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Gemeinden



Das neue Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS, SGS 116) ermöglicht es den Gemeinden, ein selektives Sprachförderobligatorium einzuführen. Gleichzeitig wird kantonal eine flächendeckende, obligatorische Sprachstanderhebung bei allen im Kanton wohnhaften Kindern im Kalenderjahr vor dem Kindergarteneintritt durchgeführt. Es ist anschliessend an den Gemeinden zu entscheiden, ob sie die Erziehungsberechtigten, deren Kinder gemäss der Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf aufweisen,
- auffordern, ihr Kind in ein obligatorisches Sprachförderangebot zu schicken. Im Falle eines Obligatoriums muss mindestens ein kostenloses (mind. zweimal 2.5h pro Woche) Angebot früher Sprachförderung in Anspruch genommen werden können.
- empfehlen, ihr Kind in ein freiwilliges Sprachförderangebot zu schicken. Die Mitfinanzierung des freiwilligen Angebots durch die Gemeinden liegt in deren Ermessen.
Die Zuständigkeiten der Gemeinden im Überblick:
1. Einrichten einer zuständigen Ansprechstelle/-person für frühe Sprachförderung
Alle Gemeinden definieren eine Ansprechstelle oder -person, die für die frühe Sprachförderung zuständig ist. Gemeinden haben die Möglichkeit, sich zusammenzuschliessen und gemeinsam eine Ansprechstelle oder -person zu bestimmen. Sie dient dem Kanton als Kontaktadresse für den Austausch im Rahmen der Durchführung und Auswertung der Sprachstanderhebung sowie der Klärung von Fragen zur frühen Sprachförderung. Falls nötig, informiert die Ansprechstelle oder -person Erziehungsberechtigte über anerkannte Leistungserbringende früher Sprachförderung – sofern in der Gemeinde vorhanden – oder verweist auf reguläre Betreuungsangebote wie Spielgruppen, KITAs oder Tagesfamilien in der Region. Die zuständige Ansprechstelle oder -person ist in Gemeinden, welche ein Sprachförderobligatorium einführen, für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen von Leistungserbringenden früher Sprachförderung zuständig. Dafür werden den Gemeinden standardisierte Checklisten (zur Checkliste) zur Verfügung gestellt.
2. Freiwillige frühe Sprachförderung
Gemeinden können Erziehungsberechtigten, deren Kinder gemäss Sprachstanderhebung Sprachförderbedarf haben, empfehlen, ihr Kind in ein freiwilliges Sprachförderangebot zu schicken. Stehen umfangreiche Angebote früher Sprachförderung zur Verfügung, können die Erziehungsberechtigten diese freiwillig nutzen. Die Mitfinanzierung des freiwilligen Angebots durch die Gemeinden liegt in deren Ermessen.
3. Sprachförderobligatorium
Gemeinden, die ein Sprachförderobligatorium einführen, sind für die Umsetzung des Obligatoriums selbst verantwortlich. Sie erstellen ein Reglement oder passen ein bereits bestehendes Reglement, wie z. B. das FEB-Reglement, an. Der Kanton stellt ein Musterreglement zur Verfügung. Die Zusammenarbeit der Gemeinden mit Leistungserbringenden früher Sprachförderung im Rahmen eines Obligatoriums ist beschränkt auf Angebote früher Sprachförderung, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung erfüllen.
4. Anerkennung von Sprachförderangeboten
Wenn ein Sprachförderobligatorium besteht, müssen die Angebote früher Sprachförderung, zu deren Besuch Kinder verpflichtet werden können, bestimmte Qualitätsvorgaben erfüllen. Die zuständige Ansprechstelle oder -person für frühe Sprachförderung in der Gemeinde ist für die Prüfung und Anerkennung von Angeboten, resp. Leistungserbringenden früher Sprachförderung zuständig. Der Kanton stellt für die Prüfung eine Checkliste zur Verfügung (zur Checkliste). Die Anerkennung ist der Koordinationsstelle des Kantons zu melden. Die Gemeinde stellt eine Bewilligung aus. Die Anerkennung gilt für vier Jahre und muss danach durch die Leistungserbringenden neu beantragt werden. Wenn innerhalb der vier Jahre bekannt wird, dass eine Spielgruppe oder KITA einzelne Kriterien nicht mehr erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Dies ist dem Kanton ebenfalls zu melden.
