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Informationen für Personen mit Schutzstatus S
Spezifische Informationen für Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine mit einer Unterbringung im Kanton Basel-Landschaft (Kanton BL)
Schutzstatus S
• Personen aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, erhalten in der Schweiz den Schutzstatus S.
• Mit dem Schutzstatus S haben Sie das Recht in der Schweiz zu bleiben, ohne ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen zu müssen. Der Schutzstatus S gilt so lange, bis der Bundesrat dessen Aufhebung beschliesst. Momentan gilt dieser bis 4. März 2026.
• Personen mit Schutzstatus S dürfen einer Erwerbsarbeit nachgehen.
• Reisen innerhalb des Schengen-Raums sind grundsätzlich möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise des Staatssekretariats für Migration (SEM).
Registrierung/Zuweisung
• Für die Erteilung des Schutzstatus S ist eine Registrierung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) zwingend nötig.
• Allen Schutzsuchenden aus der Ukraine wird dringend empfohlen, ihr Gesuch über das Web-Portal RegisterME einzureichen. Die Registrierung findet anschliessend im Bundesasylzentrum (BAZ) in Bern statt.
• Sobald Sie sich im BAZ registriert haben, werden Sie einem Kanton zugeteilt.
• Das SEM entscheidet, welchem Kanton Sie zugwiesen werden. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel. Einzig in folgenden Fällen besteht ein Anspruch darauf, in denselben zugwiesen zu werden, wie Angehörige oder enge Bezugspersonen:
o Erweiterte Kernfamilie: Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern diese ohne eigene Familie um Schutz ersuchen; sowie Grosseltern.
o Vulnerable Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie: z. B. unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderungen, gravierenden gesundheitlichen Problem oder Altersgebrechen.
• Wünsche zur Zuweisung mit/zu entfernteren Verwandten oder eng befreundeten Personen können nur berücksichtigt werden, sofern der Verteilschlüssel eingehalten werden kann.
• Im Kanton Basel-Landschaft (Kanton BL) sind die Gemeinden für die Unterbringung und Betreuung zuständig. Schutzsuchende werden vom Kanton BL nach einer Unterbringung im kantonalen Erstaufnahmezentrum, den Gemeinden zugewiesen.
Unterbringung:
• Für Personen mit Schutzstatus S stehen in den Gemeinden 3 Unterbringungstypen zur Verfügung: Individualunterkünfte, Kollektivunterkünfte und Unterbringung bei Privaten (Gastfamilie).
• Die Gemeinde entscheidet bei der Erstzuweisung über die Art der Unterbringung. Grundsätzlich besteht keine Wahlmöglichkeit bei der Unterbringungsart. Danach gilt grundsätzlich eine freie Wohnsitzwahl im Kanton BL.
• Den besonderen Bedürfnissen von unbegleiteten Minderjährigen (UMA), Familien und betreuungsbedürftigen Personen wird bei der Unterbringung nach Möglichkeit Rechnung getragen.
Ausweisausstellung
• Bis Sie den Ausweis zum Schutzstatus S erhalten, kann es etwas dauern. Nach der Registrierung beim BAZ müssen Sie warten, bis Sie den offiziellen Entscheid zur Erteilung des Schutzstatus S erhalten. Dieser wird Ihnen per Brief an die Wohnadresse zugestellt.
• Sobald Ihnen der Entscheid zur Erteilung des Schutzstatus S zugestellt wurde, erhalten Sie einen Termin beim Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) zur Ausweisausstellung und zur Erhebung Ihrer biometrischen Daten.
• Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB), Schlossstrasse 1, 4133 Pratteln.
• Die Vorladung zur Ausweisausstellung wird Ihnen an die angegebene Wohnadresse geschickt.
• Wichtig: Bitte bleiben Sie bis zum Erhalt des Schutzstatus S an der angegebenen Wohnadresse. Ansonsten melden Sie den Wechsel der Wohnadresse bitte umgehend dem Staatssekretariat für Migration (SEM).
• Der Ausweis S ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Für Details können Sie sich an das AFMB wenden.
Finanzielle Unterstützung:
• Sofern Sie Ihren Lebensunterhalt nicht selber finanzieren können, haben Sie mit dem Schutzstatus S Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung (Sozialhilfe).
• Im Kanton BL richtet sich die Unterstützung von Personen mit Schutzstatus S nach der kantonalen Asylverordnung (kAV).
• Für die Ausrichtung der Sozialhilfe sind die Gemeinden zuständig. Wenn Sie finanzielle Unterstützung benötigen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Gemeinde stellen. Dies können Sie persönlich oder telefonisch zu den jeweiligen Öffnungszeiten tun.
• Die Sozialhilfe umfasst den Grundbedarf (Aufwendungen für Nahrung und Kleidung etc), Krankenkassenprämien, Mietkosten bei einer eigenen Wohnung (bis zum maximalen Mietzinsgrenzwert) sowie weitere situative Leistungen.
• Die Bemessung der Höhe der Sozialhilfe für Personen mit Schutzstatus S ist abhängig davon, wie viele Personen zusammen in einem Haushalt leben. Auch spielt die Wohnform eine Rolle.
• Mögliche Erwerbseinnahmen und weitere Einnahmen werden der Unterstützung angerechnet.
Krankenversicherung
• In der Schweiz besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Personen mit Schutzstatus S müssen sich in der Schweiz krankenversichern.
• Wenn Sie ohne Schutzstatus S bei Privaten wohnen, ist eine Krankenversicherung in den ersten drei Monaten nicht obligatorisch, sofern eine Reiseversicherung abgeschlossen wurde. (Die ukrainische Krankenversicherung ist für eine medizinische Behandlung in der Schweiz nicht ausreichend.)
• Wenn Sie sich bei der Gemeinde anmelden und einen Antrag auf sozialhilferechtliche Unterstützung stellen, werden sie rückwirkend auf das Datum ihrer Registrierung beim BAZ krankenversichert.
• Im BAZ werden Sie nicht automatisch krankenversichert. Dies liegt in der Zuständigkeit der schutzsuchenden Person oder der Gemeinde.
• Mit der obligatorischen Krankenversicherung erhalten Sie Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Die Wahl des Arztes bzw. der Ärztin kann je nach Versicherung eingeschränkt sein.
• Wenn möglich sollten Sie mit Arztbesuchen warten bis Sie den Entscheid zum Schutzstatus S sowie von Ihrer Gemeinde weitere Informationen zur Krankenversicherung erhalten haben.
• Personen welche ihren Lebensunterhalt selber bestreiten können und keine sozialhilferechtliche Unterstützung bei der jeweiligen Gemeinde beantragen, müssen die Kosten für die Krankenversicherung selber tragen.
• Ein Faktenblatt des BAG mit weitere Informationen zur medizinischen Versorgung für Schutzsuchende finden Sie hier.
Psychologische Beratung / Traumabewältigung
• Für mittel- bis langfristige Traumabewältigung kann die Hilfe einer Psychologin oder eines Psychologen in Anspruch genommen werden. Bitte wenden Sie sich direkt an den zuständigen Hausarzt oder die zuständige Hausärztin.
• Die psychologische Beratung wird nur über die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt, sofern eine ärztliche Anordnung besteht.
Sprachförderung
• Personen mit Schutzstatus S haben grundsätzlich die Möglichkeit, Sprachförderungsmassnahmen zu besuchen. Wenn Sie sozialhilferechtliche Unterstützung erhalten, werden die Kosten für die Sprachkurse durch die jeweilige Gemeinde getragen.
• Sprachförderungsmassnahmen müssen immer von der entsprechenden Gemeinde bewilligt und verfügt werden.
• Wenn Sie keinen Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung haben oder keinen Antrag gestellt haben, müssen Sie die Kurskosten selbst bezahlen.
Arbeitsbewilligung / Stellensuche
• Personen mit Schutzstatus S dürfen einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Arbeit nachgehen.
• Eine Erwerbstätigkeit ist in jedem Fall bewilligungspflichtig. Das Gesuch muss durch die Arbeitgebenden beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit. (KIGA) eingereicht werden.
