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Gesetzliche Grundlagen
Grundlegend für die Belange der Familien ist § 107 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft SGS 100.
Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
Im Kanton Basel-Landschaft gilt seit dem 1. Januar 2017 das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) (SGS 852), das durch eine Verordnung (SGS 852.11) konkretisiert wird.
Im Jahr 2020 wurden der Familienbericht 2020 und die Strategie gegen Armut des Kantons Basel-Landschaft veröffentlicht. Beide Berichte betonen die Notwendigkeit einer Weiterentwicklung der familien- und schulergänzenden Betreuung (FEB bzw. SEB), um die Lebensqualität von Familien zu verbessern, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern und Armut zu bekämpfen.
Am 30. März 2021 und in überarbeiteter Form am 10. Mai 2021 reichte ein Komitee der SP Baselland die nicht formulierte Initiative «Gebührenfreie Kinderbetreuung für alle Familien» ein, die am 5. August 2021 für zustande gekommen erklärt wurde. Derzeit läuft ein Projekt zur Revision des FEB-Gesetzes.
Gesetz über die frühe Sprachförderung
Seit dem 1. September 2024 ist das neue Gesetz über die frühe Sprachförderung (GfS, SGS 116) in Kraft. Das Gesetz wird durch eine Verordnung (SGS 116.11) konkretisiert.
Um Kinder mit Sprachförderbedarf besser zu erreichen, bietet das GfS den Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft eine gesetzliche Grundlage sowie eine kantonsweit einheitliche Regelung zur Umsetzung eines selektiven Sprachförderobligatoriums, damit die frühe Sprachförderung flächendeckend und möglichst einheitlich implementiert werden. Mehr zum neuen Sprachfördergesetz finden Sie hier.