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Beratungsstelle bei Wegweisung
Die Beratungsstelle bei Wegweisung bietet Personen beiderlei Geschlechts bei einer Wegweisung durch die Polizei eine spezifische Beratung an. Ziel der Beratung ist eine Deeskalation der Situation und die Vermittlung von Ansätzen eines gewaltfreien Verhaltens in Konfliktsituationen. Es wird ebenso über längerfristige Beratungsmöglichkeiten informiert.
Angebot
Konflikte im engen sozialen Umfeld werden leider zu oft durch Gewalt ausgetragen. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn Personen innerhalb einer bestehenden oder aufgelösten familiären, ehelichen oder partnerschaftlichen Beziehung physische, sexuelle oder schwere bzw. die anderen Formen begleitende psychische Gewalt ausüben oder androhen.
Gewaltausübende Personen werden von der Polizei unmittelbar nach der Wegweisung der Beratungsstelle gemeldet. Wir nehmen mit den Weggewiesenen telefonisch oder per SMS Kontakt auf. Sie können sich auch unter der Telefonnummer 061 552 66 31 selber mit uns in Verbindung setzen. Beratungen sind kostenlos. Die Mitarbeitenden der Beratungsstelle unterstehen der Schweigepflicht.
Eine Wegweisung bedeutet für die gewaltausübende Person unmittelbar einschneidende Folgen. In dieser Zeit der Unsicherheit und Neuorientierung bietet unsere Beratungsstelle Beratung und Vermittlung von Sachhilfe an. Fragen zur Unterkunft, Finanzen etc. und den Umgang mit dieser Situation können mit uns besprochen werden.
Frauen und Männer aus dem Kanton Basel-Landschaft, die Opfer von Häuslicher Gewalt sind, werden von der Opferhilfe beider Basel kontaktiert und erhalten unentgeltliche Beratung und Rechtshilfe.
Ziele
- Der Täter wird durch die Beratungsstelle bei Wegweisung kontaktiert und hat die Möglichkeit sich mit seinem gewalttätigen Verhalten auseinanderzusetzen.
- Die Gewaltdynamik in der Beziehung wird thematisiert, die Ursachen werden hinterfragt und Handlungsalternativen erarbeitet.
- Die Beratungsstelle bei Wegweisung vermittelt an weiterführende Unterstützungsangebote.
Gesetzliche Grundlagen
Wegweisung und Betretungsverbot bei Häuslicher Gewalt
Die wichtigsten Bestimmungen auf einen Blick:
- Die gewaltausübende Person wird aus der Wohnung/dem Haus, wo sie Gewalt ausgeübt hat, weggewiesen und für 12 Tage mit einem Rückkehrverbot belegt. Sie muss die Schlüssel abgeben und kann Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs mitnehmen.
- Die weggewiesene Person hat ein Beschwerderecht beim Bezirksgericht, das jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
- Zusätzlich zur Wegweisung kann Polizeigewahrsam zur Sicherung der gefährdeten Person angeordnet werden.
- Die Polizei übermittelt Namen und Adressen beider Parteien an die zuständigen Beratungsstellen, die den Auftrag haben, sofort mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen und Information und Beratung anzubieten
- Wenn die gefährdete Person beim Bezirksgericht um den Erlass weitergehender Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Wegweisungsfrist automatisch um 14 Tage resp. bis zum Entscheid des Gerichts
- Sind Kinder mitbetroffen, wird die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von der Polizei informiert und mit einer Abklärung des Kindeswohls beauftragt.
Vgl. Gesetzestext Polizeigesetz Basel-Landschaft (SGS 700)
- | Die gewaltausübende Person wird aus der Wohnung/dem Haus, wo sie Gewalt ausgeübt hat, weggewiesen und für 12 Tage mit einem Rückkehrverbot belegt. Sie muss die Schlüssel abgeben und kann Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs mitnehmen. |
- | Die weggewiesene Person hat ein Beschwerderecht beim Bezirksgericht, das jedoch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. |
- | Zusätzlich zur Wegweisung kann Polizeigewahrsam zur Sicherung der gefährdeten Person angeordnet werden. |
- | Die Polizei übermittelt Namen und Adressen beider Parteien an die zuständigen Beratungsstellen, die den Auftrag haben, sofort mit den Betroffenen Kontakt aufzunehmen und Information und Beratung anzubieten. |
- | Wenn die gefährdete Person beim Bezirksgericht um den Erlass weitergehender Schutzmassnahmen ersucht, verlängert sich die Wegweisungsfrist automatisch um 14 Tage resp. bis zum Entscheid des Gerichts. |
- | Sind Kinder mitbetroffen, wird die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von der Polizei informiert und mit einer Abklärung des Kindeswohls beauftragt. |
Kontakt
Beratungsstelle bei Wegweisung
Vereinshausstrasse 18
4133 Pratteln
Tel. 061 552 66 31
bbw.hg@bl.ch
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