• Wenn Sie für einen ausländischen Arbeitgebenden im Homeoffice arbeiten (z.B. für den bisherigen Arbeitgeber im Heimatland) oder Ihrer bisherigen selbstständigen Tätigkeit ohne Bezug zur Schweiz nachgehen, brauchen Sie dazu keine Arbeitsbewilligung.
• Personen mit Schutzstatus S können sich beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zur Stellensuche anmelden. Eine Liste der für Ihre Region zuständigen RAV finden Sie hier.
Schule und Ausbildung
• Für Kinder im schulpflichtigen Alter zwischen 4 und 16 Jahren gilt in der Schweiz die Schulpflicht.
• Schulpflichtige Kinder mit Schutzstatus S können per sofort die Schule besuchen. Für die Anmeldung ist die jeweilige Gemeinde zuständig.
• In der kantonalen Erstaufnahmeunterkunft werden die Kinder die Schule direkt in der Unterkunft besuchen.
• In der Schweiz gibt es ein duales Bildungssystem. Dieses sieht vor, dass die Jugendlichen einerseits eine Grundausbildung in einem Betrieb erhalten und andererseits eine Berufsschule besuchen. Dieses System bietet den Jugendlichen eine Ausbildung auf hohem Qualitätsniveau und anschliessend einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
• Für die Zulassung zu einer Hochschule gelten die Zulassungsbestimmungen der jeweiligen Hochschule. Weitere Informationen finden Sie hier.
• Falls Sie weiterführende Informationen in Bezug auf den Zugang zur beruflichen Grundbildung oder zu den Hochschulen, die Anerkennung von Diplomen oder zu weiteren Bildungsthemen benötigen, können Sie sich an die lokale Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung wenden. (Laufbahnzentrum Baselland, Helvetia Tower, Schlossstrasse 1, 4133 Pratteln).
Schutz vor Ausbeutung/ Missbrauch
• Eine Unterbringung bei Privaten (Gastfamilien) birgt auch Risiken und Konfliktpotential. Es können sowohl falsche Erwartungen als auch falsche Absichten mit einer Unterbringung bei Privaten verbunden sein. Insbesondere dann, wenn diese nicht von offizieller Seite vermittelt wurde, sondern über Social Media und andere Kanäle.
• Die erste Anlaufstelle bei Schwierigkeiten mit der Gastfamilie sind immer die Gemeinden, welche für die sozialhilferechtliche Unterstützung und Begleitung zuständig sind.
• Wenn Sie sich in Ihrer Gastfamilie unwohl fühlen, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Gemeinde.
• Wenn Sie sich bedroht fühlen oder von Gewalt und Ausbeutung betroffen sind, raten wir Ihnen sich an die Opferberatungsstelle im Kanton BL zu wenden: Opferhilfe beider Basel, Steinengraben 5, 4051 Basel (Mo - Fr: 08.30 - 12.00 und 13.30 - 16.30, Telefon: 061 205 09 10).
Vergütung Gastfamilie
• Die Gemeinden können den Privatunterbringenden eine pauschale Entschädigung für die Aufnahme von unterstützten Personen in ihrem Haushalt entrichten.
• Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: a. Es liegt eine angemessene Unterkunft vor. b. Es besteht kein Verwandtschaftsverhältnis und keine Schwägerschaft. c. Die Privatunterbringenden stellen einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Gemeinde. d. Die Aufnahme dauerte länger als 30 Tage und dauert im Zeitpunkt des Antrags noch an.
• Die Entschädigung pro Monat ist wie folgt festgelegt: a. Für 1 Person CHF 220.–. b. Für jede weitere Person zusätzlich CHF 150.–-. c. Ab 4 Personen CHF 670.–
Haustiere
• Sie müssen Ihre Haustiere bei der Ankunft in der Schweiz registrieren und angeben, ob sie gegen Tollwut geimpft sind.
• Füllen Sie hierfür bitte das offizielle Meldeformular aus und senden Sie dieses an petsukraine@blv.admin.ch. Das Veterinäramt wird Sie anschliessend darüber informieren, ob weitere Massnahmen nötig sind.