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Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schüler mit einer Lern- oder Sprachstörung oder Behinderung, die deshalb bei Leistungserhebungen benachteiligt sind, haben Anspruch auf einen so genannten Nachteilsausgleich: Die äusseren Bedingungen, die Form oder die Aufgabenstellung der Leistungserhebung wird so verändert, dass der Nachteil so gut wie möglich ausgeglichen wird.

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Abklärung & Abgrenzung

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