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Sexuelle Belästigung: Was tun?
Diese Seite richtet sich an Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung Basel-Landschaft.
Alle anderen finden auf der Seite «Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz» mehr Informationen.
Was ist sexuelle Belästigung?
Sexuelle Belästigung ist jede unerwünschte Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, von der die belästigende Person wissen kann, dass es vom Gegenüber als unangebracht und störend empfunden wird. Sexuelle Belästigung hat darum nichts mit einem einvernehmlichen Flirt oder einem lockeren Arbeitsklima zu tun. Vielmehr werden mit einer Belästigung Grenzen nicht respektiert.
Sexuelle Belästigung kann verschiedene Formen annehmen, an verschiedenen Orten und mit verschiedenen Mitteln stattfinden, also sowohl in der Werkstatt wie auf dem Betriebsausflug und sowohl per Telefon, E-Mail als auch per Chat-Nachricht. Dazu gehören insbesondere:
- anzügliche Bemerkungen
- sexistische Sprüche und Witze
- Zeigen oder Aufhängen von pornographischem Material
- unerwünschter Körperkontakt und aufdringliches Verhalten
- Annäherungsversuche mit dem Versprechen von Vorteilen oder dem Androhen von Nachteilen
- Schwerwiegende Formen wie sexuelle und körperliche Übergriffe, Verfolgung inner- und ausserhalb des Betriebs, Nötigung oder Vergewaltigung sind strafrechtlich relevant.
Das Gleichstellungsgesetz verpflichtet Arbeitgebende, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz zu verhindern.
Zu den Vertrauenspersonen des Kantons: www.vertrauenspersonen.bl.ch
Was können Sie tun, wenn Sie sexuell belästigt werden?
- Wenn Sie sich von jemandem sexuell belästigt fühlen, versuchen Sie sofort und bestimmt zu sagen, dass Sie dieses Verhalten nicht wünschen.
- Machen Sie sich keine Vorwürfe: Sie haben das Recht, allen gegenüber, also auch Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen, Ihr Unbehagen auszudrücken und sich ein bestimmtes Verhalten zu verbitten. Wenn Sie die Belästigung ignorieren, kann dies als stille Zustimmung aufgefasst werden.
- Wenn die Belästigung anhält, so halten Sie die Vorkommnisse schriftlich fest. Sprechen Sie auch mit anderen Kolleginnen und Kollegen in Ihrer Umgebung. Vielleicht sind weitere Personen betroffen, und Sie können sich gemeinsam zur Wehr setzen. Wenn Sie sich gegen sexuelle Belästigung wehren, sind Sie gegen Rachekündigung geschützt.
- Scheuen Sie sich nicht, sich Hilfe zu holen, denn die psychische und physische Belastung kann gravierend sein. Als Angestellte/r des Kantons können Sie Kontakt mit einer Vertrauensperson aufnehmen. Lassen Sie sich beraten. Die Vertrauenspersonen unterliegen der Schweigepflicht und unternehmen keine Schritte ohne Ihre Einwilligung. Sie können frei wählen, wem Sie sich anvertrauen möchten, also auch einer Vertrauensperson ausserhalb Ihrer Direktion. Die Vertrauenspersonen finden Sie unter: www.vertrauenspersonen.bl.ch.
- Sie können sich auch an Vorgesetzte, HR-Verantwortliche oder die Personalabteilung wenden. Dabei müssen Sie sich bewusst sein: Diese sind verpflichtet, rasch zu reagieren, um den Fall abzuklären und die sexuelle Belästigung zu stoppen. Die Vertraulichkeit Ihrer Information kann darum nicht mehr vollumfänglich garantiert werden.
- Sind auf Tat- und Opferseite Kantonsangestellte involviert, kann die belästigte Person eine «Meldung» bei der Beratenden Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz erstatten. Dadurch wird diese aktiviert. Sie untersucht den Vorfall und kann der Anstellungsbehörde Massnahmen vorschlagen – etwa eine Verwarnung, Versetzung oder Kündigung der belästigenden Person.
Ausnahme: Spam- oder Phishing-E-Mails mit sexuellem Inhalt gehören unbesehen gelöscht. Der Versand erfolgt automatisiert. Melden Sie solche E-Mails dem Helpdesk der Zentralen Informatik.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für alle Mitarbeitenden» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie vermuten, dass Kolleginnen oder Kollegen sexuell belästigt werden?
- Sprechen Sie die betroffene Person an. Ermutigen Sie sie, die unerwünschte Verhaltensweise zurückzuweisen, also «Nein» zu sagen. Informieren Sie über die Hilfe durch die Vertrauenspersonen.
- Weisen Sie die belästigende Person darauf hin, dass ihr Verhalten unzulässig ist.
- Wenn die Belästigung anhält, können Sie die belästigte Person beispielsweise zu einem Gespräch mit Vorgesetzten begleiten. Sie können sich als Zeugin oder Zeuge zur Verfügung stellen und sind dabei gegen Rachekündigung geschützt.
Was müssen und können Sie tun, um als Vorgesetzte/r oder HR-Verantwortliche/r sexuelle Belästigung zu verhindern oder zu stoppen?
