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Gesetzesgrundlage ab 2024
Neuregelung der Mietzinsbeiträge per 2024
Per 1. Januar 2024 gilt im Kanton Basel-Landschaft das totalrevidierte Mietzinsbeitragsgesetz und die Verordnung zum Mietzinsbeitragsgesetz. Mit der Neuregelung dieses Bereichs gelten im ganzen Kanton Mindeststandards. Im Kanton wohnhafte Familien und Alleinerziehende haben dadurch ab 2024 ein Anrecht auf Minimalbeiträge, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Die Gemeinden regeln die Einzelheiten in einem Gemeindereglement und sind für den Vollzug von Gesetz und Verordnung zuständig. Genauere Informationen zur Umsetzung auf Gemeindeebene können entsprechend bei der Wohngemeinde angefragt werden.
Finanzielle Beteiligung durch den Kanton
Der Kanton beteiligt sich neu an der Finanzierung der durch die Gemeinden ausgerichteten Mietzinsbeiträge. Er hat hierfür einen Maximalbetrag von jährlich CHF 3.5 Millionen festgelegt. Der Kantonsanteil beträgt dabei maximal 50% der pro Gemeinde ausbezahlten Mietzinsbeiträge.
Hintergrund der Totalrevision
Hintergrund der Totalrevision des Mietzinsbeitragsgesetzes ist die nichtformulierte Initiative «Ergänzungsleistungen für Familien mit geringen Einkommen». Deren nichtformulierter Gegenvorschlag hat das Stimmvolk am 24. November 2019 angenommen. Mit der Totalrevision des Gesetzes wird der Gegenvorschlag umgesetzt. Zudem werden fünf Massnahmen aus der Armutsstrategie umgesetzt. Die Vorlage, die nun umgesetzt wird, hat sowohl in der Vernehmlassung als auch im Landrat breite Unterstützung erhalten. So hat der Landrat die Totalrevision am 1. Dezember 2022 einstimmig angenommen.