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Waffen und Sprengstoff
Waffen und Sprengstoff
Am 19. Mai 2019 wurde die EU-Waffenrichtlinie vom Stimmvolk angenommen. Am 15. August 2019 ist das revidierte Waffengesetz in Kraft getreten. Nachstehend finden Sie unter anderem die wichtigsten Fragen zum neuen Waffengesetz.
Kontakt
Polizei Basel-Landschaft
Fachstelle Waffen & Sprengstoff
Rheinstrasse 25
4410 Liestal
Tel. 061 553 31 55
E-Mail: pol.waffen@bl.ch
Was sind für mich die wichtigsten Änderungen im Waffengesetz?
Neu fallen nachfolgende halbautomatischen Zentralfeuerwaffen (Waffe für Patronenmunition mit einem zentral angeordneten Zündsatz) unter die verbotenen Waffen:
- Handfeuerwaffen mit einer Gesamtlänge von 60 cm und mehr, welche mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ausgerüstet sind (Magazine mit mehr als 10 Patronen);
- Handfeuerwaffen, welche beispielsweise mittels Klapp- oder Teleskopschaft ohne Funktionsverlust auf unter 60 cm gekürzt werden können, die Magazinkapazität ist in diesem Fall nicht relevant;
- Feuerwaffen, welche von automatischer zu halbautomatischer Funktion umgebaut wurden, wenn diese nicht mehr oder nur mit grossem Aufwand durch eine Fachperson mit Spezialwerkzeug rückbaubar sind. Ausgenommen von dieser Regelung sind Ordonnanzwaffen (Sturmgewehr 90 und Sturmgewehr 57), wenn diese direkt aus den Militärbeständen ins Eigentum übernommen wurden;
- Faustfeuerwaffen (Pistolen, Selbstladekarabiner unter 60 cm Gesamtlänge), welche mit Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität (Magazine mit mehr als 20 Patronen) ausgerüstet sind.
Wie gelange ich in rechtmässigen Besitz einer verbotenen, halbautomatischen Waffe?
Für den Erwerb der verbotenen halbautomatischen Zentralfeuerwaffen braucht es neu, anstelle eines Waffenerwerbsscheins, eine kantonale Ausnahmebewilligung für Sportschützen oder eine kantonale Ausnahmebewilligung „klein“ für Sammler. Die Bewilligungen sind mit folgenden Auflagen behaftet:
Ausnahmebewilligung für Sportschützen:
Erstmalig nach 5 und zweitmalig nach 10 Jahren, nach Erstausstellung einer solchen Bewilligung, muss durch den Sportschützen der Schiess- oder Vereinsnachweis erbracht werden.
Als Schiessnachweis gilt eine Bestätigung eines Vereins oder Schiesskellerbetreibers über Ihre Schiesstätigkeit. Der Eintrag im militärischen Leistungsausweis (obligatorisches Schiessen / Feldschiessen) gilt ebenfalls als Schiessnachweis.
Die Schiesspflicht muss nicht zwingend mit der auf der Bewilligung aufgeführten Waffe erfolgen.
Inhaber einer Ausnahmebewilligung für Sportschützen, müssen bei einem Wechsel des Wohnkantons der neu zuständigen Waffenbehörde eine Kopie der Ausnahmebewilligung zustellen.
Ausnahmebewilligung ‘klein’ für Sammler:
Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammeltätigkeit können nur dann erteilt werden, wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass die angemessenen Vorkehrungen sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen wurden. Die kantonalen Behörden können die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung präzisieren.
Aus diesem Grund muss der Antragsteller, nebst dem Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ‚klein‘ für Sammler zusätzlich das Formular (Sicherheitskonzept für Sammler von verbotenen Feuerwaffen) einreichen.
Im Zusammenhang mit dem Sicherheitskonzept, wird ein Waffenschrank vorgeschrieben. Dieser ist fotografisch zu dokumentieren. Die fotografische Dokumentation ist dem Sicherheitskonzept beizulegen
Des Weiteren ist bei der Antragstellung zum Nachweis der Sammeltätigkeit immer eine Liste der kompletten Waffensammlung beizulegen.
Zusätzlich wird dem Sammler gesetzlich verordnet, dass dieser ein ständig aktuelles Verzeichnis über die in Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 WG zu führen hat (Seriefeuerwaffen, neu verbotene Zentralfeuerwaffen, Granatwerfer, etc.)
Wichtig:
Bei Besitz einer Ausnahmebewilligung ‘klein’ für Sammler besteht nicht automatisch Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung für Seriefeuerwaffen und verbotenes Waffenzubehör. Im Grundsatz gelten die gleichen Anforderungen wie bei der Ausnahmebewilligung ‘klein’ für Sammler. Zusätzlich werden aber für die Bewilligungserteilung erhöhte Anforderungen an die Sammlerkriterien gestellt (Anzahl Waffenerwerbscheine / Anzahl Waffen).
Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Seriefeuerwaffen und verbotenes Waffenzubehör (Schalldämpfer, Nachtsichtzielgerät, Laserzielgeräte) erhalten Sie auf Anfrage bei der Fachstelle Waffen & Sprengstoff, wenn Sie die Voraussetzungen für den Erwerb erfüllen.
Muss ich Waffen registrieren lassen und wie kann man den ‘Altbesitz’ nachweisen?
Zwingend nach zu melden sind nur die neu verbotenen Zentralfeuerwaffen. Diese sind mit dem entsprechenden Nachmeldeformular innerhalb von 3 Jahren, d.h. bis am 15. August 2022, bei der zuständigen Waffenbehörde des Wohnkantons einzureichen.
Keine Nachmeldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem registriert ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- die Waffe mit Erwerbsschein/Ausnahmebewilligung gekauft wurde;
- die Waffe, infolge der Gesetzesänderung vom 12.12.2008, schon nachgemeldet wurde;
- die Waffe direkt aus den Militärbeständen ins Eigentum übernommen wurde.
Nach erfolgter Waffennachmeldung erhalten Sie von der Fachstelle Waffen automatisch, und ohne Kostenfolge, eine sogenannte Besitzbestätigung, welche den ‚Altbesitz‘ ihrer Waffen nachweist. Diese Bestätigung erhalten Sie auf Anfrage, auch ohne erfolgte Waffennachmeldung.
Der Waffeneintrag in die Besitzbestätigung legitimiert zu nachfolgenden Handlungen:
- Erwerb des passenden Magazins mit hoher Kapazität zur eingetragenen Waffe;
- Einsetzen des Magazins mit hoher Kapazität in die eingetragene Waffe;
- Transport des Magazins mit hoher Kapazität zusammen mit der eingetragenen Waffe;
- Aufbewahren des Magazins mit hoher Kapazität zusammen mit der eingetragenen Waffe.
Waffenerwerb mittels Waffenerwerbsschein und was ist dabei zu beachten?
Halbautomatische Zentralfeuerwaffen können weiterhin mit Waffenerwerbsschein erworben werden, wenn diese mit Ladevorrichtungen mit kleiner Kapazität ausgerüstet und nicht von über 60 cm unter 60 cm Gesamtlänge kürzbar sind.
Es ist allerdings zu beachten, dass bei einer mittels Erwerbsschein gekauften Waffe folgende Einschränkungen gelten:
- Die Waffe darf nicht zusammen mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität aufbewahrt werden;
- In die Waffe darf keine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität eingesetzt werden;
- Die Waffe darf nicht mit einer passenden Ladevorrichtung mit hoher Kapazität transportiert werden.
Wir empfehlen die verbotenen halbautomatischen Zentralfeuerwaffen mit einer Ausnahmebewilligung für Sportschützen zu erwerben. Damit können die oben aufgeführten Einschränkungen umgangen werden.
Für die vor dem 15. August 2019 erworben halbautomatischen Zentralfeuerwaffen kommen die Einschränkungen nicht zur Anwendung.
Wie gelange ich bei meiner Jagdtätigkeit in den Besitz eine Nachtsichtgerätes und/oder eines Schalldämpfers?
Beantragung Nachtsichtzielgerät:
Der Antrag für die Erlangung eines Nachtsichtgerätes, erfolgt immer über die Jagdverwaltung. Die Unterlagen zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung werden durch die Jagdverwaltung direkt der Waffenfachstelle zugestellt. Die entsprechenden Dokumente erhalten Sie von der Jagdverwaltung.
Beantragung Schalldämpfer:
Der Antrag für die Erlangung eines Schalldämpfers erfolgt direkt bei der zuständigen Waffenfachstelle.
Welche Dokumente sind bei der Waffenfachstelle einzureichen:
Es ist das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung einzureichen. Auf dem Gesuch ist der zu erwerbende Gegenstand aufzuführen. Bei Schalldämpfern ist aufzuführen, für welche Waffe/n dieser verwendet wird.
Folgende Beilagen sind dem Gesuch zwingend beizulegen:
-Kopie Ausweis (ID / Pass)
-Dokument Sicherheitskonzept mit fotografischer Dokumentation des Waffenschranks;
-Waffenliste (Auflistung, welche den aktuellen Waffenbesitz dokumentiert);
-Bei der Beantragung eines Schalldämpfers muss zwingend der aktuell gültige Jahresjagdpass beigelegt werden (Pächter oder Jagdgast)
Voraussetzungen für den Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität?
Der Neuerwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität ist nur noch gegen Vorlage einer Besitzbestätigung, einer Ausnahmebewilligung oder des Dienstbüchleins (sofern die Waffe als persönliche Ordonnanzwaffe direkt von der Armee übernommen wurde) möglich. Dabei ist zu beachten, dass nur Magazine mit hoher Kapazität für Waffen erworben werden dürfen, welche auf den erwähnten Dokumenten aufgeführt sind.
