Förderung der Angebote für betreutes Wohnen und der integrierten Versorgung
Fördergelder für die Jahre 2024 bis 2027
Der Landrat hat in seiner Sitzung vom 7. März 2024 der Erneuerung eines Verpflichtungskredits zur Umsetzung von § 31 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (SGS 941) in der Höhe von 1.5 Millionen Franken für den Zeitraum von 2024-2027 zugestimmt. Dies im Sinne einer Anschubfinanzierung. Gemäss § 31 entscheidet die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion über entsprechende Gesuche. Sie kann zur Beurteilung eine Fachkommission beiziehen. Die Fachkommission wurde gebildet.
Schlussbericht der Fachkommission §31 APG der Periode 2018 bis 2022
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