- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
- Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen
- Berufsbildung
- Ausbildungsbeiträge
- Voraussetzungen
Voraussetzungen
Als Faustregel gilt: Sie können bei uns ein Gesuch stellen, wenn Sie in Erstausbildung sind und Ihre Eltern Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft haben. Bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen sind wir für Ihr Gesuch zuständig, wenn Sie vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre im Kanton Wohnsitz hatten und in dieser Zeit erwerbstätig waren, ohne in Ausbildung zu sein.
Nach Gesetz müssen fünf Voraussetzungen erfüllt sein, damit Ausbildungsbeiträge gewährt werden können:
Staatsbürgerschaft
Bezugsberechtigt sind folgende Personen:
- Personen mit Schweizer Staatsbürgerschaft
- Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Baselbieter Bürgerort
- Personen ohne Schweizer Staatsbürgerschaft mit einer kantonalen Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) oder einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) seit fünf Jahren
- vom Bund anerkannte Flüchtlinge, die dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden
- Personen mit EU- oder EFTA-Staatsbürgerschaft, sofern sie den Wohnsitz im Kanton nicht zu Ausbildungszwecken genommen haben.
Stipendienrechtlicher Wohnsitz
Der stipendienrechtliche Wohnsitz muss im Kanton Basel-Landschaft sein. Er definiert sich wie folgt:
- Der stipendienrechtliche Wohnsitz einer Bewerberin oder eines Bewerbers befindet sich am zivilrechtlichen Wohnsitz der Eltern oder am Sitz der zuletzt zuständigen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde.
- Bürgerinnen und Bürger des Kantons Basel-Landschaft, deren Eltern nicht in der Schweiz Wohnsitz haben oder die elternlos im Ausland wohnen, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
- Flüchtlinge mit schweizerischem Asylrecht, die im Asylentscheid des Bundes dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen wurden, haben ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
- Mündige Bewerberinnen und Bewerber für eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung begründen ihren stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, wenn sie vor Ausbildungsbeginn mindestens zwei Jahre im Kanton Wohnsitz hatten und in dieser Zeit aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren, ohne in Ausbildung zu sein.
- Ein einmal erworbener stipendienrechtlicher Wohnsitz bleibt bis zur Begründung eines neuen bestehen.
Die Festlegung des stipendienrechtlichen Wohnsitzes ist nicht immer einfach. Rufen Sie uns unter Tel. 061 552 79 99 an, wenn Unklarheiten bestehen.
Bedürftigkeit
Ausbildungsbeiträge werden dann ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern oder anderer gesetzlich verpflichteter Personen nicht ausreicht. Bedürftigkeit ist eine Voraussetzung für den Bezug von Ausbildungsbeiträgen.
Bei Erstausbildungen ist im Zivilgesetzbuch (Artikel 276ff) festgehalten, dass die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten diese unterstützen müssen.
Ist das jährliche Einkommen der Eltern tiefer als 70'000 Franken, können staatliche Beiträge gewährt werden. Bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen liegt die Grenze bei 120'000 Franken. Auch die Vermögensverhältnisse der Eltern werden in die Berechnung einbezogen. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die verheiratet, in einer eingetragenen Partnerschaft oder einem stabilen Konkubinat sind, fliessen Einkommen und Vermögen des Partners bzw. der Partnerin voll in die Berechnung ein. Die Grenze des elterlichen Einkommens liegt bei 150'000 Franken.
Anerkannte Ausbildung
Die Ausbildung muss eine Anerkennung des Bundes oder des Kantons aufweisen. Es können nur Ausbildungen nach der obligatorischen Schulzeit (also auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe) unterstützt werden.
Anerkannte Ausbildungsstätte
Das Gesetz über Ausbildungsbeiträge verlangt, dass die Ausbildungsstätte vom Bund oder vom Standortkanton als beitragsberechtigt anerkannt ist.
Kontakt
Ausbildungsbeiträge
Rosenstrasse 25
4410 Liestal
Tel. 061 552 79 99
stipendien@bl.ch
Öffnungszeiten und Telefonzeiten
Mo bis Fr 8–12 Uhr, 14–17 Uhr
In den Schulferien:
Mo bis Fr 8–12 Uhr
Sie finden unseren Schalter im ersten Stock.
Wichtige Links
Gesetz über Ausbildungsbeiträge
Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge