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Kommission und Richtlinien
Kommission für Ausbildungsbeiträge
Amtsperiode vom 1.4.2022 bis 31.3.2026
Die Mitglieder:
- Sibylle Banga-Stein, Bauernverband beider Basel
- Hansruedi Hochuli-Wagner, Lehrerschaft Sekundarstufe I
- Karin Joseph, Gewerkschaftsbund BL, Präsidentin im Kommissionsjahr 2024/25
- Patricia Lamri-Zeggar, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung BL, Vizepräsidentin im Kommissionsjahr 2024/25
- Daniel Schröder, Handelskammer beider Basel
- Hansruedi Wirz, Wirtschaftskammer BL
- Emanuel Wittstich, Lehrerschaft Sekundarstufe II
Kontakt
Ausbildungsbeiträge
Rosenstrasse 25
4410 Liestal
Tel. 061 552 79 99
stipendien@bl.ch
Öffnungszeiten und Telefonzeiten
Mo bis Fr 8–12 Uhr, 14–17 Uhr
In den Schulferien:
Mo bis Fr 8–12 Uhr
Sie finden unseren Schalter im ersten Stock.
Aufgaben der Kommission und Richtlinien
Der Regierungsrat wählt eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission für Ausbildungsbeiträge. Sie hat folgende Aufgaben:
- Entscheide über die Gewährung von Stipendien und Darlehen
- Entscheide in Härtefällen
- Entscheide über die Rückerstattung von Stipendien
- Entscheide über die Aufschiebung der Verzinsung von Darlehen
- Entscheide über die Rückzahlung von Darlehen
- Entscheide über die Gewährung, Verweigerung oder Beschränkung von Ausbildungsbeiträgen bei Wechsel der Ausbildungsrichtung und bei Zweitausbildung
- Vernehmlassung an den Regierungsrat in Beschwerdesachen
Richtlinien der Ermittlung und Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen
im Rahmen des Gesetzes vom 5. Dezember 1994 über Ausbildungsbeiträge (GABE)
Für Ausbildungsjahre mit Beginn vor 2025:
Entscheid Nummer 888/19 vom 19. November 2019 (ersetzt den Kommissionsentscheid Nummer 835/14 vom 24. Juni 2014)
1 Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern ohne Kindszusprechung gemäss § 9 Absatz 3 2. Satz GABE
Zur Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern, ohne dass der Bewerber oder die Bewerberin einem Elternteil zugesprochen wurde, werden die steuerbaren Einkommen beider Elternteile addiert und zur Berücksichtigung der Mehrkosten anstelle der Verminderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 der Verordnung zum GABE (VABE)) Fr. 50‘000.-- von der Summe freigestellt. Das restliche Einkommen dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.
2 Ermittlung des Grundbetrags zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder
Zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder ist das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber Fr. 50‘000.-- freizustellen. Das restliche Einkommen – ohne Verminderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 VABE) – dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.
Die Freibeträge gemäss den Punkten 1 und 2 werden nicht kumuliert; der Freibetrag gemäss Punkt 2 (Stiefelternabzug) hat Vorrang.
3 Rundung der Stipendienbeträge
Die Jahresbeträge für Stipendien, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, sind jeweils bei den Ledigen auf die nächsten 10 Franken und bei Verheirateten, in eingetragener Partnerschaft Lebenden oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft Befindlichen auf die nächsten 100 Franken aufzurunden.
4 Rundung der Darlehensbeträge
Die Jahresbeträge für Darlehen, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, werden auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
5 Abzüge bei Stipendien für Lehrlingslöhnea
Bis Fr. 8‘000.-- Lehrlingslohn wird kein Abzug vom errechneten Grundstipendium vorgenommen, darüber wird für jeweils Fr. 1‘000.-- ein Abzug von je weiteren 10% in Anwendung gebracht:
Lehrlingslohn |
Abzug |
Lehrlingslohn |
Abzug |
|
bis Fr. 8‘000 |
0% |
bis Fr. 14‘000 |
60% |
|
bis Fr. 9‘000 |
10% |
bis Fr. 15‘000 |
70% |
|
bis Fr. 10‘000 |
20% |
bis Fr. 16‘000 |
80% |
|
bis Fr. 11‘000 |
30% |
bis Fr. 17‘000 |
90% |
|
bis Fr. 12‘000 |
40% |
über Fr. 17‘000 |
100% |
|
bis Fr. 13‘000 |
50% |
6 Delegation der Entscheidkompetenz bei Routinefällen
Als Routinefälle im Sinne von § 21 Absatz 4 GABE werden folgende Kategorien von Entscheiden an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Abteilung Ausbildungsbeiträge) übertragen:
a) Entscheide über Stipendien und Darlehen bei Bewerbern und Bewerberinnen, die für den Ausbildungsgang, für den sie sich bewerben, bereits Stipendien oder Ausbildungsdarlehen erhalten haben und bei denen keine wesentlichen Veränderungen wie Ausbildungsverlängerungen oder längere, nicht durch diese Ausbildung bedingte Unterbrüche eingetreten sind;
b) Entscheide über Stipendien und Darlehen, bei denen die Gewährung oder Verweigerung durch GABE, VABE und die vorliegenden Richtlinien abschliessend geregelt sind und bei denen kein Indiz für die Behandlung als spezieller oder problematischer Fall (Härtefall) bekannt ist.
c) Rückforderung von Stipendien bei Ausbildungsabbruch ohne Begründung;
d) Rückforderung von Stipendien bei unrechtmässigem Bezug.
