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- 4. Anerkennung von Sprachförderangeboten
4. Anerkennung von Sprachförderangeboten
Wenn ein Sprachförderobligatorium besteht, müssen die Angebote früher Sprachförderung, zu deren Besuch Kinder verpflichtet werden können, bestimmte Qualitätsvorgaben erfüllen. Die zuständige Ansprechstelle oder -person für frühe Sprachförderung in der Gemeinde ist für die Prüfung und Anerkennung von Angeboten, resp. Leistungserbringenden früher Sprachförderung zuständig. Der Kanton stellt für die Prüfung eine Checkliste zur Verfügung (zur Checkliste). Die Anerkennung ist der Koordinationsstelle des Kantons zu melden. Die Gemeinde stellt eine Bewilligung aus. Die Anerkennung gilt für vier Jahre und muss danach durch die Leistungserbringenden neu beantragt werden. Wenn innerhalb der vier Jahre bekannt wird, dass eine Spielgruppe oder KITA einzelne Kriterien nicht mehr erfüllt, kann die Anerkennung widerrufen werden. Dies ist dem Kanton ebenfalls zu melden.
- Prozess Anerkennung von Sprachförderangeboten
- Begriffserklärung allgemeine und anerkannte Sprachförderangebote
- Übersicht Aus- und Weiterbildungen in der frühe Sprachförderung
- Formular zur Anerkennung von Sprachförderangeboten durch die Gemeinden inkl. Checkliste für die Gemeinden auf Seite 4
- Mustervorlage Verfügung Gemeinde (Anerkennung)
- Mustervorlage Verfügung Gemeinde (Ablehnung)