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Bewilligungen / Tempo 30
Tempo 30
Merkblatt betreffend Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen auf nicht verkehrsorientierten Strassen (i.d.R. Gemeindestrassen) sowie Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen (i.d.R. Kantonsstrassen)
Gesuch für Bewilligung einer Veranstaltung
Für gewisse Veranstaltungen, müssen Bewilligungen von diversen Amtsstellen eingeholt werden. Die Einsatzplanung der Polizei Basel-Landschaft ist für folgende Bereiche zuständig:
- Sämtliche Veranstaltungen (z.B. Fasnacht und Umzüge, Märkte usw.) welche auf Kantonsstrassen stattfinden
- Parkieren auf Kantonsstrassen, im Parkverbot, auf Trottoir oder auf Fahrradstreifen
- Fahrradrennen
- Motorsportliche Veranstaltungen
in der Regel ist es so, dass sobald eine Kantonsstrasse «über Gebühr» belastet wird, oder auf Grund der Veranstaltung die geltenden Gesetze (hauptsächlich das Strassenverkehrsgesetz) nicht eingehalten werden können, muss eine «temporäre verkehrspolizeiliche Anordnung» erteilt werden. Im Weiteren sind sämtliche motorsportlichen Veranstaltungen (egal auf welchem Boden) bewilligungspflichtig.
Das Gesuch muss mindestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum eingereicht werden. Für weitere Fragen können Sie von uns kontaktiert werden. Im Weiteren verweisen wir auf die kantonale Gebührenverordnung (145.35).
Parkierungserleichterung Arzt/Ärztin, Hebamme und medizinische Hausbetreuung im Dienst
Grundsatz
Die Bewilligung Parkierungserleichterung Arzt/Ärztin und Hebamme im Dienst wird nach den Richtlinien Parkierungserleichterungen Ärzte der Interkantonalen Kommission für den Strassenverkehr (IKST) vom 05.02.1987 erteilt. Für die medizinische Hausbetreuung im Dienst kommt diese Richtlinie sinngemäss zur Anwendung.
Bewilligungen können erteilt werden für
- Ärzte mit Hausbesuchs- und Notfallpraxis, die häufig Patienten ausserhalb der Praxisräume behandeln und damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen.
- Hebammen, die bei Hausgeburten und der Wochenbettnachsorge Hilfe leisten.
- ausgebildetes Fachpersonal, welches analog einem Arzt ausschliesslich die medizinische Grundversorgung zu Hause gewährleistet/sicherstellt.
- Institutionen welche Geräte der medizinischen Grundversorgung in regelmässigen Abständen zu Hause auf ihre Funktion und Einstellung überprüfen sowie austauschen.
Einsatz und Benützung der Parkkarte
siehe Bewilligungsinhalt Parkierungserleichterung
Gültigkeitsdauer
Arzt/Ärztin und Hebamme im Dienst: ein Kalenderjahr
Medizinische Hausbetreuung im Dienst: zwei Kalenderjahre
Die Bewilligung ist bei Bedarf jeweils spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit zu erneuern.
Gebühr
Gemäss § 8, Abs. 5, lit. a. der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft, SGS 145.35, ergeben sich folgende Ansätze.
Arzt/Ärztin und Hebamme im Dienst: jährlich CHF 50.--
Medizinische Hausbetreuung im Dienst: gebührenfrei
Bewilligungsverfahren
Das Gesuch ist schriftlich und begründet der Polizei Basel-Landschaft, BUZ Parkierungsbewilligungen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen einzureichen.
Bei einer Verlängerung ist uns eine Kopie der bestehenden (alten) Bewilligung zu zustellen.
Dem Gesuch ist gegebenenfalls die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Arzt/Ärztin (Praxisbewilligung), Hebamme oder der Krankenpflege beizulegen.
Ist die Antragstellerin / der Antragsteller (Berechtigte Person) für eine Institution tätig, ist dem Gesuch eine Bestätigung der entsprechenden Institution beizulegen, respektive dieses entsprechend unterzeichnen zu lassen.
Für die kantonal tätigen Spitex-Organisationen ist das Gesuch via den Spitex-Verband Baselland, Schützenhausstrasse 4, 4410 Liestal einzureichen. Für die kommerziellen Spitex-Organisationen ist das Gesuch zusammen mit der Betriebsbewilligung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) direkt an die unten stehende Adresse einzureichen.