Grundsätzlich der Kommission vorzulegen sind alle speziellen und problematischen Fälle sowie Gesuche, bei denen weder in den vorliegenden Richtlinien noch durch eine erhärtete Praxis Regelungen bestehen.
- 7 Inkraftsetzung
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2020 in Kraft und gilt für Ausbildungsjahre, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Kommission für Ausbildungsbeiträge Basel-Landschaft
Der Präsident: Hansruedi Wirz
Der Sekretär: Dieter Thommen
a Gemeint sind Jahresbeträge beziehungsweise (bei semesterweiser Beschäftigung) pro rata-Semesterbeträge; bei Nicht-Berufslernenden werden Nebeneinkünfte analog behandelt.
Für Ausbildungsjahre mit Beginn ab 2025:
Entscheid Nummer 936/24vom 17. Dezember 2024 (ersetzt den Kommissionsentscheid Nummer 888/19 vom 19. November 2019)
1 Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern ohne Kindszusprechung gemäss § 9 Absatz 3 2. Satz GABE
Zur Ermittlung des Grundbetrags bei Scheidung oder gerichtlicher Trennung der Eltern, ohne dass der Bewerber oder die Bewerberin einem Elternteil zugesprochen wurde, werden die steuerbaren Einkommen beider Elternteile addiert und zur Berücksichtigung der Mehrkosten anstelle der Verminderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 der Verordnung zum GABE (VABE)) Fr. 50‘000.-- von der Summe freigestellt. Das restliche Einkommen dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.
2 Ermittlung des Grundbetrags zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder
Zur Berechnung des Stipendienanspruchs für Stiefkinder ist das steuerbare Einkommen des Stiefelternteils, höchstens aber Fr. 50‘000.-- freizustellen. Das restliche Einkommen – ohne Verminderung des Grundbetrags gemäss § 9 Absatz 6 GABE (§ 7 VABE) – dient als Berechnungsgrundlage im üblichen Sinne.
Die Freibeträge gemäss den Punkten 1 und 2 werden nicht kumuliert; der Freibetrag gemäss Punkt 2 (Stiefelternabzug) hat Vorrang.
3 Rundung der Stipendienbeträge
Die Jahresbeträge für Stipendien, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, sind jeweils bei den Ledigen auf die nächsten 10 Franken und bei Verheirateten, in eingetragener Partnerschaft Lebenden oder in einer gefestigten Lebensgemeinschaft Befindlichen auf die nächsten 100 Franken aufzurunden.
4 Rundung der Darlehensbeträge
Die Jahresbeträge für Darlehen, die nach den massgeblichen Kriterien ermittelt werden, werden auf die nächsten 1000 Franken aufgerundet.
5 Abzüge bei Stipendien für Lehrlingslöhnea
Bis Fr. 10‘000.-- Lehrlingslohn wird kein Abzug vom errechneten Grundstipendium vorgenommen, darüber wird für jeweils Fr. 1‘000.-- ein Abzug von je weiteren 10% in Anwendung gebracht:
Lehrlingslohn |
Abzug |
|
Lehrlingslohn |
Abzug |
bis Fr. 10‘000 |
0% |
bis Fr. 16‘000 |
60% |
|
bis Fr. 11‘000 |
10% |
bis Fr. 17‘000 |
70% |
|
bis Fr. 12‘000 |
20% |
bis Fr. 18‘000 |
80% |
|
bis Fr. 13‘000 |
30% |
bis Fr. 19‘000 |
90% |
|
bis Fr. 14‘000 |
40% |
über Fr. 19‘000 |
100% |
|
bis Fr. 15‘000 |
50% |
6 Delegation der Entscheidkompetenz bei Routinefällen
Als Routinefälle im Sinne von § 21 Absatz 4 GABE werden folgende Kategorien von Entscheiden an die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (Abteilung Ausbildungsbeiträge) übertragen:
a) Entscheide über Stipendien und Darlehen bei Bewerbern und Bewerberinnen, die für den Ausbildungsgang, für den sie sich bewerben, bereits Stipendien oder Ausbildungsdarlehen erhalten haben und bei denen keine wesentlichen Veränderungen wie Ausbildungsverlängerungen oder längere, nicht durch diese Ausbildung bedingte Unterbrüche eingetreten sind;
b) Entscheide über Stipendien und Darlehen, bei denen die Gewährung oder Verweigerung durch GABE, VABE und die vorliegenden Richtlinien abschliessend geregelt sind und bei denen kein Indiz für die Behandlung als spezieller oder problematischer Fall (Härtefall) bekannt ist.
c) Rückforderung von Stipendien bei Ausbildungsabbruch ohne Begründung;
d) Rückforderung von Stipendien bei unrechtmässigem Bezug.
Grundsätzlich der Kommission vorzulegen sind alle speziellen und problematischen Fälle sowie Gesuche, bei denen weder in den vorliegenden Richtlinien noch durch eine erhärtete Praxis Regelungen bestehen.
- 7 Inkraftsetzung
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft und gilt für Ausbildungsjahre, die an oder nach diesem Datum beginnen.
Kommission für Ausbildungsbeiträge Basel-Landschaft
Die Präsidentin: Karin Joseph
Der Sekretär: Dieter Thommen
a Gemeint sind Jahresbeträge beziehungsweise (bei semesterweiser Beschäftigung) pro rata-Semesterbeträge; bei Nicht-Berufslernenden werden Nebeneinkünfte analog behandelt.