- Basel-Landschaft
- Organisation
- Direktionen
- Bau- und Umweltschutzdirektion
- Amt für Umweltschutz und Energie
- Altlasten
- Bauen auf belasteten Standorten
Bauen auf belasteten Standorten
Soll ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort durch ein Bauvorhaben verändert werden, gibt Artikel 3 der Altlasten-Verordnung (AltlV) die Rahmenbedingungen vor. Massgebend ist hierbei der altlastenrechtliche Status eines Standorts:
- Ist der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig, darf er verändert werden, sofern er durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird (Art. 3 Bst. a AltlV).
- Ist der Standort überwachungsbedürftig, so darf er durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht sanierungsbedürftig werden (Art. 3 Bst. a AltlV). Eine mögliche spätere Sanierung darf zudem nicht wesentlich erschwert werden (Art. 3 Bst. b AltlV).
- Ist der Standort sanierungsbedürftig, kann er durch das Bauvorhaben gleichzeitig saniert werden. Eine mögliche spätere Sanierung darf durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert werden (Art. 3 Bst. b AltlV).
- Ist der Standort untersuchungsbedürftig, muss der altlastenrechtliche Status durch eine Voruntersuchung und anschliessende Bewertung gemäss Art. 8 AltlV beurteilt werden, bevor eine Prüfung von Art. 3 AltlV vorgenommen werden kann.
Ob ein Bauvorhaben auf einem belasteten, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftigem Standort zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen kann, muss im Vorfeld der Baugesuchseingabe durch eine baubedingte Gefährdungsabschätzung dargelegt werden. Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten mit Überwachungs- oder Sanierungsbedarf kann das AUE Massnahmen verlangen, welche die Einhaltung von Art. 3 AltlV sicherstellen und es muss dargelegt werden, dass das Bauvorhaben eine spätere Sanierung nicht wesentlich erschwert.
Sowohl baubedingte Gefährdungsabschätzungen sowie weitere Massnahmen zur Einhaltung von Art. 3 AltlV sind technische Massnahmen des Bauvorhabens. Sie sind durch die Bauherrschaft zu planen, umzusetzen und zu finanzieren und haben keinen Anspruch auf VASA-Abgeltungen. Bei Bauvorhaben auf belasteten Standorten ist die nachfolgende Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt BAFU zu beachten:
- Vollzugshilfe Bauvorhaben und belastete Standorte