Bussen
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In den einzelnen Artikeln finden Sie die wichtigsten Informationen zu Bussen im Strassenverkehr. Diese Erläuterungen betreffen im Grundsatz die Abläufe und Verfahren bei Bussen im ruhenden Verkehr wie beispielsweise Parkbussen und solche aus Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Kontakt
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag
09.30-11.30 Uhr und 13.30-15.30 Uhr
Freitag
09.30-11.30 Uhr / Nachmittag geschlossen
Tel.: +41 (0)61 553 39 50
E-Mail: pol.buz@bl.ch
Postanschrift und Geschäftsstelle
Polizei Basel-Landschaft
Bussenzentrale
Brühlstrasse 43
4415 Lausen
Schweiz
Allgemeine Informationen
Im Bereich Verkehrsbussen gibt es grundsätzlich zwei massgebende Strafverfahren die zur Anwendung gelangen:
- Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren gemäss Ordnungsbussengesetz bzw. Ordnungsbussenverordnung
- Das ordentliche Verfahren gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung
Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren
Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren wird bei geringfügigen Übertretungen angewendet, die in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung mit einer Bussenziffer aufgeführt sind. Ordnungsbussen werden beispielsweise für das Falschparkieren oder bei einer unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgestellt. Im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren kann die Busse innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Abgabedatum ohne weitere Folgen bei der Polizei Basel‑Landschaft bezahlt werden. Mit der Bezahlung der Ordnungsbusse wird diese akzeptiert und damit gleichzeitig rechtskräftig.
Das Ordnungsbussenverfahren ist anonym und die Busse wird nicht registriert. Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren kann auch abgelehnt und eine Beurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren verlangt werden (Einsprache). In diesem Fall kommen das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen zur Anwendung.
Im Ordnungsbussenverfahren kommt auch die so genannte Halterhaftung zum Tragen. Wird die Busse innerhalb der Frist von 30 Tagen nicht bezahlt oder die Personen bekannt gegeben, die für die Übertretung verantwortlich ist, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis als Halter eingetragene Person auferlegt.
Das ordentliche Verfahren
Das ordentliche Verfahren wird für Übertretungen angewendet, die nicht mehr im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden können, wie etwa eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ordentlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft für die Untersuchung des Falls und die Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Sie stellt im Anschluss eine Bussenverfügung aus. Gegen diese stehen die entsprechenden Rechtsmittel offen (Einsprache/Nichtanerkennung der Bussenverfügung), was unter Umständen dann eine gerichtliche Beurteilung des Falls zur Folge hat.
Das ordentliche Verfahren ist nebst der eigentlichen Busse mit weiteren Verfahrenskosten verbunden. Gleichzeitig wird bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Administrativverfahren wegen des Führerausweises eingeleitet. Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wird eine Verwarnung oder ein Entzug verfügt. Für die Administrativmassnahmen sind die Behörden des jeweiligen Wohnsitzkantons zuständig.
Häufig gestellte Fragen
Die häufigsten Fragen und Antworten zu Bussen
Was muss ich unternehmen, wenn ich eine Ordnungsbusse oder Übertretungsvorhalt erhalten habe, aber nicht selbst für die Übertretung verantwortlich bin?
Füllen Sie in diesem Fall die Rückseite des zugestellten Formulars mit den entsprechenden Angaben aus und senden Sie dieses an die Bussenzentrale zurück.
Ich halte eine Busse für fehlerhaft oder ungerechtfertigt, was kann ich dagegen tun?
Begründete Einwendungen gegen eine ausgestellte Ordnungsbusse oder einen zugestellten Übertretungsvorhalt können schriftlich oder per E-Mail bei der Bussenzentrale eingereicht werden. Diese unternimmt die weiteren Abklärungen und verarbeitet die Einsprache gemäss den Zuständigkeiten. Wird das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren abgelehnt, werden das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen angewendet.
Die Zahlungsfrist für eine Ordnungsbusse beträgt 30 Tage. Kann man die Busse in Raten bezahlen oder die Frist verlängern?
Ordnungsbussen können nicht in Raten bezahlt werden. Aber es besteht auf Anfrage und bei entsprechender Begründung die Möglichkeit, die Zahlungsfrist einmalig um maximal 90 Tage zu verlängern. Setzten Sie sich dafür mit der Bussenzentrale in Verbindung.
Wie lange dauert es, bis ich eine Busse oder einen Übertretungsvorhalt zugestellt bekomme?
Die Verarbeitung der Übertretungsdaten und die Abklärung des Fahrzeughalters nimmt eine gewisse Zeit in Anspruch. Die Zustellung der Ordnungsbusse oder des Übertretungsvorhalts dauert in der Regel 3-4 Wochen.
Im ordentlichen Verfahren ist die Dauer bis zur Zustellung einer Bussenverfügung von der Bearbeitungsdauer bei der zuständigen Staatsanwaltschaft abhängig.
Wie kann ich die Busse bezahlen?