Kontakt
Polizei Basel-Landschaft, BUZ Parkierungsbewilligungen, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen
Telefon 061 553 39 50, E-Mail pol.buz@bl.ch
- | Ärzte mit Hausbesuchs- und Notfallpraxis, die häufig Patienten ausserhalb der Praxisräume behandeln und damit die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sicherstellen. |
- | Hebammen, die bei Hausgeburten und der Wochenbettnachsorge Hilfe leisten. |
- | ausgebildetes Fachpersonal, welches analog einem Arzt ausschliesslich die medizinische Grundversorgung zu Hause gewährleistet/sicherstellt. |
- | Institutionen welche Geräte der medizinischen Grundversorgung in regelmässigen Abständen zu Hause auf ihre Funktion und Einstellung überprüfen sowie austauschen. |
Strassenreklame
Die "Information über Strassenreklamen an Kantons- und Gemeindestrassen" und die Beilage "Merkblatt verkehrsgefährdende Strassenreklame" soll der Vollzugsbehörde, Privaten, Gesuchstellern und weiteren involvierten Stellen als Leitfaden und Entscheidungshilfe bei der Beurteilung bzw. dem allfälligen Anbringen von Strassenreklamen dienen. Das Ziel ist es, eine einheitliche Handhabung unter Berücksichtigung der Interessen und der Verhältnismässigkeit zu gewährleisten. Die enthaltenen Informationen und Vorgaben gelten vorbehältlich anderslautender kommunaler Bestimmungen.
Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale an Kantons- und Gemeindestrassen
Die Information über Betriebswegweiser, andere besondere Wegweiser und Hinweissignale [PDF] an Kantons- und Gemeindestrassen gibt Auskunft über die Bewilligungsvoraussetzungen und Zuständigkeiten. Diese hat eine einheitliche Praxis im Bereich der erwähnten Wegweisung und Hinweissignalisation auf allen öffentlichen Strassen im Kanton Basel-Landschaft zum Ziel. Das ausgefüllte und unterzeichnete Gesuchsformular für Betriebswegweiser [PDF] oder für besondere Wegweiser und Hinweissignale [PDF] ist inklusiv den erforderlichen Beilagen an die Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen einzureichen.
Werkinterner Verkehr
sowie Warentransport auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern (Art. 77, Abs. 2 VRV)Grundsatz
Nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Strassenverkehr ist die Verwendung von Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf öffentlichen Strassen untersagt. Der Begriff der "öffentlichen Strasse" hat dabei nichts mit den Besitz-/Eigentumsverhältnissen zu tun. Als öffentlich gelten alle Strassen und Verkehrsflächen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen und somit einem unbestimmbaren Benützerkreis bzw. jedermann unter für alle gültigen Voraussetzungen offen stehen, unabhängig davon ob sie von allen oder nur von bestimmten Kategorien von Verkehrsteilnehmern (wie bei Autobahnen, Radweg, Trottoirs, Waldweg usw.) oder nur zu bestimmten Zwecken (z.B. nur Zubringerdienst) benutzt werden können. Damit die Schutzvorschriften des SVG ihren Zweck erfüllen können, muss der Begriff der öffentlichen Strasse ausgedehnt interpretiert werden. Nicht öffentliche Strassen und Verkehrsflächen sind solche, die für alle deutlich erkennbar ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Dazu muss ein Areal mit Abschrankungen umgeben und/oder mit einem Benutzungsverbot (Fahr- und Betretungsverbot), welches einen unbestimmbaren Personenkreis ausschliesst und auf dem Zivilrechtsweg (Richterliches Verbot) zu erwirken ist, belegt sein. Fehlen solche eindeutigen Vorkehrungen, bleibt der öffentliche Charakter erhalten.
Werkinternen Verkehr auf öffentlichen Strassen (Art. 33 VVV)
Muss für den Fahrverkehr zwischen benachbarten Teilen eines Fabrik-, Werk oder Landwirtschaftsbetriebs die öffentliche Strasse benützt werden, so kann die Benutzung derselben mit Motorfahrzeugen ohne Kontrollschilder und Fahrzeugausweis auf kurzer Strassenstrecke bewilligt werden. Weitergehende Fahrten sind nur mit Kontrollschildern und Fahrzeugausweis zulässig.