Wo finde ich die Gesuche und Formulare für die waffenrechtlichen Bewilligungen?
Die wichtigsten Gesuche finden Sie hier auf unserer Homepage.
Die weiteren, hier nicht publizierten Gesuche und Formulare für waffenrechtliche Bewilligungen sind auf der Homepage des Bundesamtes für Polizei.
Ein Waffenbesitzer ist verstorben. Was muss bei der Erbübernahme beachtet werden?
Bei erwerbsscheinpflichtigen Waffen (Pistolen oder halbautomatische Handfeuerwaffen mit kleinen Magazinen) muss der Erbe diese innert 6 Monaten mittels Erwerbsschein übernehmen oder an eine berechtigte Person übergeben. Diese Person muss für diese Waffen einen Waffenerwerbsschein vorlegen können.
Sollten sich im Nachlass nur meldepflichtige Waffen befinden (Jagdgewehre, Schweizer Ordonnanzrepetiergewehre, Sportgewehre, etc.) kann der Erbe diese Waffen innert 6 Monaten mittels Waffenkaufvertrag übernehmen. Eine berechtigte Person, bei welcher keine Hinderungsgründe für den Waffenerwerb/Waffenbesitz vorliegen, kann solche Waffen ebenfalls mittels Vertrag übernehmen. Die Verträge müssen immer an die zuständige kantonale Waffenbehörde des Wohnkantons des Waffeninhabers gesendet werden.
Sind im Nachlass verbotene Waffen/Waffenzubehör (Seriefeuerwaffen, Schalldämpfer, halbautomatische Handfeuerwaffen mit grossen Magazinen, etc.) vorhanden, so muss der Erbberechtigte innert 6 Monaten um eine Ausnahmebewilligung bei der Fachstelle Waffen & Sprengstoff ersuchen. In diesem Fall muss der neue Waffeninhaber eine erhöhte sichere Aufbewahrung der Waffen garantieren und zudem ein Verzeichnis der verbotenen Waffen führen. Alternativ können solche Waffen und Waffenzubehör innert 6 Monaten an einen berechtigten Dritten, welcher über eine entsprechende Ausnahmebewilligung verfügt, übergeben werden.
Personen, welche mit der Rechtslage nicht bewandert sind oder bei der Waffenveräusserung (z.B. an Händler) Hilfe benötigen können sich jederzeit mit der Fachstelle Waffen & Sprengstoff in Verbindung setzten.
Was muss ich beachten wenn ich Waffen im Internet bestelle?
Wer Waffen oder waffenähnliche Gegenstände in die Schweiz importieren will, muss vorgängig prüfen, ob es sich überhaupt um Waffen im Sinne des Schweizer Waffengesetzes handelt. Diese Informationen finden Sie unter anderem in der Broschüre ‘Waffen in Kürze’. Den Link auf Broschüre des Bundes finden sie hier.
Grundsätzlich ist immer Vorsicht geboten, da die Produktbeschreibungen nicht in allen Online-Shops vollständig und eindeutig sind. Gerade bei Messern kommt es immer wieder vor, dass im Beschrieb die automatische Funktion nicht erwähnt wird, welche für die waffenrechtliche Beurteilung entscheidend ist.
Wird festgestellt, dass der Gegenstand unter das Schweizer Waffengesetz fällt, so muss eine entsprechende Erwerbsbewilligung (Erwerbsschein, Ausnahmebewilligung) sowie eine Einfuhrbewilligung vorliegen.
Illegal in die Schweiz eingeführte Waffen werden beim Zoll sichergestellt. Danach wird die Staatsanwaltschaft aktiv und eröffnet ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz. Nebstdem die Waffe bei einem Schuldspruch eingezogen wird, hat dieser noch einen Eintrag in das Schweizerische Strafregister zur Folge.
Bei Unsicherheiten sollte man sich vorgängig mit der kantonalen Waffenfachstelle in Verbindung setzen.
Wie entsorge ich nicht mehr benötigte Waffen?
Nicht mehr benötigte Waffen können auf jedem Polizeiposten ohne Kostenfolge zur fachgerechten Vernichtung abgegeben werden. Dazu haben Sie bei der Abgabe eine entsprechende/n Vernichtungserklärung / Vernichtungsauftrag zu unterzeichnen.
Wo finde ich Antworten zu allgemeinen Fragen zum Waffengesetz auf die hier nicht eingegangen wurden?
Diese allgemeinen Informationen zum Waffengesetz, wie verbotene Waffen, Erwerbsvoraussetzungen, Waffen aufbewahren, Waffen tragen, verbotene Munition, etc. finden Sie in der Broschüre "Waffen in Kürze".
Weiter finden Sie allgemeine Informationen zum aktuellen Gesetz auf der Homepage des Bundesamtes für Polizei.