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- 1. IV im Jahr 2014
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1. IV im Jahr 2017
Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2017 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 139 g ist.
Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahre 2017 gelten die CO2 Werte die nach der alten NEFZ Methode (Neuer Europäischer Fahrzyklus) erhoben wurden.
Die befristete Steuerermässigung wird für die Jahre 2017, 2018, 2019 und 2020 gewährt.
Ab 2021 entfällt die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung.
Die Ansätze der befristeten Steuerermässigung sind in der Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Die Dauer der befristeten Steuerermässigung ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Die befristete Steuerermässigung entfällt ab 01.01.2021
0 bis 109 g CO2 | CHF -300.00 |
110 bis 119 g CO2 | CHF -150.00 |
Der permanente Steuerzuschlag ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuerund deren Verordnunggeregelt.
Personenwagen mit 1. IV im Jahr 2017
140 bis 159 g CO2 | CHF 75.00 |
160 bis 179 g CO2 | CHF 150.00 |
ab 180 g CO2 | CHF 300.00 |