- Prozess Anerkennung von Sprachförderangeboten
- Begriffserklärung allgemeine und anerkannte Sprachförderangebote
- Übersicht Aus- und Weiterbildungen in der frühe Sprachförderung
- Formular zur Anerkennung von Sprachförderangeboten durch die Gemeinden inkl. Checkliste für die Gemeinden auf Seite 4
- Mustervorlage Verfügung Gemeinde (Anerkennung)
- Mustervorlage Verfügung Gemeinde (Ablehnung)
5. Mitwirkung bei der Sprachstanderhebung
Für die Sprachstanderhebung ist die Koordinationsstelle frühe Sprachförderung des Kantons zuständig. Sie wird mit einem validierten und codierten Fragenbogen der Universität Basel bei allen im Kanton wohnhaften Kindern im Kalenderjahr vor dem Kindergarteneintritt durchgeführt. Der Kanton verschickt die Einladung (Elternbrief Beispiel) an die Erziehungsberechtigten. Bleibt eine Antwort aus, informiert der Kanton die Gemeinden. Die Aufgabe der Gemeinden ist es dann, die Erziehungsberechtigten zu kontaktieren und Unterstützung beim Ausfüllen des Fragebogens anzubieten. Sind die Schwierigkeiten sprachlicher Art, können interkulturelle Vermittlerinnen und Vermittler, finanziert durch das Kantonale Integrationsprogramm (KIP 3) hinzugezogen werden. Die Gemeinden melden der Koordinationsstelle den Stand der Kontaktaufnahme. Wenn innerhalb von 14 Tagen keine Reaktion der Erziehungsberechtigten erfolgt eine schriftliche Ermahnung von Seiten des Kantons.
6. Zusammenarbeit mit interkulturellen Vermittlerinnen und Vermittlern
Beim Ausfüllen des Fragebogens im Rahmen der Sprachstanderhebung, sowie bei Fragen im Zusammenhang mit dem GfS, können bei sprachlichen Barrieren interkulturelle Vermittlerinnen und Vermittler, sogenannte ikV hinzugezogen werden. Dieses Angebot ist freiwillig, kostenlos und kann mit oder ohne Obligatorium von den Gemeinden ab dem 1. Januar 2025 in Anspruch genommen werden. Finanziert wird es durch das KIP 3. Die Liste mit den interkulturellen Vermittelnden von HEKS steht den Gemeinden, Fachleuten und Erziehungsberechtigten ab dem 1. Januar 2025 zur Verfügung.
7. Anschubfinanzierung für Gemeinden
Der Kanton beteiligt sich finanziell an Massnahmen und Angeboten zum Ausbau und zur Qualitätsförderung früher Sprachförderung in den Gemeinden. Diese finanzielle Unterstützung umfasst eine Anschubfinanzierung von CHF 160'000.- von 2026 bis 2028. Die Anschubfinanzierung dient als Anerkennung der Gemeinden, die sich in der frühen Sprachförderung engagieren.
8. Unterstützung der Leistungserbringenden
Gemeinden, resp. die Ansprechstelle oder -person für frühe Sprachförderung in der Gemeinde unterstützt anerkannte Leistungserbringende (Spielgruppen und KITAs), falls erforderlich, bei der Antragstellung für den Sockelbeitrag. Der Sockelbeitrag dient den Leistungserbringenden dazu, Aufwände für die Professionalisierung von Angeboten früher Sprachförderung gemäss fachlichen Standards zu kompensieren (mehr dazu hier). Ausserdem informiert die Ansprechstelle oder -person sowohl anerkannte als auch freiwillige Leistungs-erbringende früher Sprachförderung über die kostenlosen Weiterbildungsmöglichkeiten, regionalen Vernetzungstreffen sowie Supervisionen im Bereich der früher Sprachförderung.
- Übersicht Aufgaben Kanton und Gemeinden
- Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 1. Februar 2024
- Formular zur Anerkennung von Sprachförderangeboten durch die Gemeinden inkl. Checkliste für die Gemeinden auf Seite 4
9. Kostenfolgenabschätzung für Gemeinden
Für Gemeinden kann folgende grobe Kosteneinschätzung hilfreich sein:
Je nach Indikatoren variieren die Kosten: Jahrgangsgrösse/ Anteil Bevölkerung mit Migrationshintergrund/ DaZ Kosten in der Schule/ bisheriger Gebrauch von Deutsch in Spielgruppen (DiS) des Ausländerdienstes (ald) / Anteil von dreijährigen Kindern in einer Kita/Spielgruppe/Tagesfamilie.
