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Friedensrichterinnen und Friedensrichter
Die Schweizerische Zivilprozessordnung schreibt als Grundsatz vor, dass jedem Entscheidverfahren in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat (Art. 197 ff. ZPO). In diesen Fällen ist vor einer Klage zwingend ein Schlichtungsgesuch einzureichen. In der Regel ist das Schlichtungsgesuch an die Friedensrichterin oder den Friedensrichter im Friedensrichterkreis am Wohnsitz der beklagten Partei einzureichen. Direkt vor das zuständige Zivilkreisgericht, das heisst ohne Anrufen der Friedensrichterin oder des Friedensrichters, sind unter anderem folgende Streitigkeiten zu bringen:
- Rechtsöffnungsbegehren
- Klagen auf Ehescheidung
- Streitigkeiten aus Arbeitsrecht
Kommt keine Einigung zustande, stellt die Schlichtungsbehörde eine Klagebewilligung aus, mit der die klagende Partei den Fall vor das zuständige Zivilkreisgericht (Zivilkreisgericht Ost oder Zivilkreisgericht West) weiterziehen kann. Rechtsauskunftsstellen für das Zivilrecht sind das Zivilkreisgericht Ost und das Zivilkreisgericht West.
Weitere Schlichtungsstellen im Kanton
Streitigkeiten aus Wohnungs- und Geschäftsraummiete oder wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung am Arbeitsplatz sind bei den entsprechenden Schlichtungsstellen in Liestal anzubringen:
- die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, Rheinstrasse 16, 4410 Liestal, bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz
- die Schlichtungsstelle für Mietangelegenheiten, Rheinstrasse 16, 4410 Liestal, bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von unbeweglichen Sachen
- die Präsidien des Zivilkreisgerichts Ost (mit Sitz in Sissach) und des Zivilkreisgerichts West (mit Sitz in Arlesheim) bei familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten
- die Friedensrichterinnen und Friedensrichter der 15 Friedensrichterkreise (vgl. Telefonbucheintrag "Friedensrichter" in jeder Gemeinde) bei allen anderen Streitigkeiten im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, z.B. Streitigkeiten aus Vertragsrecht, aus Sachenrecht, aus ausservertraglicher Haftung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung.