Eine objektive Zweckentfremdung liegt vor, wenn Räumlichkeiten, welche ursprünglich als Wohnraum dienten, als Verwaltungsräume oder zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Von subjektiver Zweckentfremdung spricht man, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger von kantonalen Bausparprämie die Förderbedingungen nicht erfüllen.