Unter den Bewilligungsinhalt gemäss Art. 33 VVV fallen demnach nur Fahrzeuge, welche im werkinternen Verkehr zwischen benachbarten und nicht öffentlichen Verkehrsflächen oder Gebäudeteilen eine kurze Strassen- oder Wegstrecke auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurücklegen müssen.
Warentransport auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern (Art. 77, Abs. 2 VRV)
Auf Arbeitsmotorwagen und ihren Anhängern dürfen ausser Betriebsstoffen und Bestandteilen für die Maschine sowie Werkzeugen und Arbeitsgeräten keine Waren befördert werden. Die Beförderung von Waren kann für den werkinternen Verkehr auf öffentlicher Strasse, zum Warenumschlag zwischen benachbarten Stationen öffentlicher Transportunternehmungen und für Erdbewegungen über die Strasse und längs eines Bauplatzes durch Fahrzeuge mit Lademulden gestattet werden (Bewilligung zum Warentransport). Dies gilt sowohl für immatrikulierte als auch für nicht immatrikulierte Fahrzeuge.
Bewilligungsverfahren
Das Gesuchsformular [PDF] ist bei der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen einzureichen. Nach Eingang der Unterlagen werden wir mit Ihnen einen Termin vereinbaren, um die vorgesehene Fahrstrecke sowie das/die eingesetzte/n Fahrzeug/e bezüglich Betriebssicherheit und Übereinstimmung mit den technischen Anforderungen zu besichtigen. Die Details betreffend notwendige Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Gesuchsformular.
Bei Bewilligungserneuerungen werden die vorgesehene Fahrstrecke sowie das/die eingesetzte/n Fahrzeug/e periodischen einer Überprüfung unterzogen.
Gültigkeitsdauer
Die Bewilligung ist jeweils für ein Kalenderjahr gültig. Bei Bedarf ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit die Erneuerung zu beantragen.
Gebühren
Die Bewilligungsgebühr setzt sich aus der Grundgebühr und der Anzahl und Art der zu bewilligenden Fahrzeuge sowie einem allfälligen ausserordentlichen Aufwand zur Bearbeitung des Geschäftes zusammen.
Kontakt
Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen
Tel. 061 553 39 09, E-Mail pol.sonderbewilligungen@bl.ch
Abkürzungen
VVV Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959
VRV Verkehrsregelnverordnung vom 13.11.1962
Ausnahmetransportbegleitung
Regelung für Inhaber des ATB-Ausweises
Der Kanton Basel-Landschaft lagert die Begleitung von Ausnahmetransporten ähnlich wie in Österreich an speziell ausgebildete Ausnahmetransportbegleiter (sogenannte ATB) mit Polizeibewilligung aus.
Die Kantonspolizei Zürich bildet die ATB in einem einwöchigen Kurs aus und erteilt die erforderlichen ATB-Bewilligungen. Inhaber des ATB-Ausweises der Kantonspolizei Zürich können einen Antrag auf Anerkennung des ATB-Ausweises im Kanton Basel-Landschaft stellen (Link zur ATB-Ausbildung). Die Gesuchsteller werden dann zu einem kostenpflichtigen Workshop eingeladen, um die kantonseigenen Spezialitäten bei Ausnahmetransportbegleitungen im Kanton Basel-Landschaft zu vertiefen. Ausserdem wird dem Kursteilnehmer eine spezielle Fernbedienung ausgehändigt, um Schaltungen der Infrastruktur (Lichtsignalanlagen) vorzunehmen. Anmeldungen für den nächsten ATB Workshop im Kanton Basel-Landschaft werden gerne entgegengenommen. Sobald genügend Anmeldungen eingegangen sind, wird der entsprechenden ATB Workshop durchgeführt. Die Teilnehmerzahl ist auf 10 Personen beschränkt.
Die AT-Begleitung ist ab bestimmten Ausmassen und Gewichten (Breite 3.80m, Höhe 4.8m oder Gesamtlänge von 35m) erforderlich und wird von den Strassenverkehrsämter für den Transport von überdimensioniertem Transportgut wie Lokomotiven etc. vorgeschrieben. Bisher bedurfte es hierfür der polizeilichen Begleitung.
Zur Transportbegleitung sind ebenfalls ähnlich wie in Österreich speziell ausgerüstete AT-Begleitfahrzeuge vorgeschrieben, welche neben gelben Drehlichtern auch mit einer LED-Wechseltextanzeigetafel ausgerüstet sind.
Anmeldeformular für die Zulassung als ATB im Kanton Basel-Landschaft.