Eine Ordnungsbusse kann mit dem beiliegenden Einzahlungsschein auf das angegebene Postkonto einbezahlt werden. Zahlungen aus dem Ausland können auf das angegebene Bankkonto bei der UBS Frankfurt erfolgen. Hier sind immer als Referenz die GK-Nummer anzugeben. Nur damit kann die Zahlung eindeutig zugeordnet werden.
Zahlungen mit Kreditkarten sind nur auf Anfrage und aus dem Ausland möglich.
Weitere Informationen finden Sie im Artikel Zahlungsmöglichkeiten.
Kann ich die Akten oder die Bilder zu meinem Fall einsehen?
Im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren ist keine Akteneinsicht oder das Einreichen von Beweisanträgen möglich. Beweisbilder zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung werden nur auf begründete und schriftliche Anfrage hin zugestellt.
Anträge von Advokaturen und Rechtsvertretungen werden im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren nicht bearbeitet. Die Ordnungsbusse ist innerhalb der Frist von 30 Tagen zu bezahlen. Sie kann während dieser Frist abgelehnt und das ordentliche Verfahren verlangt werden (Einsprache gegen die Ordnungsbusse).
Im Rahmen des ordentlichen Verfahrens kann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht inkl. Beweisbilder verlangt werden, sobald die Untersuchungshandlungen eröffnet worden sind.
Ich wurde geblitzt – wo kann ich mich erkundigen?
Auskünfte über durchgeführte Geschwindigkeitsmessungen können frühestens 14 Tage nach dem Vorfall erteilt werden. Die Anfrage sollte idealerweise per E-Mail mit der Angabe des Kontrollschildes sowie dem Ort und Zeitpunkt des Vorfalls erfolgen.
Sicherheitsmargen/Toleranz
Bei amtlichen Geschwindigkeitsmessungen muss für die Berechnung der massgebenden Geschwindigkeit ein bestimmter Sicherheitsabzug vom Messergebnis abgezogen werden. Die Höhe dieses Abzugs ist in der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA) geregelt und ist von der eingesetzten Messtechnik sowie von der gemessenen Geschwindigkeit abhängig. Zusammenfassend gelten die nachfolgenden Sicherheitsabzüge.
Bei Messungen mit Laser
Messergebnis | Sicherheitsabzug |
bis 100 km/h | 3 km/h |
101 - 150 km/h | 4 km/h |
ab 151 km/h | 5 km/h |
Bei Messungen mit Radar, Lichtschranken, Abschnittskontrollen, Schwellendetektoren etc.
Messergebnis | Sicherheitsabzug |
bis 100 km/h | 5 km/h |
101 - 150 km/h | 6 km/h |
ab 151 km/h | 7 km/h |
Wie genau sind die Messgeräte?
Die in der Schweiz für amtliche Geschwindigkeitsmessungen eingesetzten Messgeräte arbeiten äusserst genau und in engen Grenzen. Ansonsten wäre keine Zulassung für den Messbetrieb möglich. Die Genauigkeit und die korrekte Funktion von Geschwindigkeitsmessgeräten werden durch das Eidgenössische Bundesamt für Metrologie METAS regelmässig überprüft. Dieses stellt im Rahmen der jährlich vorgeschriebenen Eichung die einwandfreie Funktion der eingesetzten Messgeräte sicher und kontrolliert, ob die Geräte und Komponenten den vorgegebenen gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese ordnungsgemässe Funktion wird mit einem Eichzertifikat zum Messgerät bestätigt.
Zahlungsmöglichkeiten
Bankverbindungen und Zahlungsinstruktionen
Für Zahlungen im Inland ist grundsätzlich der zugestellte bzw. abgegebene Einzahlungsschein mit Referenznummer zu verwenden.
Für Zahlungen aus dem Ausland steht primär folgende Bankverbindung zur Verfügung:
UBS Europe SE
Zugunsten von Finanzverwaltung Baselland
Bockenheimer Landstrasse 2-4
60306 Frankfurt am Main
Deutschland
IBAN: DE16 5022 0085 2549 0710 31
SWIFT-Code (BIC): SMHBDEFFXXX
Wichtiger Hinweis:
Geben Sie in Ihren Zahlungsinformationen unbedingt als Referenz die GK‑Nummer an.
Falls seitens der Kundenbank keine Überweisung auf das UBS-Konto in Frankfurt möglich ist, steht alternativ folgende Bankverbindung als Option zur Verfügung:
Basellandschaftliche Kantonalbank
Zugunsten von Sicherheitsdirektion BL
Rheinstrasse 7
4410 Liestal
Schweiz
IBAN: CH80 0076 9053 8614 9200 4
SWIFT-Code (BIC): BLKB CH 22
Kreditkartenzahlungen sind nur auf Anfrage möglich. Wenden Sie sie sich mit Ihrer Anfrage bitte an folgende Kontaktstelle:
E-Mail: pol.rw@bl.ch
Polizei Basel-Landschaft
Finanzen
Rheinstrasse 25
4410 Liestal
Schweiz