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Häufig gestellte Fragen zum Verfahren am Enteignungsgericht
Informationen zu Verfahren, Fristen und Verhandlung am EnteignungsgerichtHäufige Fragen zum Verfahren am Enteignungsgericht
1. Wie gehe ich vor, wenn ich mit einer Beitrags- oder Gebührenverfügung oder einem Kostenverteilplan der Gemeinde nicht einverstanden bin?
Gegen eine Beitrags- oder Gebührenverfügung oder eine Rechnung einer basellandschaftlichen Gemeinde für ein Erschliessungswerk (z. B. Wasser- und Abwasseranschlussbeitrag, Verbrauchsgebühr für Wasser und Abwasser, Strassenbeitrag) kann innert 10 Tagen beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, Gitterlistrasse 5 , 4410 Liestal, Beschwerde erhoben werden.
Für ein Erschliessungswerk (z. B. ein Strassenprojekt) kann ein Planauflageverfahren durchgeführt werden. In diesen Fällen wird Ihre Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt. Sie können gegen den Kostenverteilplan während der Auflagefrist bei der Abteilung Enteignungsgericht, Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal, Beschwerde erheben.
2. Wie berechne ich die Beschwerdefrist?
Bei Verfügungen beginnt die 10-tägige Frist am ersten Tag nach Abholung oder Zustellung der Verfügung: der erste Tag der Frist ist der Tag nach der Abholung bzw. Zustellung (der Abhol- oder Zustelltag wird also nicht mitgerechnet). Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, wird die Frist bis am darauf folgenden Werktag verlängert (Beispiel: Zustellung oder Abholung der Verfügung am Mittwoch, 5. November 2003: 1. Tag der Frist ist der 6. November, 10 Tage ab 5. November wäre demnach Samstag, 15. November 2003, wobei sich die Frist bis Montag, 17. November 2003, verlängert).Wird ein Planauflageverfahren durchgeführt, so müssen Sie Ihre Beschwerde am letzten Tag der Auflagefrist der Post übergeben.
3. Lässt sich die Beschwerdefrist erstrecken?
Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine "gesetzliche", d.h. vom Gesetz vorgeschriebene Frist handelt, kann sie vom Gericht nicht erstreckt werden. Innert der gesetzlichen Frist müssen Sie somit einen Antrag und eine kurze Begründung einreichen. Sie können jedoch beantragen, dass Ihnen das Gericht eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer ausführlichen Beschwerdebegründung gewährt. Diese Frist kann in begründeten Fällen nochmals um dreissig Tage erstreckt werden. Diese zweite Frist ist "peremptorisch" (sie ist nicht mehr erstreckbar).
4. Was muss meine Beschwerde beinhalten?
Adressieren Sie Ihre Beschwerde an das Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Enteignungsgericht, Gitterlistrasse 5, 4410 Liestal. Sie müssen Ihre Eingaben jeweils schriftlich und im Doppel beim Gericht einreichen. Eine Eingabe per Fax genügt nicht. Erklären Sie, wogegen sich Ihre Beschwerde richtet und mit welchem Punkt oder welchen Punkten der Verfügung oder des Kostenverteilplans Sie nicht einverstanden sind. Stellen Sie ein Begehren, aus dem hervorgeht, was an der Verfügung beziehungsweise am Kostenverteilplan zu ändern oder aufzuheben ist. Begründen Sie Ihre Beschwerde: weshalb sind Sie der Ansicht, die Beitrags- oder Gebührenverfügung respektive der Kostenverteilplan sei nicht korrekt (z. B. sind Sie der falsche Adressat? Bestreiten Sie die Verfügung oder den Kostenverteilplan grundsätzlich oder nur die Höhe des Beitrags bzw. der Gebühr?). Legen Sie eine Kopie der angefochtenen Verfügung oder des angefochtenen Kostenverteilplans bei.
5. Was geschieht mit meiner fristgerechten Eingabe?
Nach Eingang der Beschwerde bei der Abteilung Enteignungsgericht wird ein Dossier eröffnet und es wird Ihnen mitgeteilt, dass Ihr Begehren um Überprüfung der Verfügung oder des Kostenverteilplans bei uns eingegangen ist. Die Beschwerdegegnerin (die Gemeinde) erhält eine Kopie Ihrer Beschwerde. Von jeder Eingabe im Laufe des Verfahrens und allen Beilagen (mit Ausnahme von Plänen) erhält jeweils die Gegenpartei eine Kopie mit Verfügung des Gerichts zugestellt. Die Gemeinde erhält die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme (Vernehmlassung). Nach der Zustellung der Stellungnahme der Gemeinde erhalten Sie als Bürgerin oder Bürger bei Unklarheiten nochmals die Möglichkeit zu einer (fakultativen) Stellungnahme. Diese nochmalige Chance wird Ihnen als Bürgerin oder Bürger gewährt, um eine möglichst grosse Chancengleichheit mit der "erfahrenen" Gemeinde herzustellen. In komplizierten Fällen ordnet der Gerichtspräsident bzw. die Gerichtspräsidentin einen vollständigen zweiten Schriftenwechsel an (sog. Duplik und Replik).
6. Gewährt das Gericht auch der Gemeinde Fristerstreckungen?
Für die vom Gericht angesetzten Fristen kann auch die Gemeinde in begründeten Fällen eine Verlängerung beantragen. Diese Frist kann um maximal dreissig Tage verlängert werden ("peremptorische" Frist, d.h. die Frist kann nicht mehr verlängert werden).
7. Was ist eine Vorverhandlung? Wozu dient sie?
Nachdem beide Parteien die Möglichkeit hatten, sich schriftlich zu äussern, kann die präsidierende Person eine Vorverhandlung anordnen. Die Vorverhandlung hat zum Zweck, dass beide Parteien ihre Anliegen auch mündlich darlegen können. Ferner wird der Sachverhalt genau festgestellt und es werden allenfalls weitere notwendige Beweisabklärungen verfügt. Es ist möglich, dass eine Einigung (ein sog. Vergleich) zwischen den beiden Parteien erzielt wird oder dass die Gemeinde Ihre Beschwerde anerkennt und die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise aufhebt. In diesen Fällen wird das Verfahren auf dieser Stufe beendet. Die Vorverhandlung soll auch dazu beitragen, dass Sie als Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerin entscheiden können, ob Sie Ihre Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse allenfalls zurückziehen oder ob Sie an Ihrer Beschwerde festhalten.
8. Was geschieht, wenn ich an meiner Beschwerde festhalte?
Allenfalls noch fehlende weitere Unterlagen, Pläne etc. werden vom Gericht einverlangt (Beweisdekret). Der Fall wird der präsidierenden Person als Einzelrichter bzw. Einzelrichterin oder der 5-er Kammer überwiesen, und es wird entschieden, ob ein Augenschein stattfindet. Die Parteien werden zu einer Hauptverhandlung geladen.
9. Was ist eine Hauptverhandlung?
In Fällen, in denen der umstrittene Betrag über Fr. 8'000.00 liegt, findet die Hauptverhandlung vor einem Gremium, bestehend aus vier Richterinnen und Richtern sowie dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Abteilung Enteignungsgericht statt. In Fällen, in denen der Streitwert Fr. 8'000.00 nicht übersteigt, findet ohne Vorverhandlung direkt die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten bzw. der Präsidentin der Abteilung Enteignungsgericht statt. Der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber obliegt die Protokollführung über die Verhandlungen des Gerichts. Meistens findet anlässlich der Hauptverhandlung zuerst ein Augenschein (Sachverhaltsabklärung vor Ort) statt. Im Anschluss an den Augenschein erhalten die Parteien ein letztes Mal die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und ihre Standpunkte darzulegen. Es findet eine öffentliche Urteilsberatung statt: jedes Mitglied des Gerichts äussert sich zur Sache und ist verpflichtet, dass Stimmrecht auszuüben. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber haben beratende Stimme und können Anträge stellen. Das Gericht entscheidet aufgrund des Ausgangs des Verfahrens über die Verteilung der Kosten. In der Regel werden die Kosten (Gerichtsgebühr und Auslagen) der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach dem in der Verordnung über die Gebühren der Gerichte (GebT) festgehaltenen Rahmen. Das Urteil wird den Parteien eingeschrieben eröffnet (mitgeteilt). Innert 10 Tagen nach Erhalt des schriftlich begründeten Urteils kann beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Beschwerde gegen das Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichts erhoben werden. Ihre Beschwerde müssen Sie begründen und ihr eine Kopie des angefochtenen Urteils beilegen.