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- 2. Obligatorium
2. Obligatorium
Gemeinden können selbst entscheiden, ob sie ein Sprachförderobligatorium einführen möchten oder nicht.
Gemeinden, die ein Sprachförderobligatorium einführen, sind für die Umsetzung des Obligatoriums selbst verantwortlich und regeln die Zusammenarbeit mit anerkannten Angeboten früher Sprachförderung z.B. mittels Leistungsvereinbarungen. Sie erstellen ein Reglement oder passen ein bereits bestehendes Reglement, wie z. B. das FEB-Reglement, an. Zudem garantieren sie, dass sie für diejenigen Kinder, welche Sprachförderbedarf ausweisen, mindestens ein anerkanntes Angebot früher Sprachförderung kostenlos zur Verfügung stellen können.
Die Zusammenarbeit der Gemeinden mit Leistungserbringenden früher Sprachförderung ist beschränkt auf anerkannte Angebote, welche die Qualitätskriterien gemäss § 3 des Gesetzes über die frühe Sprachförderung erfüllen (siehe Punkt 1 Anerkennung).
Anerkannte Angebote früher Sprachförderung garantieren das Erfüllen der Qualitätskriterien gemäss § 3 der kantonalen Verordnung:
- Das Angebot basiert auf einem Sprachförderkonzept.
- Umgangs- und Betreuungssprache ist vorwiegend Deutsch.
- Die Sprachförderung wird in den Betreuungsalltag integriert und erfolgt altersgerecht.
- Das Angebot steht während des Kalenderjahrs während 38 Wochen, mindestens 2-mal pro Woche halbtags mit einer Dauer von je mindestens 2 1/2 Stunden zur Verfügung.
- Die Betreuung erfolgt nach allgemein anerkannten pädagogischen Grundsätzen.
- Mindestens 1 der im Einsatz stehenden Betreuungspersonen verfügt über eine Weiterbildung in früher Sprachförderung.
- Die Weiterbildung umfasst mindestens 40 Stunden.
- Mindestens 1 für die frühe Sprachförderung qualifizierte Person nimmt jährlich an einem
kantonal angebotenen Supervisionsangebot teil.
Zudem haben sie zu prüfen, ob die Kinder mit Förderbedarf der Verpflichtung regelmässig nachkommen. Bei wiederholtem Fehlen besteht Meldepflicht gegenüber der Gemeinde.