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Jugendschutz
Als «jugendlich» gelten Arbeitnehmende ab der Geburt bis zum 18. Geburtstag.
Von den Sonderschutzvorschriften nach Arbeitsgesetz werden Jugendliche erfasst, die in der Lehre sind, aber auch Jugendliche, die ausserhalb einer Lehre beschäftigt werden (Ferienjobs, Schnupperlehren oder Aufbesserung des Taschengeldes in der Freizeit). Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Arbeitsgesetz- und damit auch seine Bestimmungen zum besonderen Schutz der Jugendlichen- nicht für alle Personen und Betriebe gilt. Zum Schutz der Gesundheit, der Sicherheit sowie der physischen und psychischen Entwicklung der jugendlichen Arbeitnehmenden gelten gemäss Arbeitsgesetz und dem darauf abgestützten Verordnungsrecht besondere Bestimmungen.
Altersgrenzen und Arbeitszeiten
Alter | Erlaubte Tätigkeiten | Tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeit | Besonderheiten |
0 - 15 Jahre | Kulturelle, künstlerische und sportliche Darbietungen sowie Werbung (Meldepflicht des Arbeitgebers) |
Bis 13 Jahre:
Schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren:
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Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen. |
Ab 13 Jahren | Leichte Arbeiten (z.B. Ferienjobs, Schnupperlehren, kleine Erledigungen) |
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Die Beschäftigung darf keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit und die Entwicklung der Jugendlichen haben und weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigen. |
15 - 18 Jahre | Generelle Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher, innerhalb oder ausserhalb der Lehre (auf jeden Fall zu beachten sind die Beschäftigungsverbote bzw. -einschränkungen) |
Tägliche Arbeitszeit: Nicht länger als die andern im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmenden, höchstens 9 Stunden pro Tag.
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Bei vorzeitiger Schulentlassung ist der Beginn der Lehre mit Bewilligung der kantonalen Behörde bereits ab 14 Jahren möglich. |
Verbotene Arbeiten und Beschäftigungseinschränkungen
Gefährliche Arbeiten
Gefährliche Arbeiten sind für Jugendliche grundsätzlich verboten.
Gefährliche Arbeiten sind Arbeiten, die ihrer Natur nach oder aufgrund der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, die Sicherheit und die persönliche Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen können.
Welche Arbeiten als gefährlich für Jugendliche gelten, wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung in einer WBF-Verordnung festgelegt.
Beispiele:
- Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Chemikalien
- Arbeiten bei gehörgefährdendem Lärm
- Arbeiten mit Maschinen mit einem hohen Unfallrisiko
Weitere Beschäftigungsverbote und -einschränkungen
Für alle jugendlichen Arbeitnehmenden ist die Bedienung von Gästen in Betrieben der Unterhaltung wie Nachtlokalen, Dancings, Diskotheken und Barbetrieben verboten.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen in Hotels, Restaurants und Cafés keine Gäste bedienen, ausser im Rahmen der Lehre oder einer Schnupperlehre.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen auch nicht beschäftigt werden in Kinos, Zirkussen und Schaustellerbetrieben. Dies betrifft die Tätigkeiten nicht künstlerischer Natur (z.B. Billettverkauf im Kino; Mitarbeit beim Aufbau eines Zirkuszeltes).
Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann mit Zustimmung des SECO die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten vorsehen, sofern:
- a. dies für die berufliche Grundbildung unentbehrlich ist,
- b. begleitende Massnahmen von den Organisationen der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt und
- c. die Bildungsbewilligungen von den kantonalen Behörden überprüft wurden.
Für b. und c. gilt eine Übergangsfrist bis spätestens 31. Juli 2019. Weitere Informationen erteilen die kantonalen Berufsbildungsämter.
Beispiel:
Lernende Chemie- und PharmatechnologInnen EFZ dürfen, entsprechend ihrem Ausbildungsstand und sofern sie geschult, angeleitet und beaufsichtigt werden, Arbeiten mit Explosions oder Vergiftungsgefahr ausüben.
Zudem kann in Ausnahmefällen das SECO Einzelfallbewilligungen für isolierte gefährliche Arbeiten erteilen (z.B. für die Bedienung von Flurförderzeugen).