Die private Arbeitsvermittlung und der Personalverleih unterstehen den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG). Die Aufsicht über die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih obliegt dem KIGA Baselland. Diese Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen bewilligungspflichtig.
Folgende Tätigkeiten unterliegen einer Bewilligungspflicht:
Gewerbsmässiger Personalverleih, insbesondere der
Verleih von temporären Angestellten (Temporärarbeit), z. B. Verleih von Haushalthilfen, Seniorenbetreuer/innen, 24-Stunden-Betreuung
Verleih von Festangestellten an Drittfirmen (Leiharbeit), z. B. Verleih von Ingenieuren, Handwerkern
Private Arbeitsvermittlung, insbesondere die
Vermittlung von potenziellen Arbeitnehmenden
Vermittlung von Künstlern, Musikern, Au-Pairs und Sportlern
Vermittlung von Fotomodellen und Mannequins
Erstbewilligung oder Bewilligungsänderung AV / PV
Das KIGA Baselland ist zuständig für die Erstbewilligung oder Bewilligungsänderungen von Betrieben, die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben und im Bereich der privaten Arbeitsvermittlung und/oder des Personalverleihs tätig sind.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir beraten Sie gerne.
Für die Gültigkeit einer Bewilligung zum Personalverleih oder zur privaten Arbeitsvermittlung ist der Sitz der Firma massgebend. Möchten Sie den Sitz Ihrer Firma in den Nachbarkanton verlegen?
Bitte nehmen Sie dazu vorgängig mit uns Kontakt auf, damit wir Sie beraten können.
Hat sie eine Verleih- und/oder Arbeitsvermittlungsbewilligung des Sitzkantons und des SECO?
Gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung handelt es sich bei den Betreuerinnen nicht um Selbständigerwerbende, sondern um Arbeitnehmende.
Ausländische Agenturen ohne Sitz in der Schweiz dürfen keine Arbeitnehmerinnen in die Schweiz vermitteln oder verleihen. Eine solche Firma (oft eine Internetfirma) und ihre Kunden und Kundinnen machen sich gemäss Art. 39 des Arbeitsvermittlungsgesetzes strafbar.