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- 1. IV im Jahr 2014
- 1. IV im Jahr 2016
1. IV im Jahr 2016
Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2016 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 139 g ist.
Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahre 2016 gelten die CO2 Werte die nach der alten NEFZ Methode (Neuer Europäischer Fahrzyklus) erhoben wurden.
Die befristete Steuerermässigung wird für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019 gewährt.
Ab 2020 entfällt die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung.
Die Ansätze der befristeten Steuerermässigung sind in der Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Die Dauer der befristeten Steuerermässigung ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2016 entfällt die befristete Steuerermässigung ab 01.01.2020
Der permanente Steuerzuschlag ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer und deren Verordnung geregelt.
Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2016
140 bis 159 g CO2 | CHF 75.00 |
160 bis 179 g CO2 | CHF 150.00 |
ab 180 g CO2 | CHF 300.00 |