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Enteignungsgericht
Enteignungsgericht
Die Abteilung Enteignungsgericht ist Beschwerdeinstanz bei Verfügungen betreffend Gebühren und Vorteilsbeiträge für Erschliessungsleistungen (z. B. in den Bereichen Wasser, Kanalisation und Strasse). Sie beurteilt ausserdem Beschwerden gegen den Kostenverteiler (Ausgleichszahlungen und Umlegungskosten) im Baulandumlegungsverfahren. Ferner ist die Abteilung Enteignungsgericht zuständig für Entscheide über die vorzeitige Besitzeinweisung des Gemeinwesens und die Festsetzung der Enteignungsentschädigung. Das Verfahren vor dem Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht ist kostenpflichtig.
Fristen
Rechtsmittelfristen können nicht erstreckt werden. Andere Fristen können mittels begründetem schriftlichen Gesuchs hin verlängert werden. Fristerstreckungsgesuche sind schriftlich und im Doppel, innert laufender Frist, einzureichen. Mehr darüber erfahren Sie unter "Häufig gestellte Fragen zum Verfahren".
Per E-Mail können nach der geltenden Rechtslage keine Eingaben rechtsgültig eingereicht werden.
Publikumsöffentlicheit
Die Parteiverhandlungen und die Urteilsberatungen der Abteilung Enteignungsgericht sind grundsätzlich öffentlich.