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3. Sprachförderobligatorium
Gemeinden, die ein Sprachförderobligatorium einführen, sind für die Umsetzung des Obligatoriums selbst verantwortlich. Sie erstellen ein Reglement oder passen ein bereits bestehendes Reglement, wie z. B. das FEB-Reglement, an. Der Kanton stellt ein Musterreglement zur Verfügung. Die Zusammenarbeit der Gemeinden mit Leistungserbringenden früher Sprachförderung im Rahmen eines Obligatoriums ist beschränkt auf Angebote früher Sprachförderung, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung erfüllen.