Als Vorgesetzte oder Vorgesetzter sind Sie verpflichtet, für ein belästigungsfreies Arbeitsklima zu sorgen. Das hält das Gleichstellungsgesetz und die kantonale Verordnung über den Schutz der sexuellen Integrität am Arbeitsplatz fest. Tun Sie daher Folgendes:
- Kümmern Sie sich aktiv um einen respektvollen Umgang in Ihrem Team. Sie haben eine Vorbildfunktion und sollten auch Ihr eigenes Verhalten reflektieren.
- Sprechen Sie das Thema sexuelle Belästigung präventiv an und beziehen Sie Stellung: Sexuelle Belästigung wird in Ihrem Team nicht geduldet. Bekräftigen Sie dies regelmässig. Vergessen Sie dabei nicht, auch Praktikantinnen und Praktikanten, Auszubildende und Aushilfen zu informieren. Bei jüngeren Mitarbeitenden gelten erhöhte Sorgfaltspflichten.
- Machen Sie die Vertrauenspersonen präventiv in Ihrer Organisationseinheit oder Ihrem Team bekannt und weisen Sie auf die Webseite www.vertrauenspersonen.bl.ch hin.
- Stoppen Sie sexuelle Belästigung in Ihrem Team sofort, sobald sie etwas bemerken oder davon erfahren. Sie sind verpflichtet, Mitarbeitende zu schützen.
- Stärken Sie der belästigten Person den Rücken. Schützen Sie sie unverzüglich vor weiteren Übergriffen oder anderen Repressalien. Sie können sie auch auf ihr Recht hinweisen, bei der Beratenden Kommission eine Meldung zu machen. Diese untersucht den Vorfall und kann bei der Anstellungsbehörde Massnahmen vorschlagen – etwa eine Verwarnung, Versetzung oder Kündigung der belästigenden Person.
- Klären Sie die Vorfälle sorgfältig ab. Suchen Sie das Gespräch mit der belästigenden Person. Holen Sie sich vor diesem Gespräch bei Bedarf Informationen bei der Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer. Das Gespräch sollte nicht in einem Teamsetting oder im Beisein der belästigten Person stattfinden. Und seien Sie sich bewusst: Auch wenn die betroffene Person keine Meldung macht, sind Sie verpflichtet, die Vorfälle umgehend abzuklären, selbst wenn die betroffene Person dies nicht wünscht.
Weitere Informationen bietet das «Informationsblatt für HR und Führungskräfte» aus dem Präventions-Kit der Schweizerischen Konferenz für Gleichstellungsbeauftragte (SKG).
Was können Sie tun, wenn Sie selber Grenzen überschreiten?
- Sexuelle Belästigung ist für Betroffene sehr belastend. Seien Sie darum ehrlich zu sich selbst: Haben Sie Grenzen nicht eingehalten oder als störend empfundenes Verhalten fortgeführt?
- Persönliches Verhalten ist veränderbar. Machen Sie sich klar, dass Sie in vielen anderen Situationen im gesellschaftlichen Umgang ein gutes Gespür dafür entwickelt haben, was angemessen ist und was nicht.
- Entschuldigen Sie sich bei der belästigten Person.
- Sprechen Sie bei Bedarf mit einer Fachperson über die Belästigung.
Links und weitere Anlaufstellen
Vertrauenspersonen
Webseite: www.vertrauenspersonen.bl.ch
Fachstelle Gleichstellung für Frauen und Männer
Tel. 061 552 82 82
E-Mail: gleichstellung@bl.ch
Webseite: www.gleichstellung.bl.ch
Beratende Kommission zum Schutz der sexuellen Integrität
Tel. 061 552 66 56
E-Mail: schlichtungsstelle@bl.ch
Webseite: www.schlichtungsstelle.bl.ch
Die Beratende Kommission untersucht bei einer Meldung Vorfälle von sexueller Belästigung und kann der Anstellungsbehörde Massnahmen vorschlagen – etwa eine Verwarnung, Versetzung oder Kündigung der belästigenden Person. Eine Meldung ist möglich, wenn sowohl die belästigte als auch die beschuldigte Person Kantonsangestellte sind.
Opferhilfe beider Basel
Tel. 061 205 09 10
E-Mail: info@opferhilfe-bb.ch
Webseite: www.opferhilfe-beiderbasel.ch
Die Opferhilfe ist Anlaufstelle für Opfer von Straftaten und bietet spezifische Beratung für gewaltbetroffene Frauen, Kinder und Jugendliche sowie Männer.
Kantonales Arbeitsinspektorat
c/o Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Tel. 061 552 77 77
E-Mail: kiga@bl.ch
Webseite: www.kiga.bl.ch
Weiterführende Materialien
- Lustig - lästig - stopp! Broschüre zum Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz im Kanton Basel-Landschaft steht online zur Verfügung.
- Lustig - lästig - stopp! Der Infoflyer für Jugendliche ab 10. Schuljahr steht online zur Verfügung und kann als gedruckte Version bei Gleichstellung BL kostenlos bestellt werden. Bestellen
- Präventions-Kit zu sexueller Belästigung mit Online-Tool und Informationen für die Unternehmensleitung, HR-Verantwortliche und Führungskräfte sowie für alle Mitarbeitenden
- www.sexuellebelaestigung.ch – Die Seite des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann mit zahlreichen Informationen und Muster-Reglementen.
- www.belaestigt.ch – Info- und Beratungsportal zur Vorbeugung von sexistischer und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Ein Ratgeber für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – Eine Broschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – Eine Broschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO und des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG