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1. IV im Jahr 2019
Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2019 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 129 g ist.
Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahre 2019 gelten die CO2 Werte die nach der alten NEFZ Methode (Neuer Europäischer Fahrzyklus) erhoben wurden.
Die befristete Steuerermässigung wird für die Jahre 2019, 2020, 2021 und 2022 gewährt.
Ab 2023 entfällt die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung.
Die Ansätze der befristeten Steuerermässigung sind in der Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Die Dauer der befristeten Steuerermässigung ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuergeregelt.
Persnenwagen mit 1. IV im Jahr 2019
Die befristete Steuerermässigung entfällt ab 01.01.2023
0 bis 94 g CO2 | CHF -300.00 |
95 bis 104 g CO2 | CHF -150.00 |
Der permanente Steuerzuschlag ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer und deren Verordnung geregelt.
Persnenwagen mit 1. IV im Jahr 2019
130 bis 144 g CO2 | CHF 75.00 |
145 bis 159 g CO2 | CHF 150.00 |
ab 160 g CO2 | CHF 300.00 |