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Diskriminierung im Erwerbsleben
Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im ErwerbslebenDie Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben ist zuständig bei privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen bei direkter oder indirekter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, des Zivilstandes oder der familiären Situation. Wir erteilen Rechtsauskünfte und führen Schlichtungsverhandlungen durch. |
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Rheinstrasse 16, Postfach 4410 Liestal |
schlichtungsstelle@bl.ch |
Kanzlei und telefonisch Rechtsberatung: Montag bis Freitag, 08.00 - 12.00 Uhr |
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Persönliche Rechtsberatung vor Ort (ohne Voranmeldung): Dienstag, 09.00 - 11.00 Uhr Mittwoch, 14.00 - 16.00 Uhr Bitte beachten Sie, dass während den Schulferien keine Rechtsberatungen vor Ort stattfinden. |
Rheinstrasse 16 4410 Liestal |
Vorsitz |
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Kanzlei |
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Kommission |
Interessenvertretung der Arbeitnehmenden |
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Interessenvertretung der Arbeitgebenden |
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Wann können Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden?
Frauen und Männer, die sich nach Gleichstellungsgesetz, d.h. auf Grund des Geschlechts im Erwerbsleben diskriminiert fühlen, können sich an die Schlichtungsstelle wenden. Diskriminierung nach Gleichstellungsgesetz beinhaltet insbesondere Lohndiskriminierung, diskriminierende Zuteilung von Aufgaben, Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei Weiterbildung, Beförderung, Anstellung oder Kündigung sowie sexuelle Belästigung.
Beispiele für Diskriminierungen nach Gleichstellungsgesetz
Lohn
- Frau Müller erhält für die gleiche Arbeit weniger Lohn als Herr Meier.
Anstellung
- Ein Betrieb stellt in einem bestimmten Bereich grundsätzlich keine Männer an.
- Es werden für einen Bereich der Firma ausschliesslich unverheiratete Frauen eingestellt.
Beförderung
- Für die Besetzung einer Leitungsstelle werden intern nur Männer angefragt.
Aufgabenzuteilung
- Frau Muster erhält nur Routinearbeiten, während Herr Blatter besonders interessante und knifflige Aufträge erhält, bei denen Neues gelernt werden kann.
- Männer arbeiten an den Maschinen, Frauen verrichten die mühsamere Handarbeit.
Weiterbildung
- Der Kollege kann Weiterbildungskurse während der Arbeitszeit besuchen, die Kollegin nicht.
- In einem Betrieb sind fast ausschliesslich Frauen teilzeitbeschäftigt, aber nur Vollzeitangestellte können Weiterbildungskurse auf Kosten des Betriebs besuchen.
Sexuelle Belästigung
- Von der Informatikabteilung wird als Bildschirmschoner eine pornografische Darstellung installiert.
Kündigung
- In einer Firma werden beim Stellenabbau nur verheiratete Frauen entlassen.
- Bei der Teilschliessung eines Betriebs wird nur Männern eine Versetzung an eine andere Stelle angeboten.
Was bietet die Schlichtungsstelle?
Die Schlichtungsstelle
- informiert und berät Arbeitnehmende und Arbeitgebende,
- bietet ein einfaches, kostenloses Verfahren an,
- versucht, zwischen den Parteien eine gültige Einigung herbeizuführen,
- vermittelt Adressen von Rechtsberatungsstellen.
Die Schlichtungsstelle klärt den Sachverhalt ab und versucht, in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Wenn vor der Schlichtungsstelle keine Einigung zustande kommt, kann die klagende Partei ans Gericht gelangen.
Wie gehen Sie vor?
Wenn Sie sich als Frau oder Mann diskriminiert fühlen und Ihren Arbeitsort im Kanton Basel-Landschaft haben, können Sie bei der Schlichtungsstelle schriftlich ein Schlichtungsgesuch einreichen (Formular). Das Gesuch muss die Forderungen an die Arbeitgeberschaft enthalten. Sie müssen eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts nur glaubhaft machen, d.h. es ist an der Arbeitgeberschaft, den Nachweis zu erbringen, dass keine verbotene Ungleichbehandlung vorliegt. Dies gilt nicht für sexuelle Belästigung oder Nicht-Anstellung. Diese Formen von Diskriminierung müssen von den Klagenden bewiesen werden.
Frauen und Männern, die sich über bestehende Diskriminierungen gemäss Gleichstellungsgesetz (GlG) beschweren, darf während der Dauer des Verfahrens und sechs Monate darüber hinaus nicht gekündigt werden (Schutz vor Rachekündigung).
Was können Sie verlangen?
Frauen und Männer, die von einer Diskriminierung betroffen sind, können verlangen, dass
- die Diskriminierung beseitigt wird,
- eine diskriminierende Lohndifferenz behoben wird,
- eine Entschädigung bezahlt wird.
Welche Fristen sind zu beachten?
Bei einer diskriminierenden Nicht-Anstellung hat die betroffene Person nach der Absage drei Monate Zeit, um ein Schlichtungsbegehren zu stellen.
Bei einer diskriminierenden Kündigung muss während der Kündigungsfrist gegenüber der Arbeitgeberschaft schriftlich Einsprache erhoben werden. Wird das Arbeitsverhältnis trotzdem beendet, haben Betroffene 180 Tage Zeit, um ein Schlichtungsbegehren zu stellen.
Bei einer Rachekündigung muss zusätzlich vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht die provisorische Wiederanstellung verlangt werden.
Kosten
Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle ist kostenlos. Ihre Anwältin oder ihren Anwalt hingegen hat jede Partei selbst zu entschädigen. Bedürftige Parteien können bei der Schlichtungsstelle eine unentgeltliche Rechtsvertretung beantragen.
Diverse weiterführende Informationen
Flyer Schlichtungsstellen nach Gleichstellungsgesetz
Das Faltblatt informiert über das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann und zu dessen Anwendung in den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt.
> Flyer
Gesetze
Seit 1. Juli 1996 ist das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG) in Kraft. Das Gesetz schützt Arbeitnehmende vor direkter und indirekter Diskriminierung im Erwerbsleben. Es hält fest, dass niemand aufgrund des Geschlechts, des Zivilstandes oder der familiären Situation benachteiligt werden darf. Bei Diskriminierungsstreitigkeiten sind die kantonalen Schlichtungsstellen für die Vermittlung zwischen Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in zuständig. Die Schlichtungsstellen beraten die Parteien und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Die Schlichtungsstelle muss in jedem Fall konsultiert werden, bevor die Parteien an das Gericht gelangen.
> Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
> Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann
Links
www.gleichstellung.bl.ch
Fachstelle für Gleichstellung von Frau und Mann Basel-Landschaft
www.gleichstellungsgesetz.ch
Eine Dokumentation der Entscheide nach Gleichstellungsgesetz aus der Deutschschweiz; mit einer Einführung ins Gleichstellungsgesetz, Verfahrenshinweisen und nützlichen Links .
www.gleichstellung-schweiz.ch
Eidgenössisches Büro für Gleichstellung von Frau und Mann
www.equality.ch
Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten
www.lohngleichheit.ch
Fairpay - Lohngleichheit: Ein Projekt des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes (SGB) und des eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EGB) zur Umsetzung der Lohngleichheit. Informationen zur Lohngleichheit und Online-Lohnrechner.
www.sexuellebelaestigung.ch
Informationen zur Prävention von sexueller Belästigung im Unternehmen, zu Interventionsmöglichkeiten bei konkreten Vorfällen sowie allgemeine Informationen für ArbeitnehmerInnen zum Thema der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz.