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- Arbeitslosenentschädigung
Arbeitslosenentschädigung
Die kantonale Arbeitslosenkasse ist Ansprechpartner in allen finanziellen Belangen bezüglich Arbeitslosigkeit. Die Arbeitslosenkasse prüft im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) die Anspruchsvoraussetzungen der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung sowie andere Leistungen und ist für die monatlichen Auszahlungen verantwortlich. Die Arbeitslosenkasse entrichtet unter anderem Arbeitslosen-, Insolvenz-, Schlechtwetter- und Kurzarbeitsentschädigungen. Wir bieten Ihnen nicht nur professionelle Dienstleistungen, sondern auch die beste Erreichbarkeit sämtlicher Arbeitslosenkassen im Kanton Baselland. Unsere qualifizierten Mitarbeitenden sind mehrsprachig und beraten Sie gerne telefonisch oder persönlich.Arbeitslos - Was nun?
1. Habe ich überhaupt Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung?
2. Wie berechne ich meinen versicherten Verdienst und wie hoch ist meine monatliche Arbeitslosenentschädigung?
3. Wie lange kann ich Arbeitslosenentschädigung beziehen?
4. Wie fülle ich das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat..." aus?
FAQ
Wie lange dauert es, bis ich das erste Mal Geld erhalte?
Sobald die Arbeitslosenkasse im Besitz aller benötigten Unterlagen ist, kann die Erstauszahlung
vorgenommen werden. Eine Auszahlung kann allerdings erst dann erfolgen, wenn allfällige Warte- und Einstelltage getilgt sind.
Denken Sie daran, dass die eingereichten Formulare stets vollständig ausgefüllt und unterschrieben
eingereicht werden müssen.
Wann erhalte ich meine monatliche Arbeitslosenentschädigung?
Umgehend, d.h. sobald Sie am Monatsende das vom SECO in Bern zugestellte Formular „Angaben
der versicherten Person für den Monat..“ der Arbeitslosenkasse eingereicht haben. Wenn Sie in
diesem Monat z.B. gearbeitet haben oder krank waren, dann kann die Arbeitslosenkasse erst eine
Zahlung vornehmen, wenn ihr dazu alle notwendigen Unterlagen (wie z.B. Bescheinigung über
Zwischenverdienst, Arztzeugnis, etc.) vorliegen. Wir haben einen täglichen Zahlungslauf und
können so sicherstellen, dass die Auszahlung schnellstmöglich auf Ihr Konto überwiesen wird. Sie
erhalten von der Arbeitslosenkasse die entsprechende Taggeldabrechnung per Post.
Ich habe meine Stelle selber gekündigt; bekomme ich Einstelltage und wie viele?
Bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit müssen Sie Einstelltage bestehen.
Die Einstellung beträgt je nach Schwere des Verschuldens zwischen 1 und 60 Tagen. Die Tage
werden individuell aufgrund des Sachverhaltes und Ihrer schriftlichen Stellungnahme festgelegt. Bei
einer Selbstkündigung, welche z.B. aufgrund von einer Neuorientierung vorgenommen wurde, geht
die Arbeitslosenkasse grundsätzlich von einem schweren Verschulden aus, was eine Einstellung im
Bereich von 31 bis 60 Tagen zur Folge hat. Als bestandene Einstelltage zählen nur Tage, an denen
Sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Wer also selber gekündigt hat und deshalb
Einstelltage bekommt, kann nach Tilgung der Einstell- und Wartetage ganz normal
Arbeitslosenentschädigung beziehen. Die Sanktion ändert nichts am Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung.
Weitere Informationen finden Sie unter www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/stellensuchende
Habe ich Anspruch auf Arbeitslosentaggelder, wenn ich während längerer Zeit nicht
gearbeitet habe?
Bei fehlender Beitragszeit sind Sie unter anderem versichert, wenn Sie während insgesamt mehr als
12 Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen konnten wegen:
- Ausbildung, sofern Sie mindestens während 10 Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten
- Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern Sie während dieser Zeit Wohnsitz in der Schweiz
hatten - Aufenthaltes in einer schweizerischen Anstalt (Haft) oder
- Arbeitsaufenthaltes von über einem Jahr ausserhalb eines EU/EFTA-Staates, sofern Sie die
Schweizer Bürgerschaft oder die Niederlassungsbewilligung haben
Beitragsfrei versichert sind Sie auch, wenn Sie aus nachfolgenden oder ähnlichen Ereignissen
gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Das
Ereignis darf jedoch nicht mehr als ein Jahr zurückliegen und Sie müssen bei Eintritt des Ereignisses
Ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt haben:
- Ehescheidung
- Ehetrennung
- Tod des Ehegatten oder der Ehegattin
- Wegfall einer IV-Rente
Die üblichen Anspruchsvoraussetzungen müssen jedoch erfüllt sein. Anstelle eines Taggeldes,
welches aufgrund des letzten Verdienstes berechnet wird, erhalten Sie eine
Pauschalentschädigung. Die Höhe wird aufgrund Ihrer Ausbildung bestimmt (CHF 2‘213.00 / CHF
2‘756.00 / CHF 3‘320.00). Der maximale Höchstanspruch beträgt 90 Taggelder.
Welche Vorteile hat ein Zwischenverdienst?
Sie sind im Arbeitsmarkt integriert und haben somit die Gelegenheit, weitere berufliche Erfahrungen
zu sammeln und interessante berufliche Kontakte zu knüpfen. Sie schonen Ihren Taggeldanspruch
und generieren allenfalls neue Beitragszeit, welche sich für eine weitere Rahmenfrist positiv
auswirken kann. Der Zwischenverdienst muss jedoch orts- und branchenüblich entlöhnt werden.
