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Schlechtwetterentschädigung
Die Schlechtwetterentschädigung ist eine Leistungsart der Arbeitslosenversicherung. Sie leistet einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden, die von Arbeitgeberschaften in bestimmten Erwerbszweigen geltend gemacht werden können.
Welche Betriebe haben ein Anrecht auf Schlechtwetterentschädigung?
Die gesetzliche Regelung besagt, dass für folgende Erwerbszweige Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann:
- Hoch- und Tiefbau, Zimmerei-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbe;
- Sand- und Kiesgewinnung;
- Geleise- und Freileitungsbau;
- Landschaftsgartenbau;
- Waldwirtschaft, Baumschulen und Torfabbau, soweit sie nicht Nebenzweig eines landwirtschaftlichen Betriebes sind;
- Ausbeutung von Lehmgruben sowie Ziegelei;
- Berufsfischerei;
- Transportgewerbe, soweit Fahrzeuge ausschliesslich für den Transport von Aushub und Baumaterial von und zu Baustellen oder für den Abtransport von Sand und Kies von der Abbaustelle verwendet werden;
- Sägerei;
- Reb-, Pflanzen-, Obst- und Gemüsebaubetriebe, sofern die normalerweise anfallenden Arbeiten wegen aussergewöhnlicher Trockenheit oder Nässe nicht verrichtet werden können.
Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?
Der Arbeitsausfall:
- ist direkt und ausschliesslich auf das schlechte Wetter zurückzuführen;
- erstreckt sich auf mindestens einen halben Tag;
- die Fortführung der Arbeit ist wegen den Witterungseinflüssen technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar oder kann den Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden;
- die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat alle notwendigen und wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen ergriffen, damit die Arbeit trotz des schlechten Wetters weitergeführt werden kann.
Wer hat Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung?
- Arbeitnehmende, die für die ALV beitragspflichtig sind;
- Arbeitnehmende, welche die obligatorische Schulzeit zurückgelegt, das Mindestalter für die AHV-Beitragspflicht jedoch noch nicht erreicht haben.
Keinen Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung haben:
- Arbeitnehmende, deren Arbeitsausfall nicht bestimmbar oder deren Arbeitszeit nicht ausreichend kontrollierbar ist;
- Personen, die in der Geschäftsleitung des Betriebes eine mitbestimmende Rolle spielen;
- Personen, die massgeblich finanziell am Betrieb beteiligt sind;
- Arbeitnehmende, die mit dem Arbeitsunterbruch nicht einverstanden sind (in diesem Fall müssen sie nach Arbeitsvertrag entlöhnt werden);
- Arbeitnehmende, die im Auftrag einer Organisation für Temporärarbeit eingesetzt werden;
- Arbeitnehmende, die von einer fremden Firma zugemietet worden sind;
- Mitarbeitende Ehepartner der Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber.
Wie ist vorzugehen?
Voranmeldung: Für jede Arbeits- bzw. Baustelle muss - in vierfacher Ausfertigung - mit dem Formular "Meldung über wetterbedingten Arbeitsausfall" die Schlechtwetterentschädigung spätestens am 5. Tag des folgenden Kalendermonats bei der kantonalen Amtsstelle eingereicht werden.
Geltendmachen des Anspruchs: Unabhängig davon, ob der Entscheid der kantonalen Amtsstelle vorliegt oder dieser Ihrerseits angefochten wurde, muss der Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der von Ihnen gewählten Arbeitslosenkasse geltend gemacht werden. Für das Abrechnungsverfahren steht Ihnen die Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland gerne zur Verfügung.
Pflichten der Arbeitgeberschaft: Damit Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Schlechtwetterentschädigung beanspruchen können, müssen Sie:
- den betroffenen Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalles am ordentlichen Zahltagstermin ausrichten (max. versicherbaren Verdienst von CHF 12'350.- beachten);
- die Schlechtwetterentschädigung für die Karenztage übernehmen;
- während der Schlechtwetterperiode die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge übernehmen (AHV, IV, EO, ALV, UV, BVG usw.);
- nach jedem Monat die Entschädigungsansprüche Ihrer Arbeitnehmer bei der Arbeitslosenkasse geltend machen;
- die Auskunfts- und Meldepflicht gegenüber der Arbeitslosenkasse und den Behörden erfüllen.
Kontaktadressen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland
Ressort Firmenentschädigungen
Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln
Tel. +41 61 552 06 79
kurzarbeit@bl.ch