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Pflichten und Rückerstattung
Mit den Ausbildungsbeiträgen soll eine zielgerichtete Ausbildung unterstützt werden. Die Gegenleistung der Empfängerinnen und Empfänger von Stipendien und Ausbildungsdarlehen ist das Erreichen des Abschlusses.
Meldepflicht
Bei der Bewerbung sind alle Umstände, die für die Bemessung und die Zusprechung von Ausbildungsbeiträgen erheblich sind, wahrheitsgetreu bekannt zu geben. Wenn Sie Beiträge beziehen, sind Sie verpflichtet, jede Änderung der im Gesuch genannten Tatsachen innert zweier Monate schriftlich mitzuteilen.
Einreichen des Abschlussbelegs
Wenn Sie Ihre unterstützte Ausbildung abgeschlossen haben, so senden Sie uns unbedingt eine Kopie des erreichten Abschlusses (Diplom, Fähigkeitszeugnis o.ä.), damit wir Ihr Dossier schliessen können.
Rückerstattung von Stipendien
Stipendien sind von ihrem Wortsinn her nicht rückzahlbar. Allerdings gilt dies nur, wenn ihr Zweck – nämlich das Erlangen eines anerkannten Abschlusses – erreicht wird. Bei Ausbildungsabbruch oder ungerechtfertigtem Bezug sind sie zurückzuerstatten. Bei ungenügenden Leistungen können weitere Beiträge verweigert und bereits gewährte Beiträge zurückgefordert werden.
Rückerstattung von Ausbildungsdarlehen
Für die Rückerstattung der Ausbildungsdarlehen sind nach Ausbildungsschluss zwölf Jahre festgelegt, wobei in den ersten vier Jahren nur die Zinspflicht gilt. Es ist den Darlehensnehmerinnen und -nehmern aber unbenommen, die Rückzahlung rascher vorzunehmen. Marchzinsen werden dabei nicht erhoben.
Kontakt
Ausbildungsbeiträge
Rosenstrasse 25
4410 Liestal
Tel. 061 552 79 99
stipendien@bl.ch
Öffnungszeiten und Telefonzeiten
Mo bis Fr 8–12 Uhr, 14–17 Uhr
In den Schulferien:
Mo bis Fr 8–12 Uhr
Sie finden unseren Schalter im ersten Stock.
Wichtige Links
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge