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Aufgaben
Infektionsschutz
Der Infektionsschutz beinhaltet Massnahmen, um das Auftreten übertragbarer Krankheiten zu reduzieren. Bei bereits vorhandenen übertragbaren Krankheiten beinhaltet der Infektionsschutz diverse Vorgehensweisen zur Verhinderung der Übertragung und Ausbreitung.
Das Schweizerische Epidemiengesetz regelt die Umsetzung. Es besteht eine Meldepflicht für knapp 55 übertragbare Krankheiten und Erreger. Zu diesen Krankheiten gehören die Influenza, Masern, durch Zecken übertragbare Krankheiten, Tuberkulose, Durchfallerreger, sexuell übertragbare Erkrankungen, aber auch gefährliche Erreger wie Pest und Ebola.
Die Meldungen werden zum einen direkt vom Labor (Labormeldungen), das die Diagnose einer dieser Krankheiten bestätigt, zum anderen durch die Ärzteschaft (Arztmeldungen), welche Angaben zum klinischen Befund des Patienten enthält, an den kantonsärztlichen Dienst gemeldet. Die Kantonsärztin beurteilt dann die weiteren Massnahmen und leitet die Meldungen dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) weiter.
Erreger mit einer hohen Ansteckungsgefahr von Mensch zu Mensch (z.B. Masern (virale Erkrankung) oder Meningokokken (bakterielle Erkrankung)) bedürfen einer Umgebungsabklärung. Erkrankte Personen und potentielle Überträger werden von der gesunden Bevölkerung isoliert, um den Übertragungsweg zu unterbrechen. Dies wird durch einen Ausschluss von der Bevölkerung, z.B. von der Arbeit oder der Schule, erreicht.
Der regelmässige Austausch mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), welches mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in Kontakt steht, und mit den anderen Kantonen, garantiert eine lückenlose Überwachung und zeitnahe Information.
Zudem besteht eine enge Kooperation mit der medizinischen Abteilung des Schweizerischen Tropen- und Public-Health Instituts (Tropeninstitut) in Basel.
Bewilligungen und Aufsicht
Dem Kantonsarzt untersteht die Bewilligung der Berufstätigkeit von Medizinal-* und Gesundheitsberufen**. Alle niedergelassenen Ärzte sowie Chef- und leitende Ärzte in Spitälern im Kanton Basel-Landschaft benötigen ebenfalls eine Berufsausübungsbewilligung. Zum Erhalt dieser Bewilligung müssen Betroffene unter anderem ihr (Fach-)Arztdiplom und einen Auszug aus dem Zentralstrafregister vorweisen. Mit dem Erhalt der Bewilligung verpflichten sich die Betroffenen zur Beteiligung am Notfalldienst, zur Fortbildung und zur physischen sowie psychischen Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung.
Der Kantonsärztliche Dienst vergibt auch Betriebsbewilligungen an stationäre (Pflegeheime), intermediäre (Tages- und Nachtstätten) und ambulante (Spitex) Einrichtungen.
Mit sämtlichen Bewilligungen ist die Aufsicht über die Ausübung der Tätigkeit verbunden. Die Grundlage der Aufsicht bilden Meldungen und das Beschwerdewesen. Der Kantonsärztliche Dienst geht den Meldungen nach, führt Abklärungen durch und verfügt, wenn nötig, Massnahmen zur Behebung von Missständen. Bei den Betrieben wird die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über Inspektionen vor Ort wahrgenommen.
*Ärzte
**Psychologen, Psychotherapeuten, Pflegefachpersonen, Hebammen, Spitex, Physiotherapeuten, Podologen, Ergotherapeuten, Logopäden, medizinische Masseure, Optiker, Komplementärmediziner, Ernährungsberater
Pflegeeinrichtungen
Das Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) bildet die gesetzliche Grundlage für die Aufgaben.
Der Kantonsärztliche Dienst prüft und stellt Bewilligungen von Pflegeheimen und –wohnungen, Tages– und Nachtstätten und von Spitexeinrichtungen aus. Die geprüften Voraussetzungen beinhalten die verantwortliche Fachperson, die fachliche Abdeckung, die Räumlichkeiten, Betreuungs- und pflegerelevante Konzepte, das Qualitätssicherungssystem und das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung.
Die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die Pflegeeinrichtungen wird durch strukturierte Aufsichtsbesuche (Inspektionen) unter Miteinbezug und Information der Gemeinden, die eine Leistungsvereinbarung mit der Einrichtung haben, durchgeführt. Im Falle von Beanstandungen können Auflagen und Massnahmen zur Behebung von Mängeln, aber auch Einschränkungen oder der Entzug der Bewilligung ausgesprochen werden.
Notfälle

Die Rettungskette
Die Rettungskette besteht aus der Sanitätsnotrufzentrale beider Basel SNZ (Notruf 144), der Ersthilfe resp. Erstversorgung (First Responder, Rettungssanitäter, Notarzt), dem Transport am Boden und in der Luft (Rettungswagen, Helikopter) und dem Spital.
Die Kantonsärztin präsidiert die Baselbieter Rettungskommission, welche den reibungslosen Ablauf innerhalb der Rettungskette überwacht und den Direktionsvorsteher fachlich berät.
Gesundheit in aussergewöhnlichen Lagen (Krisenstab)
In Krisen- und Katastrophensituationen ist die Kantonsärztin für den Fachbereich Sanität verantwortlich. Sie leitet die entsprechende Fachgruppe.
