarbeiten, um den Bedarf zu decken.
11. Was passiert, wenn Plätze in Kitas oder Spielgruppen bereits ausgebucht sind?
Ohne Obligatorium gibt es keine Verpflichtung, Plätze vorzuhalten. Sobald Leistungsvereinbarungen bestehen, können Reservierungen für Kinder mit Sprachförderbedarf ausgehandelt werden. Nach der ersten Sprachstanderhebung 2025 kann besser abgeschätzt werden, wie viele Kinder pro Jahr im Schnitt Bedarf ausweisen werden.
12. Müssen Kitas oder Spielgruppen Kindern mit Sprachförderbedarf einen Platz garantieren?
Nur, wenn dies in einer Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde so vorgesehen ist.
Supervisionen (hier klicken)
1. Sind die Supervisionen für Leistungserbringende kostenlos?
Ja, die Supervisionen sind kostenlos und werden durch das Kantonale Integrationsprogramm (KIP 3) finanziert. Mehr dazu finden Sie hier.
2. Was passiert mit dem Angebot «Deutsch in Spielgruppen» des Ausländerdienstes Basel-Landschaft (ald)?
Bis Sommer 2025 wird das Angebot «Deutsch in Spielgruppen» weiterhin kantonal subventioniert und vollständig finanziert. Ab Sommer 2025 übernimmt der Kanton nur noch die Hälfte der Finanzierung, während die andere Hälfte von den Gemeinden getragen wird (pro Kind und Jahr CHF 500.-) Mehr dazu finden Sie hier: Frühförderung – Ausländerdienst Baselland.
Varia (hier klicken)
1. Wäre es nicht sinnvoller, die familienergänzende Kinderbetreuung stärker zu vergünstigen, statt ein separates Gesetz zur frühen Sprachförderung mit komplexen Regelungen einzuführen?
Die familienergänzende Betreuung (FEB) wird politisch in einem separaten Grossprojekt behandelt. Politische Vorstösse zur frühen Sprachförderung (FSF) im Kanton Basel-Landschaft wurden zeitlich vor den Initiativen zur FEB eingereicht, sodass die Bearbeitung der FSF früher begann. Zudem ist der politische Konsens bei der FSF grösser, was den Prozess erleichterte, da keine Volksabstimmung erforderlich war. Zudem erfüllt die familienergänzende Kinderbetreuung einen anderen Zweck, vornehmlich die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Das heisst, dass in der Regel die Subventionen abhängig sind von einer Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten. Von Angeboten früher Sprachförderung sollen aber alle Kinder gleichermassen profitieren – auch Kinder von Erziehungsberechtigten ohne Erwerbsarbeit.
2. Wie passt die Umsetzung der frühen Sprachförderung mit dem aktuellen Fachkräftemangel zusammen?
Die Herausforderungen des Fachkräftemangels sind bekannt. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass keine Einrichtung verpflichtet ist, die frühe Sprachförderung anzubieten. Zwar kann das Gesetz den Fachkräftemangel nicht lösen, es schafft aber Anreize, das Fachpersonal weiterzubilden und qualitativ hochwertige Angebote auszubauen.
3. Was passiert mit Kindern, die einen logopädischen Förderbedarf und keinen Sprachförderbedarf aufweisen?
Kinder mit logopädischem Förderbedarf fallen nicht unter die Regelungen Gesetzes über die frühe Sprachförderung, wenn der logopädische Bedarf der Sprachförderung widerspricht. Gemeinden können jedoch auf Empfehlung von Logopäden und Logopädinnen Ausnahmen machen oder zusätzliche Förderungen bereitstellen.
4. Wieviele Stellenprozente sind pro Jahr für die Aufgaben der verantwortlichen Person FSF in der Gemeinde vorgesehen?
Pro 100 Kinder liegt der Verwaltungsaufwand bei etwa 7 Stellenprozenten jährlich (von Januar bis März während der Sprachstanderhebung bis zu 30%).
5. Gibt es einen zentralen Pool an Übersetzer und Übersetzerinnen für Gemeinden, um Briefe und Schreiben an Eltern in mehreren Sprachen zu erstellen?
Derzeit existiert kein zentraler Übersetzerpool für Gemeinden, um Elternbriefe in mehreren Sprachen zu erstellen. Zur Unterstützung bei sprachlichen Hürden während der Sprachstanderhebung können interkulturelle Vermittlerinnen und Vermittler des HEKS kostenlos hinzugezogen. Sollten darüber hinaus Dolmetscherdienste in Anspruch genommen werden, müssen die Gemeinden die anfallenden Kosten selbst tragen.
6. Wie werden kleinere Gemeinden im oberen Baselbiet mitgedacht, insbesondere angesichts der höheren Hürden?
Durch die fortlaufende Auszahlung der Sockelbeiträge (pro anerkannte Institution und Jahr CHF 1000.-) wird der Ausbau von Angeboten früher Sprachförderung gefördert, insbesondere auch an kleineren Standorten.
Die Anschubfinanzierung wird ebenfalls ein wichtiger Beitrag sein. Ab 2026 werden pro Jahr CHF 160'000.- von Kanton an Gemeinden ausbezahlt, welche in die frühe Sprachförderung investieren. Als Berechnungsgrundlage dient die Anzahl der Kinder mit ausgewiesenem Sprachförderbedarf. Pro Kopf kann mit ca. CHF 150.- pro Jahr gerechnet werden (Laufzeit 2026-2028).
Eine regionale Zusammenarbeit wird zudem empfohlen. Die Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung kann auch für strategische Fragen kontaktiert werden.