Wann habe ich Anspruch auf Ferien (kontrollfreie Tage) und wie viele?
Sie haben jeweils nach 60 kontrollierten (Arbeits-)Tagen während der Arbeitslosigkeit Anspruch auf
eine Woche (= 5 Arbeitstage) Ferien; d.h. 60 kontrollierte Tage = 1 Woche Ferien, 120 kontrollierte
Tage = 2 Wochen Ferien, 180 kontrollierte Tage = 3 Wochen Ferien etc.. Ferien können nur
blockweise (5/10/15 Tage etc.) bezogen werden. Besprechen Sie Ihre Ferienpläne frühzeitig mit
Ihrer RAV-Beraterin oder Ihrem RAV-Berater.
Welche Leistungen erhalte ich bei Mutterschaft?
Die Leistungen der Mutterschaftsversicherung werden nicht von der Arbeitslosenkasse, sondern von
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse, im Kanton Baselland von der SVA BL, entrichtet. Ab Datum
der Geburt besteht für 14 Wochen kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
Arbeitslose Mütter müssen demnach einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung direkt bei der
zuständigen AHV-Ausgleichskasse stellen.
Weitere Informationen finden Sie bitte unter www.sva-bl.ch
Erhalte ich Leistungen bei Militärdienst oder Zivilschutz?
Ja, sofern Sie einen maximal dreiwöchigen Wiederholungskurs (WK) im Militär oder
Zivilschutzeinsatz antreten müssen. Senden Sie Ihre Soldmeldekarte der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zu, damit diese Ihnen den Erwerbsersatz auszahlen kann. Nachdem Sie die Erwerbsersatzzahlung erhalten haben, reichen Sie Ihrer Arbeitslosenkasse eine Kopie der AHV-Ausgleichskassen-Abrechnung ein.
Wie wird mein versicherter Verdienst berechnet?
Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung hängt grundsätzlich vom AHV-pflichtigen Lohn ab, den Sie
durchschnittlich in den letzten 6 oder – falls vorteilhafter – in den letzten 12 Monaten vor Ihrer
Arbeitslosigkeit erzielt haben (= versicherter Verdienst). Der bessere Durchschnitt ist bis zu einem
Höchstbetrag von CHF 10‘500.00 versichert. Ab 01.01.2016 beträgt der Höchstbetrag CHF
12‘350.00.
Werden mir Kinder- und/oder Ausbildungszulagen vergütet?
Damit wir den Anspruch auf Kindezulagen überprüfen können, benötigen wir von Ihnen das Formular
„Unterhaltspflicht gegenüber Kindern“ sowie jeweils eine Kopie der Geburtsurkunde der Kinder. Für
die Prüfung des Anspruches auf Ausbildungszulagen brauchen wir überdies die entsprechende
Ausbildungsbestätigung. Wenn der andere Elternteil erwerbstätig ist und ein Einkommen von
mindestens CHF 592.00 pro Monat erzielt, müssen die Kinder- und/oder Ausbildungszulagen
zwingend durch diesen Arbeitgeber geltend gemacht werden. Die Arbeitslosenkasse darf in diesem
Fall keine Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zahlen.
Falls jedoch ein Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen besteht, erhalten Sie einen
Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen des
Kantons Baselland entspricht.
Erzielen Sie während der Arbeitslosigkeit einen Zwischenverdienst mit einem AHV-pflichtigen
Mindesteinkommen von CHF 592.00 pro Monat, bzw. CHF 7‘104.00 pro Jahr, dann müssen Sie die
Kinder- und/oder Ausbildungszulage beim entsprechenden Arbeitgeber beantragen. Der
Arbeitgeber wird Ihnen dann die vollen Zulagen für die gearbeiteten Monate ausrichten. Sind Sie bei
mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so ist die Familienausgleichskasse desjenigen Arbeitgebers
zuständig, welcher den höheren Lohn ausrichtet.
Formulare, Merkblätter und weiterführende Links
Formluare
- Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
- Anleitung zum Ausfüllen des Formulars "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung"
- Unterhaltspflicht gegenüber Kindern
- Arbeitgeberbescheinigung
- Antrag auf Ausstellung eines PD U1
- Arbeitgeberbescheinigung international PD U1 (EU-Formular)
- Bescheinigung über Zwischenverdienst
- Arztzeugnis Vorlage
- Vollmacht Vorlage
Merkblätter
- Arbeitnehmende in der eigenen AG oder GmbH: Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung
- Aussteuerung - wie geht es weiter?
- Berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen
- Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung
- Bilaterale Verträge (Bescheinigung der Versicherungszeiten im EU/EFTA-Raum)
- Ein Zwischenverdienst lohnt sich...
- Fragen zur Taggeld-Abrechnung
- Nicht-Berufs-Unfallversicherung für arbeitslose Personen (NBU)
- Vorzeitige Pensionierung
Weiterführende Links
Möglichkeiten nach der Aussteuerung
Kontaktadressen
Für briefliche Korrespondenz:
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland
Ressort Arbeitslosenentschädigung
Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln
alk@bl.ch
Bitte beachten Sie, dass vor Ort an der Bahnhofstrasse in Pratteln keine Auskünfte zu Ihrem Fall gegeben werden können. Wir bitten Sie, uns hierfür telefonisch oder brieflich zu kontaktieren.
Für telefonische Korrespondenz:
Tel. +41 61 552 78 78