Bund
Als juristische Personen werden besteuert:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften;
- Vereine und Stiftungen sowie übrige juristische Personen.
Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet.
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
- Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
- in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
- an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
- Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
- in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.
Beginn Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.
Ende Steuerpflicht
Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland sowie mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte.
Liquidation
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, deren Geschäftsbetrieb sich in Liquidation befindet, entrichten die ordentliche Ertrags- und Kapitalsteuer bis zum Datum der Anmeldung der Löschung im Handelsregister.
Kanton
Im Kanton Basel-Landschaft steuerpflichtig sind:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Genossenschaften;
- Vereine und Stiftungen sowie übrige juristische Personen.
Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder die tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, wenn sie:
- Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;
- im Kanton Betriebsstätten unterhalten;
- an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
- Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;
- im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen.
Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen sind nicht von der Pflicht zur Mitwirkung bei der Veranlagung entbunden. Sie haben deshalb auch am Nebensteuerdomizil eine Steuererklärung mit allen Beilagen einzureichen. Damit eine korrekte Steuerveranlagung vorgenommen werden kann, ist entweder
- die Steuererklärung des Kantons Basel-Landschaft ausgefüllt zurückzusenden; oder
- eine Kopie der Steuererklärung des Sitzkantons mit allen Beilagen (Bilanz- und Erfolgsrechnung, Steuerausscheidungsvorschlag, Einlageblätter usw.) zusammen mit dem unterzeichneten Steuererklärungsformular des Kantons Basel-Landschaft einzureichen.
Fristerstreckung
Haben steuerpflichtige Personen mit beschränkter (sekundärer) Steuerpflicht beim Wohnsitzkanton eine Fristerstreckung für die Einreichung der Steuererklärung über den 30. November hinaus erhalten, so haben sie die zuständige Veranlagungsbehörde darüber zu informieren (siehe auch Fristgewährungspraxis) .
Beginn Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
Ende Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen endet mit der Auflösung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der steuerbaren Werte.
Liquidation
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, deren Geschäftsbetrieb sich in Liquidation befindet, entrichten die ordentliche Ertrags- und Kapitalsteuer bis zum Datum der Anmeldung der Löschung im Handelsregister.
Sitzverlegung
Verlegt eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen, so ist sie in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Die Steuer wird anteilsmässig erhoben. Somit ist bei Sitzverlegung für die entsprechende Steuerperiode auch dem bisherigen Sitzkanton eine Steuererklärung (oder eine Kopie der Steuererklärung des neuen Sitzkantons) inklusiver sämtlicher Beilagen einzureichen. Veranlagungsbehörde im Sinne des Artikels 39 Absatz 2 StHG ist derjenige Kanton des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode.
Gemeinde
Als juristische Personen werden besteuert:
- Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;
- Vereine und Stiftungen sowie übrige juristische Personen.
Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Gemeinde befindet.
Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Gemeinde haben, sind auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:
- Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Gemeinde sind;
- in der Gemeinde Betriebsstätten unterhalten;
- an Grundstücken in der Gemeinde Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
- Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Gemeinde gesichert sind;
- in der Gemeinde gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen.
Beginn Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder tatsächlichen Verwaltung in die Gemeinde oder mit dem Erwerb von in der Gemeinde steuerbaren Werten.
Ende Steuerpflicht
Die Steuerpflicht der juristischen Personen endet mit der Auflösung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung in eine andere Gemeinde oder mit Aufgabe der steuerbaren Werte.
Liquidation
Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, deren Geschäftsbetrieb sich in Liquidation befindet, entrichten die ordentliche Ertrags- und Kapitalsteuer bis zum Datum der Anmeldung der Löschung im Handelsregister.
Sitzverlegung
Verlegt eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einer Gemeinde im Kanton Basel-Landschaft in eine andere Gemeinde im Kanton Basel-Landschaft, so ist sie in den beteiligten Gemeinden für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Die Steuer wird anteilsmässig erhoben.