- Deutsch in Spielgruppen (DiS) des Ausländerdienstes (ald): pro Jahr und Kind CHF 500.- (ab Sommer 2025 bis Sommer 2028 KIP3, danach CHF 1000.- pro Kind/Jahr)
- 1 x 2.5 Stunden pro Woche Besuch einer Spielgruppen: CHF 1'425.- pro Kind und Jahr (15.- pro Stunde, 38 Wochen)
- 2 x. 2.5h pro Woche Spielgruppenbesuch: ca. CHF 2'750 pro Kind und Jahr (oft geben die Spielgruppen auf 2 Besuche pro Woche einen Rabatt)
- Verwaltungsinterner Aufwand (Auskunft erteilen, Unterstützung bei der Sprachstanderhebung, Prüfung von Anerkennung) pro 100 Kinder (unabhängig vom Sprachförderbedarf) pro Jahr gut 7 Stellenprozent (im Zeitraum Jan-März ca. 30 Stellenprozente). > Beispiel zeitlicher Aufwand Gemeinden (PDF)
- Bedarf an Sprachförderung: Wir gehen davon aus, dass rund 1/3 aller Dreijährigen im Kanton BL einen Sprachförderbedarf ausweisen werden. Liegt der Anteil an Personen mit Migrationshintergrund in einer Gemeinde über dem kantonalen Durchschnitt, wird der Sprachförderbedarf bei den Dreijährigen entsprechend höher geschätzt.
- Bedarf an zusätzlichen Förderplätzen: Beispiel Gemeinde X hat 100 Kinder pro Jahrgang und einen Personenanteil mit Migrationshintergrund von 25%. Geschätzter Förderbedarf 1/3 , d.h. 33 Kinder. Davon wiederum besuchen zum Beispiel bereits 15 Kinder eine Kita und 10 eine Spielgruppe . Somit müssten zusätzliche Förderplätze für 8 Kinder geschaffen werden, wenn man sie obligatorisch zur frühen Sprachförderung verpflichten möchte.
10. Regionale Vernetzungstreffen frühe Sprachförderung
Anerkannte und freiwillige Leistungserbringende in der frühen Sprachförderung sind eingeladen, kostenlos an regionalen Vernetzungstreffen teilzunehmen. Diese Treffen werden vom Kanton finanziert und finden mehrmals im Jahr an verschiedenen Orten statt. Sie bieten eine Plattform für den Wissensaustausch zwischen Spielgruppenleitenden, KITA-Mitarbeitenden und Tagesfamilien und der Vernetzung, insbesondere zu den Vertretungen aus den Gemeindeverwaltungen und der Politik.
3. Informationsveranstaltung und Vernetzungstreffen Frühe Sprachförderung
Voraussetzungen, Chancen und Grenzen in der interkulturellen Kommunikation und Elternarbeit
Die erste Sprachstanderhebung des Kantons Basel-Landschaft läuft auf Hochtouren und schon bald wissen wir, wie viele Kinder im Kanton Sprachförderung vor dem Kindergarten benötigen. Eltern von Kindern mit ausgewiesenem Sprachförderbedarf werden aufgrund der Ergebnisse eingeladen, sich auf die Suche nach einer Betreuungsorganisation zu machen, damit ihr Kind von einer frühen Sprachförderung profitieren kann. Es ist deshalb an der Zeit, sich im Rahmen des Vernetzungsanlasses im Mai 2025 auf den nächsten Schritt vorzubereiten.
Zeit |
Thema |
18:00 h |
Begrüssung Jacqueline Seiler |
18:05 h
|
Voraussetzungen, Chancen und Grenzen Fachreferat von Dr. phil. Rebekka Ehret |
18:50 h |
Transfer in die Praxis |
18:10 h |
Aktuelles von der Koordinationsstelle frühe Sprachförderung >Ergebnisse Sprachstanderhebung 2025 >Aktuelles zum Supervisionsangebot |
19.30 h |
Vernetzungsapéro |
11. Gute Praxisbeispiele aus den Gemeinden
Folgende Gemeinden haben bereits Konzepte / Reglemente erstellt, welche unter anderem der frühe Sprachförderung dienen:
- Reinach BL (Auskunft Beatrix Wichtermann, Sabine Paneth)
- Birsfelden (Auskunft Christine Dolder)
- Frenkendorf (Auskunft Vivian König)
- Koordinationsstelle Frühe Sprachförderung Leimental (Auskunft Sabrina Hollinger) (Verbund Biel-Benken, Binningen, Bottmingen, Ettingen, Oberwil und Burg i.L.)
- Stadt Liestal (Auskunft Anna Stupan)
Fehlt Ihre Gemeinde? Möchten Sie ebenfalls als gutes Praxisbeispiel für Auskünfte betreffend Früher Sprachförderung zur Verfügung stehen? Melden Sie sich bitte unter familien@bl.ch damit wir Ihre Koordinaten aufschalten können.
Weiter Informationen finden Sie hier.