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- 1. Einrichten einer zuständigen Ansprechstelle/-person für frühe Sprachförderung
1. Einrichten einer zuständigen Ansprechstelle/-person für frühe Sprachförderung
Alle Gemeinden definieren eine Ansprechstelle oder -person, die für die frühe Sprachförderung zuständig ist. Gemeinden haben die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen und gemeinsam eine Ansprechstelle oder -person zu bestimmen. Sie dient dem Kanton als Kontaktadresse für den Austausch im Rahmen der Durchführung und Auswertung der Sprachstanderhebung sowie der Klärung von Fragen zur frühen Sprachförderung. Falls nötig, informiert die Ansprechstelle oder -person Erziehungsberechtigte über anerkannte Leistungserbringende früher Sprachförderung – sofern in der Gemeinde vorhanden – oder verweist auf reguläre Betreuungsangebote wie Spielgruppen, KITAs oder Tagesfamilien in der Region. Die zuständige Ansprechstelle oder -person ist in Gemeinden, welche ein Sprachförderobligatorium einführen, für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen von Leistungserbringenden früher Sprachförderung zuständig. Dafür werden den Gemeinden standardisierte Checklisten (zur Checkliste) zur Verfügung gestellt.