- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion
- Amt für Gesundheit
- Medizinische Dienste
- Kantonsärztlicher Dienst
- Weitere Themen
Weitere Themen
First Responder
First Responder sind Laien oder Berufsleute, die in den Grundlagen der Reanimation geschult sind. Im Falle eines Herzstillstandes beginnen sie mit der Herzdruckmassage bis zum Eintreffen weiterer Rettungskräfte. Diese „Ersthilfe“ muss innert weniger Minuten, optimal in den ersten 5 Minuten, erfolgen können, damit das Hirn weiterhin mit Sauerstoff versorgt wird. Die Überlebensrate sinkt ohne Reanimation pro Minute um 10%, und das Risiko von irreparablen Hirnschäden steigt.
Zum Arbeitsumfeld des First Responders kann nebst der Herzdruckmassage auch die Verwendung eines AED (automatischer externer Defibrillator) gehören, da in bis zu 75% der Herzkreislaufstillstände ein sogenanntes Kammerflimmern vorliegt. In diesen Fällen kann der Einsatz eines AED zur frühzeitigen Wiederherstellung des Herzkreislaufes und damit der Hirndurchblutung führen und damit dazu beitragen, sowohl das Leben, als auch die Lebensqualität des betroffenen Menschen zu erhalten.
Weitere Informationen zum Thema First Responder oder AED finden Sie hier.
Krebsregister beider Basel
Kantonale Krebsregister sammeln systematisch Daten zu Krebserkrankungen. Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft tragen gemeinsam das Krebsregister beider Basel (KRBB), welches die Krebserkrankungen von Einwohnerinnen und Einwohnern beider Basel erfasst. Das KRBB wurde 1969 gegründet und ist das erste kantonale Krebsregister der Schweiz.
Die Krebsregistrierung liefert Hinweise über die Häufigkeit von Krebserkrankungen, über regionale Unterschiede und die zeitliche Entwicklung. Diese Daten helfen, Krebserkrankungen besser zu verstehen und Prävention, Früherkennung und Behandlung zu verbessern. Das Krebsregister beider Basel liefert so einen wichtigen Beitrag zum Kampf gegen den Krebs.
Am 1.1.2020 ist das Bundesgesetz über die Registrierung von Krebserkrankungen (Krebsregistrierungsgesetz, KRG) in Kraft getreten. Krebserkrankungen werden meldepflichtig und Patientenrechte schweizweit einheitlich geregelt.
Suchtmedizin
Substitutionsgestützte Behandlungen richten sich an opioidabhängige Personen. Ein Substitutionsmittel wird im Rahmen einer therapeutischen Betreuung verschrieben, die somatische, psychiatrische, psychotherapeutische und sozialpädagogische Massnahmen umfasst. Es stehen verschiedene Substitutionsmittel zur Verfügung (Methadon, Buprenorphin, Diacetylmorphin und andere Opioide wie Morphin oder Codein). Derzeit befinden sich in der Schweiz rund 18‘000 Personen in Substitutionstherapie mit Methadon oder Buprenorphin und 1'370 Personen in einer Substitutionstherapie mit Diacetylmorphin (Heroin).
Die Ziele der substitutionsgestützten Behandlung sind:
- Dauerhafte therapeutische Einbindung
- Verbesserung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes und Förderung der sozialen Integration der Betroffenen
- Herbeiführung eines risikoarmen Konsums und Schaffung von Bedingungen für eine dauerhafte Abstinenz
- Distanzierung der Betroffenen vom illegalen Milieu und Verhinderung der Beschaffungskriminalität.
Indikations- und Abgabestellen
Indikationsstelle für die substituierte Behandlung im Kanton Basel-Landschaft sind die Schwerpunkt Abhängigkeitserkrankungen. Substitutionsbehandlungen fallen in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden (Kantonsarzt), die eine Bewilligung erteilen müssen.
Die Abgabe der Substitutionsmittel selber erfolgt teilweise in den Ambulatorien für Abhängigkeitserkrankungen (im Falle von Diacetylmorphin exklusiv), grösstenteils in Apotheken oder bei Hausärztinnen und Hausärzten. Die Behandlung mit Diacetylmorphin unterliegt des Weiteren besonderen Bestimmungen, für die direkt das Bundesamt für Gesundheit zuständig ist.
Medizinische Empfehlungen
Zur substitutionsgestützten Behandlung gibt es medizinische Empfehlungen, die von der Schweizerischen Gesellschaft für Suchtmedizin regelmässig aktualisiert werde.
Weiterführende Informationen zum Thema Substitutionstherapie finden Sie beim Bundesamt für Gesundheit.
Verschreibung und Abgabe von kontrollierten Substanzen / Medikamentenmissbrauch
Bei Patienten, die in mehreren Apotheken gleichzeitig Medikamente mit Suchtpotential beziehen, muss von einer Abhängigkeit ausgegangen werden. Der Bezug in mehreren Apotheken kann geschehen durch Rezepte, die Ärzte unabhängig voneinander ausstellen oder Rezeptfälschungen (der Patient riskiert eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung).
Die Verantwortung für eine Behandlung mit kontrollierten Substanzen liegt in allererster Linie beim Arzt. Besteht ein Missbrauch, muss er Massnahmen einleiten, denn Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen zur Behandlung von Personen, die von diesen abhängig sind, bedürfen einer Bewilligung (vgl. Merkblatt Verwendung und Abgabe von kontrollierten Substanzen zur Behandlung von abhängigen Personen).
Der behandelnde Arzt ist zuständig für das Einleiten einer Abklärung beim Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen (ZfA), welches dann die Bewilligung für die weiteren Behandlungen beim Kantonsärztlichen Dienst beantragt. Ebenso muss er eine kontrollierte Heilmittelabgabe einleiten.
Eine gute Zusammenarbeit zwischen Apotheken und den verordnenden Ärzten trägt dazu bei, dass ein problematischer Konsum frühzeitig festgestellt werden kann und geeignete Massnahmen eingeleitet werden können.
Massnahmen bei Medikamentenmissbrauch (kontrollierte Abgabe):
Damit eine kontrollierte Abgabe möglich wird, müssen sich Patient und Arzt darüber einig sein, dass sie die Behandlung der Abhängigkeit durchführen wollen.
Patienten, bei denen davon ausgegangen werden muss, dass sie sich missbräuchlich abhängigkeitserzeugende Arzneimittel verschaffen, müssen dem Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen (ZfA)(Indikationsstelle) zur Beurteilung und Festlegung der Therapie überwiesen werden. Das ZfA meldet der Kantonsärztin die Angaben über die Therapiemodalitäten (behandelnder Arzt, abgebende Apotheke).
Aufgrund dieser Meldung werden die öffentlichen Apotheken in geeigneter Weise über die Bezugseinschränkung informiert.
Empfehlung an Ärzte mit Selbstdispensation bei Vermutung eines Medikamentenmissbrauchs:Besteht bei einem Patienten die Vermutung eines Arzneimittelmissbrauchs oder Unklarheit über bereits bestehende Suchtbehandlungen oder Bezugseinschränkungen, kann der Arzt ein Rezept für die kleinste Medikamentenmenge ausstellen. Falls für den Patienten eine Bezugseinschränkung besteht, wird die öffentliche Apotheke das Medikament nicht abgeben und den verschreibenden Arzt über die Bezugseinschränkung informieren.