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Organisation des kantonalen Übersetzungswesens
Mit dem Erlass der kantonalen Verordnung über das Übersetzungswesen (SGS 140.61) hat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft u.a. die folgende Zielsetzung vorgegeben: Vereinheitlichung und Professionalisierung des kantonalen Übersetzungswesens. Den Auftrag zur Bereitstellung einer qualitativ guten, effizienten und wirtschaftlichen Übersetzungsleistung innerhalb der kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden übertrug der Regierungsrat der Fachgruppe Übersetzungswesen.
Fachgruppe Übersetzungswesen
Die Fachgruppe Übersetzungswesen ist eine beratende Kommission des Regierungsrats und der Gerichte. In die mit fünf Personen besetzte Kommission nehmen je ein/e Vertreter/in der Finanz- und Kirchendirektion (FKD), der Sicherheitsdirektion (SID), der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD), der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion (VGD) sowie der Gerichte Einsitz. Mitglieder Fachgruppe Übersetzungswesen.
Die Fachgruppe Übersetzungswesen ist insbesondere für die folgenden Aufgaben verantwortlich:
- Konzeption des Übersetzungsverzeichnisses
- Festlegung der Anforderungen an die Übersetzenden (Dolmetscher/innen)
- Grundsätze der Weiterbildung für die Übersetzenden (Dolmetscher/innen)
- Beschlüsse über die Lösung von Einträgen im Übersetzungsverzeichnis sowie über die Aufhebung oder Verlängerung von Sperrungen
- Erlass von Verfügungen
- Erlass des Reglements zur Verordnung über das Übersetzungswesen
Aufnahme in das Übersetzungsverzeichnis des Kantons Basel-Landschaft
Um in das kantonale Übersetzungsverzeichnis aufgenommen zu werden, müssen Kandidierende mehrere Stufen durchlaufen. Wie der Weg hin zur Aufnahme ins Verzeichnis konkret aussieht, erfahren Sie auf der Seite Dolmetscher/in werden.
Sperrung im Übersetzungsverzeichnis
Wird gegen eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person ein Strafverfahren eröffnet oder bestehen Anhaltspunkte, dass die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfüllt sind oder dass eine Pflichtverletzung stattfand, kann die Koordinationsstelle Übersetzungswesen vorsorglich eine Sperrung vornehmen. Die Fachgruppe Übersetzungswesen muss innerhalb von drei Monaten prüfen, ob Gründe für eine Löschung vorliegen, die Sperrung aufgehoben oder verlängert wird. Personen mit einer Sperrung werden im Übersetzerverzeichnis nicht mehr aufgeführt.
Löschung aus dem Übersetzerverzeichnis
In den folgenden Fällen können Personen aus dem kantonalen Übersetzungsverzeichnis gelöscht werden:
- Wenn eine im Übersetzerverzeichnis eingetragene Person die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Koordinationsstelle Übersetzungswesen veranlasst die erforderlichen Abklärungen. Stehen die fachlichen Voraussetzungen in Frage, können Experten beigezogen werden.
- Aus administrativen Gründen, insbesondere wenn zahlreiche besser qualifizierte Personen zur Verfügung stehen oder eine Person längere Zeit (mehr als zwei aufeinanderfolgende Jahre) nicht eingesetzt worden ist.