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- Ausweis N
Ausweis N
Ausweis N
Das Wichtigste in Kürze
- Asylsuchende sind Personen, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben. Sie dürfen sich in der Regel nach Einreichung des Asylgesuchs bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten.
- Asylsuchende unterliegen während der ersten drei Monate nach der Einreise einem Arbeitsverbot. Ergeht innerhalb dieser Frist ein erstinstanzlicher negativer Asylentscheid, kann die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigert werden. Danach kann unter bestimmten Umständen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Vorbehalten bleiben arbeitsmarktliche Kriterien.
- Asylsuchende dürfen weder die Stelle, noch den Wohnort ohne Bewilligung der zuständigen Behörde wechseln. Auch die Möglichkeit eines legalen Familiennachzugs besteht während der Prüfung des Asylgesuchs nicht.
- Bei Gutheissung des Gesuches erhält die betreffende Person den Ausweis B , bei Abweisung des Asylgesuches kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Wird diese ebenfalls abgelehnt, muss die Ausreise erfolgen.