Der Krisenstab wird unter anderem bei einer Pandemie einberufen. Eine Pandemie ist eine durch übertragbare Erreger ausgelöste Erkrankung, die sich über mehrere Länder hinweg ausbreitet. Beispiele einer Pandemie sind die Pest, Ebola, SARS, entartete Grippeviren. Eine rasche Verbreitung findet in der heutigen Zeit über den Flugverkehr statt. Eine Pandemie kann zwar jederzeit auftreten. Durch die mittlerweile nahezu lückenlose Überwachung und Information können die Behörden jedoch zeitnah alarmiert und Massnahmen ergriffen werden.
Massnahmen zur Eindämmung der Übertragung und Ausbreitung eines Erregers sind im kantonalen Pandemieplan beschrieben. Die Erstellung und regelmässige Aktualisierung des Pandemieplans wird vom kantonsärztlichen Dienst vorgenommen.
Prävention
Das Wort kommt vom lateinischen Verb „praevenire“, was zuvorkommen, verhüten bedeutet.
Die Präventionsmassnahmen des Kantonsärztlichen Dienstes umfassen die Krebsvorsorge (Screeningprogramme), Massnahmen bei Hitzewellen, die Vorbeugung von Krankheiten und die Ausbreitung von Krankheitserregern / Krankheitsübertragungen.
Impfungen zur Prävention
Eine Präventionsmassnahme „par excellence“ ist die Impfung zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten. Durch Impfungen wird das Immunsystem auf eine Infektion mit einem spezifischen Erreger vorbereitet, so dass es im Ernstfall direkt reagieren und die jeweiligen Krankheitserreger umgehend bekämpfen kann. Die Impfung dient einerseits zum persönlichen Eigenschutz und bei genügender Durchimpfung in der Population auch zum Umgebungsschutz, d.h. eine sogenannte Herdenimmunität kann gebildet werden (Schutz von medizinischen Schwächeren, bspw. Chronisch Kranke, Säuglinge / Kleinkinder, Immunsupprimierte, Schwangere). Die komplette Krankheitsverhinderung oder ein abgeschwächter, komplikationsarmer Krankheitsverlauf sind das Resultat.
Der Kantonsärztliche Dienst überwacht die Durchimpfungsrate, die die prozentuale Anzahl geimpfter Personen an der Gesamtbevölkerung angibt. Er ergreift Massnahmen im Falle von sinkenden oder ungenügenden Durchimpfungsraten.
Am Beispiel Masern zeigt sich, wie wichtig eine optimale Durchimpfungsrate ist. Denn das Virus ist hoch ansteckend und kann Säuglinge, Schwangere und bereits geimpfte Personen mit reduzierter Immunabwehr betreffen. Mit einer optimalen Durchimpfungsrate kann das Auftreten des Virus in der Bevölkerung unterbunden werden (sog. Herdimmunität). Ziel der Durchimpfungsrate von Masern liegt bei 95%, so dass die Bevölkerung durch diese hochansteckende virale Krankheit geschützt wäre.
HPV-Prävention
Das HPV-Programm (Humanes Papilloma Virus) dient der Verhütung der über den ungeschützten Geschlechtsverkehr / Sexualverkehr übertragenen humanen Papillomaviren. Die HPV-Infektion ist eine der häufigsten durch Geschlechtsverkehr übertragenen Infektionen. Kondome können das Ansteckungsrisiko halbieren. Nach einer Infektion, die oft unbemerkt bleibt, können Papillomaviren jahrelang inaktiv bleiben. Wochen bis Monate bzw. bis zu einem Jahr nach einem Sexualkontakt können sich Warzen, besonders Feigwarzen (Condylomata acuminata) bilden. Es können Veränderungen der Schleimhäute, welche bei Frauen zum Zervixkarzinom (Gebärmutterhalskrebs), und bei Männern zum Peniskarzinom oder Veränderungen im Anusbereich führen können, auftreten. Der Kantonsärztliche Dienst koordiniert das Programm mit den ÄrztInnen und den Krankenkassen, sodass für die junge Bevölkerung keine Kosten anfallen.
Weitere Aufgaben
Kostengutsprachen
Seit dem 1. Januar 2012 ist die neue Spitalfinanzierung in Kraft. Dadurch wurde die freie Spitalwahl für alle Krankenversicherten eingeführt, was zu Veränderungen im Verfahren und in der Bedeutung für die Kostengutsprache führte.
Eine Kostengutsprache wird vom Kantonsärztlichen Dienst geprüft, wenn die benötigte medizinische Dienstleistung nur in einem Zentrum ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft verfügbar ist. Für Notfälle, welche ausserkantonal behandelt werden, ist keine Kostengutsprache notwendig.
Förderung der Hausarztmedizin
Um die ärztliche Grundversorgung auch in den kommenden Jahren gewährleisten zu können, unterstützt der Kanton ein Förderprogramm für die Hausarztmedizin. Eine begrenzte Anzahl Assistenzarztstellen werden kantonal in Hausarztpraxen für die Weiterbildung subventioniert.
Dem Kantonsärztlichen Dienst unterliegt die Aufsicht über die organisatorische und finanzielle Abwicklung des Programms. Er arbeitet bei dieser Aufgabe eng mit dem Universitären Zentrum für Hausarztmedizin beider Basel (uniham) zusammen.
Suchtmedizin
Die Kantonsärztin bewilligt die finanziellen Mittel für die stationären Drogentherapien. Sie arbeitet dabei eng mit dem Baselbieter Suchtbeauftragten zusammen.
Die Bewilligung von Substitutionsbehandlungen erfolgt in Kooperation mit dem Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen, welches die Funktion einer Indikationsstelle ausübt.
Eine enge Zusammenarbeit mit der Kantonsapothekerin und der Abteilung Heilmittel findet im Zusammenhang mit unterschiedlichen Fragestellungen rund um die Rezeptierung von Betäubungsmitteln statt.