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Insolvenzentschädigung
Die Insolvenzentschädigung ist eine Erwerbsausfallversicherung für den Fall, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber insolvent (zahlungsunfähig) wird. Sie schützt Ihre offenen Lohnforderungen um zu verhindern, dass solche Verluste Ihre Existenz bedrohen.
Anders als die Arbeitslosenentschädigung, die Lohnverluste bei Arbeitsausfällen übernimmt, garantiert die Insolvenzentschädigung Lohnausfälle für tatsächlich geleistete Arbeit bei Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit) der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
Wer hat Anspruch auf Insolvenzentschädigung?
Sie haben als Arbeitnehmende einer insolventen Arbeitgeberin oder eines insolventen Arbeitgebers, der in der Schweiz der Zwangsvollstreckung unterliegt oder in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigt, Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:
- gegen Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und Sie ihr oder ihm gegenüber zu diesem Zeitpunkt Lohnforderungen haben;
- der Konkurs nur aus dem Grund nicht eröffnet wird, weil wegen der offensichtlichen Überschuldung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers keine Gläubigerin oder kein Gläubiger bereit ist, die Kosten vorzuschiessen;
- Sie gegen Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das Pfändungsbegehren gestellt haben oder;
- die Nachlassstundung oder ein richterlicher Konkursaufschub bewilligt wurde.
Denselben Anspruch auf Insolvenzentschädigung haben Sie, wenn Sie in der Schweiz als Grenzgänger oder Grenzgängerin arbeiten.
Was deckt die Insolvenzentschädigung?
Die Insolvenzentschädigung deckt Lohnforderungen für geleistete Arbeit vor dem entsprechenden Insolvenzereignis. Allfällige Lohnforderungen, die nach der Konkurseröffnung entstanden sind, werden durch die Insolvenzentschädigung gedeckt, wenn in guten Treuen über die Konkurseröffnung hinaus weiter gearbeitet wurde. Für das gleiche Arbeitsverhältnis sind die Lohnforderungen höchstens für 4 Monate gedeckt. Auch wenn sich mehrere Insolvenzereignisse (z.B. Nachlassstundung und in der Folge Konkurseröffnung) bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim gleichen Arbeitgeber ereignet haben, sind insgesamt höchstens 4 Lohnmonate versichert. Anteilsmässig werden auch ein allfälliger 13. Monatslohn oder Gratifikationen, Ferien- oder Feiertagsentschädigungen, sowie andere Zulagen (besondere Entschädigungen für Überstunden, Schicht-, Nacht- oder Sonntagsarbeit usw.) berücksichtigt, sofern Sie einen Rechtsanspruch darauf haben. Der insgesamt zu entschädigende Betrag darf den
maximalen versicherten Verdienst pro Monat nicht übersteigen.
Was wird durch die Insolvenzentschädigung nicht gedeckt?
- Forderungen, die bei einer Zwangsvollstreckung nicht zugelassen sind;
- Kinder- und Ausbildungszulagen (diese können bei der Familienausgleichskasse der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers eingefordert werden);
- andere Lohnzuschläge, die Spesencharakter haben und damit nicht beitragspflichtig im Sinne des AHV-Gesetztes sind (z.B. Reisespesen);
- Schadenersatzforderungen (z.B. wegen fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses).
Wenn Sie wegen einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit einen Lohnersatz erhalten (Taggelder), haben Sie keinen Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung. Nur eine allfällige Differenz zwischen diesem Ersatz und dem Ihnen normalerweise geschuldeten Lohn kann entschädigt werden.
Wie ist vorzugehen?
Um Ihren Anspruch wahrzunehmen, müssen Sie:
1. Alle Ihre Forderungen gegen Ihre ehemalige Arbeitgeberin oder Ihren ehemaligen Arbeitgeber beim zuständigen Betreibungs- und Konkursamt (in der Regel am Geschäftssitz des Unternehmens) geltend machen.
2. Bei der öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons, in dem die Betreibung oder der Konkurs gegen Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber eingeleitet wurde (die gesetzlich einzige zuständige Kasse), einen Antrag auf Insolvenzentschädigung einreichen, d.h. Sie müssen der öffentlichen Arbeitslosenkasse das vollständig ausgefüllte Formular „Antrag auf Insolvenzentschädigung“ abgeben und die erforderlichen Unterlagen beilegen.
arbeit.swiss
Weitere Informationen zu Insolvenzentschädigung finden Sie unter arbeit.swiss.
Kontaktadressen
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland
Ressort Firmenentschädigungen
Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln
Tel. +41 61 552 06 79
fbe.oeka@bl.ch